Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betrieb auf Grund eines mit der Beklagten am 1. August 1983 abgeschlossenen Franchise-Vertrages in Wien 10, Quellenstraße 119, ein sogenanntes "Y*** R***- Schönheitsfachgeschäft". Am 14. März 1988 erklärte die Beklagte dieses Rechtsverhältnis wegen ihrer offenen, seit länger als 72 Tagen fälligen Forderung aus Warenlieferungen unter Berufung auf eine einschlägige Bestimmung des Franchise-Vertrages für aufgelöst; mit Schreiben vom 29. März 1988 forderte sie die Klägerin auf, sämtliche Unterlagen sowie alle gelieferten Materialien zurückzugeben, den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen und Unterlagen der Beklagten zu unterlassen und der Beklagten das Geschäft in Wien 10, zu übergeben. Über die Wirksamkeit dieser Auflösungserklärung besteht zwischen den Parteien Streit. Die Klägerin vertreibt in ihrem Geschäftslokal weiterhin Y*** R***-Produkte. Die Beklagte begehrte deshalb zu 18 Cg 24/88 des Erstgerichtes die Verurteilung der Klägerin, (u.a.) den Gebrauch des Namens "Y*** R***", das Verkaufen oder Vertreiben von Waren der Marke "Y*** R***" sowie den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. zu unterlassen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Y*** R*** ausgestattet sind.
Im August 1988 versandte die Beklagte an Kunden der Klägerin ein Rundschreiben folgenden Inhalts:
"Wir schließen! Y*** R***, Quellenstraße 119, 1100 Wien - Wir schließen!" (Diese Worte waren durch die Größe der Buchstaben und durch die Verwendung grüner Druckfarbe (ausgenommen für die Adresse) gegenüber dem übrigen Text der Ankündigung besonders hervorgehoben.) "Wir danken Ihnen, daß wir Sie zu unseren treuen Kundinnen zählen durften! Auf die Y*** R***-Schönheitsprodukte müssen Sie jedoch nicht verzichten: Wenden Sie sich einfach an Ihr nächstgelegenes Y*** R*** Fachgeschäft (siehe Rückseite) oder nützen Sie die Vorteile unseres Versandhandels."
Auf der Rückseite des Rundschreibens befand sich folgender Text:
"Y*** R*** Bergerbräuhofstraße 35, 5020 Salzburg
Sehr geehrte Y*** R***-Kundin!
Vorerst möchte ich Ihnen für Ihre Treue als Y*** R*** Kundin danken. Leider muß ich Ihnen jedoch mitteilen, daß Ihr Y*** R*** Fachgeschäft schließen wird. Da ich auf diese Entscheidung unserer Partnerin keinen Einfluß habe, bitte ich Sie, sich an Ihr nächstes Y*** R*** Fachgeschäft zu wenden.
Natürlich steht Ihnen auch der Versandhandel mit all seinen Vorteilen zur Verfügung.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis und würde mich freuen, Sie weiterhin als Y*** R*** Kundin begrüßen zu dürfen.
Viele Grüße
Y*** R***"
Unterhalb dieses Textes waren die Anschriften von 12 Wiener "Y*** R***-Schönheitsfachgeschäften" angeführt.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Versandhandel, zu unterlassen, Werbematerialien an Kunden der Klägerin auszusenden und anzukündigen, daß die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb in Wien 10, Quellenstraße 119, einstellen werde und Produkte der Beklagten in Hinkunft nur in anderen "Y*** R***-Schönheitsfachgeschäften" oder im Versandhandel zu beziehen wären; weiters erhebt die Klägerin ein auf Veröffentlichung des Urteils in den Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" gerichtetes Urteilsveröffentlichungsbegehren. Das Rundschreiben mit der Überschrift "Wir schließen!" erwecke bei den Kunden der Klägerin den Eindruck, daß der Geschäftsbetrieb der Klägerin überhaupt geschlossen werde und dort keine "Y*** R***"-Produkte mehr gekauft werden könnten; das entspreche jedoch nicht den Tatsachen: Die Klägerin verkaufe nach wie vor nahezu ausschließlich Waren der Beklagten. Der Betrieb der Klägerin werde durch die unrichtigen, irreführenden und sittenwidrigen Tatsachenbehauptungen der Beklagten geschädigt. Die Beklagte verstoße dadurch insbesondere gegen § 1 UWG. Die beantragte Urteilsveröffentlichung sei zur Aufklärung erforderlich, weil das Rundschreiben der Beklagten an zumindest 15.000 Kunden der Klägerin versandt worden sei.Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Versandhandel, zu unterlassen, Werbematerialien an Kunden der Klägerin auszusenden und anzukündigen, daß die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb in Wien 10, Quellenstraße 119, einstellen werde und Produkte der Beklagten in Hinkunft nur in anderen "Y*** R***-Schönheitsfachgeschäften" oder im Versandhandel zu beziehen wären; weiters erhebt die Klägerin ein auf Veröffentlichung des Urteils in den Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" gerichtetes Urteilsveröffentlichungsbegehren. Das Rundschreiben mit der Überschrift "Wir schließen!" erwecke bei den Kunden der Klägerin den Eindruck, daß der Geschäftsbetrieb der Klägerin überhaupt geschlossen werde und dort keine "Y*** R***"-Produkte mehr gekauft werden könnten; das entspreche jedoch nicht den Tatsachen: Die Klägerin verkaufe nach wie vor nahezu ausschließlich Waren der Beklagten. Der Betrieb der Klägerin werde durch die unrichtigen, irreführenden und sittenwidrigen Tatsachenbehauptungen der Beklagten geschädigt. Die Beklagte verstoße dadurch insbesondere gegen Paragraph eins, UWG. Die beantragte Urteilsveröffentlichung sei zur Aufklärung erforderlich, weil das Rundschreiben der Beklagten an zumindest 15.000 Kunden der Klägerin versandt worden sei.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie habe das Vertragsverhältnis zur Klägerin zu Recht vorzeitig aufgelöst; dennoch gebe die Klägerin nach wie vor den Anschein, ein "Y*** R***-Schönheitsfachgeschäft" zu betreiben. Durch dieses Verhalten verstoße die Klägerin gegen gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen. In Wahrheit betreibe die Klägerin kein "Y*** R***-Schönheitsfachgeschäft" mehr. Mit dem beanstandeten Rundschreiben habe die Beklagte nur zum Ausdruck gebracht, daß sie selbst an der angegebenen Anschrift ihre geschäftliche Betätigung aufgeben werde; es sei aber nicht behauptet worden, daß das auch die Klägerin zu tun beabsichtige. Das beanstandete Rundschreiben sei zur objektiven Aufklärung erforderlich gewesen. Da die Beklagte die Klägerin seit April 1988 nicht mehr mit "Y*** R***"-Produkten beliefere und sich die Klägerin diese Produkte nunmehr auf andere Weise besorge, müsse auch befürchtet werden, daß die von der Klägerin jetzt vertriebenen Produkte nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; auch deshalb sei die Aufklärung der Kunden durch das Rundschreiben erforderlich gewesen. Die beantragte Urteilsveröffentlichung gehe zu weit; eine Veröffentlichung des Urteils in einer Bezirkszeitung für den 10. Wiener Gemeindebezirk reiche aus.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Ausführungen in dem beanstandeten Rundschreiben seien keineswegs dahin zu verstehen, daß lediglich die zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsbeziehung aufgelöst worden sei und die Klägerin seither kein (autorisiertes) "Y*** R***-Schönheitsfachgeschäft" mehr betreibe; durch die blickfangartig herausgestellten Worte "Wir schließen! ..." im Zusammenhang mit der Adresse des Geschäftslokals der Klägerin werde vielmehr der Eindruck erweckt, daß dieses Geschäft zur Gänze geschlossen werde. Diese Äußerung entspreche aber nicht den Tatsachen; sie sei auch geeignet, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Undeutliche Äußerungen seien auch bei Anwendung des § 7 UWG immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient hat. Daß die Beklagte die Klägerin nicht mehr mit ihren Produkten beliefert, sei bei dieser Beurteilung unbeachtlich, weil die Behauptung der gänzlichen Schließung des Geschäftes selbst unter diesem Gesichtspunkt unrichtig sei. Da das beanstandete Rundschreiben an einen größeren Kreis von Personen versandt worden sei, sei auch die beantragte Urteilsveröffentlichung gerechtfertigt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes über den Unterlassungsanspruch als Teilurteil; im übrigen - also hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens und im Kostenpunkt - hob es das Ersturteil auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, insgesamt S 300.000,-- und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteige. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Mängel und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Ausführungen in dem beanstandeten Rundschreiben seien keineswegs dahin zu verstehen, daß lediglich die zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsbeziehung aufgelöst worden sei und die Klägerin seither kein (autorisiertes) "Y*** R***-Schönheitsfachgeschäft" mehr betreibe; durch die blickfangartig herausgestellten Worte "Wir schließen! ..." im Zusammenhang mit der Adresse des Geschäftslokals der Klägerin werde vielmehr der Eindruck erweckt, daß dieses Geschäft zur Gänze geschlossen werde. Diese Äußerung entspreche aber nicht den Tatsachen; sie sei auch geeignet, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Undeutliche Äußerungen seien auch bei Anwendung des Paragraph 7, UWG immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient hat. Daß die Beklagte die Klägerin nicht mehr mit ihren Produkten beliefert, sei bei dieser Beurteilung unbeachtlich, weil die Behauptung der gänzlichen Schließung des Geschäftes selbst unter diesem Gesichtspunkt unrichtig sei. Da das beanstandete Rundschreiben an einen größeren Kreis von Personen versandt worden sei, sei auch die beantragte Urteilsveröffentlichung gerechtfertigt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes über den Unterlassungsanspruch als Teilurteil; im übrigen - also hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens und im Kostenpunkt - hob es das Ersturteil auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, insgesamt S 300.000,-- und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteige. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Mängel und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Die Ankündigungen der Beklagten in dem beanstandeten Rundschreiben seien nicht eindeutig dahin zu verstehen, daß lediglich die Vertragsbeziehung mit der Klägerin aufgelöst worden sei, mit den Worten "Wir schließen!" sei vielmehr der Eindruck erweckt worden, daß das von der Klägerin betriebene Geschäft zur Gänze geschlossen werde, könne doch das Wort "Wir" im Zusammenhang mit der Anschrift des Geschäftslokales der Klägerin jedenfalls auch auf die Klägerin bezogen werden. Ob die Klägerin im Rahmen ihres Unternehmens für die Produkte der Beklagten keine Garantiezusagen machen könne und nicht mehr berechtigt sei, ein "Y*** R***-Fachgeschäft" zu führen, sei für die Beurteilung der beanstandeten Werbeaussagen unerheblich; ebensowenig komme es darauf an, ob die Klägerin Kennzeichenrechte der Beklagten verletzt. Die erstmalige Berufung der Beklagten auf § 9 Abs 7 des Franchise-Vertrages verstoße gegen das Neuerungsverbot. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei daher berechtigt. Für die Beurteilung des Veröffentlichungsbegehrens fehlten jedoch Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß das beanstandete Rundschreiben verbreitet worden ist; die dafür angebotenen Beweise müßten erst aufgenommen werden.Die Ankündigungen der Beklagten in dem beanstandeten Rundschreiben seien nicht eindeutig dahin zu verstehen, daß lediglich die Vertragsbeziehung mit der Klägerin aufgelöst worden sei, mit den Worten "Wir schließen!" sei vielmehr der Eindruck erweckt worden, daß das von der Klägerin betriebene Geschäft zur Gänze geschlossen werde, könne doch das Wort "Wir" im Zusammenhang mit der Anschrift des Geschäftslokales der Klägerin jedenfalls auch auf die Klägerin bezogen werden. Ob die Klägerin im Rahmen ihres Unternehmens für die Produkte der Beklagten keine Garantiezusagen machen könne und nicht mehr berechtigt sei, ein "Y*** R***-Fachgeschäft" zu führen, sei für die Beurteilung der beanstandeten Werbeaussagen unerheblich; ebensowenig komme es darauf an, ob die Klägerin Kennzeichenrechte der Beklagten verletzt. Die erstmalige Berufung der Beklagten auf Paragraph 9, Absatz 7, des Franchise-Vertrages verstoße gegen das Neuerungsverbot. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei daher berechtigt. Für die Beurteilung des Veröffentlichungsbegehrens fehlten jedoch Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß das beanstandete Rundschreiben verbreitet worden ist; die dafür angebotenen Beweise müßten erst aufgenommen werden.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.