Der gegen diesen Beschluß gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt, noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt, noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.
Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (Dittrich, UrhR3 § 78/14). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - "Wahlnachlese"; MR 1989, 54 - "Frau des Skandalrichters";Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (Dittrich, UrhR3 Paragraph 78 /, 14,). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - "Wahlnachlese"; MR 1989, 54 - "Frau des Skandalrichters";
MR 1990, 226 - "Rote Karte"; ÖBl 1993, 31 - "Austria - Boss"; MR
1995, 226 - "Bombenterror"; uva). Die Beurteilung, ob berechtigte
Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des
Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind
(MR 1995, 226 - "Bombenterror" mwN). Dabei ist auch der mit dem
veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR
1989, 54 - "Frau des Skandalrichters" mwN; ÖBl 1993, 39 - "Austria -
Boss"; MR 1995, 143 - "Haider - Fan" uva). Der erste Schritt gilt
daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges
Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Ist
schon das zu verneinen, ist der rechtliche Schutz zu versagen; bei Bejahung dieses Interesses ist aber in einem zweitem Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen des Abgebildeten den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (Buchner,
Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, Festschrift 50 Jahre UrhG (1986) 21 ff [26 f]; MR 1989, 54 - "Frau des Skandalrichters").
Im vorliegendem Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses im Rahmen der beanstandeten Artikel in schutzwürdigen Interessen verletzt wurde.
Was das Bild der Klägerin im "profil" Nr. 21 vom 18. 5. 1998 auf Seite 32 anlangt, so ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, daß nicht nur das Bild allein, sondern auch die Art seiner Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt wurde, berücksichtigt werden müssen (stRspr, zB SZ 28/205; SZ 37/148; SZ 50/22 uva). Hiebei ist zu beachten, daß unmittelbar vor dem Artikel, in dem sich das Bild der Klägerin befindet, ein weiterer Artikel unter der Schlagzeile "Untreue Hände" die Affäre R***** behandelt und unmittelbar im Anschluß daran unter der Schlagzeile "Das Scheitern des Peter R." ein Porträt über die "private Seite" Peter R*****s präsentiert wird, eben jener Artikel, in dem sich das Bildnis der Klägerin und der eingangs auszugsweise dargestellte Text befindet. In der Entscheidung MR 1989, 54 - "Frau des Skandalrichters" hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß schutzwürdige Interessen einer abgebildeten Ehefrau des einer strafbaren Handlung Verdächtigen verletzt würden, weil sie infolge der Veröffentlichung nun in der Öffentlichkeit erkannt und mit den Verdachtsmomenten gegen ihren Gatten in Verbindung gebracht werde; mit einer solchen Bildnisveröffentlichung werde eine verpönte "Prangerwirkung" erzielt, weil die Abgebildete damit erst einer breiten Öffentlichkeit optisch kenntlich gemacht, mithin eine Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen werde; dies wirke sich für Personen, die mit dem Gegenstand der mit der Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Berichterstattung nichts anderes zu tun hätten, als Ehepartner einer in dieser Berichterstattung dargestellten Person zu sein, besonders gravierend aus; im Aussehen des Ehepartners einer im Verdacht einer strafbaren Handlung stehenden Person bestehe keinerlei schutzwürdiger Nachrichtenwert, sodaß die im zweiten Schritt der Prüfung vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Beklagten auszufallen habe; mit dem Interesse an der Berichterstattung über den in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen Verdacht strafbarer Handlungen gegen den Ehegatten könne ein Interesse an der Veröffentlichung eines Bildnisses des anderen Ehegatten nicht begründet werden.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall die Nahebeziehung der Klägerin zur "Person und zum Fall R*****" doch einer differenzierteren Betrachtung und Beurteilung zu unterziehen. Sie hat, wie sie in dem festgestellten Interview in der Zeitschrift "NEWS" Nr. 24/1998 selbst sagte, seit eineinhalb Jahren die Brisanz der Situation gekannt, sich mit Peter R***** seit damals mit dem Thema Flucht - "von einem Tag auf den anderen" - auseinandergesetzt, als "Sicherheitspolster" einen Kredit aufgenommen und mit Peter R***** gemeinsam im Internet Länder gesucht, die mit Österreich kein Auslieferungsabkommen haben, und dabei letzlich Brasilien ausgewählt. Diese Umstände weisen somit zumindest auf eine längerdauernde Kenntnis der Klägerin über einen gegen Peter R***** entstandenen und/oder bestehenden Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen hin und belegen ihre Beteiligung an der Planung und Durchführung der in allen österreichischen Medien äußerstes Aufsehen erregenden gemeinsamen Flucht. Im Gegensatz zum Sachverhalt der Entscheidung MR 1989, 54 - "Frau des Skandalrichters" hatte die Klägerin hier mit dem einen hohen Nachrichtenwert genießenden Fall "Peter R*****" wesentlich mehr zu tun, als bloß die "Lebensgefährtin oder Freundin" des Verdächtigen zu sein. Aus diesem Grund ist ein das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten zu bejahen.Im Lichte dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall die Nahebeziehung der Klägerin zur "Person und zum Fall R*****" doch einer differenzierteren Betrachtung und Beurteilung zu unterziehen. Sie hat, wie sie in dem festgestellten Interview in der Zeitschrift "NEWS" Nr. 24 aus 1998, selbst sagte, seit eineinhalb Jahren die Brisanz der Situation gekannt, sich mit Peter R***** seit damals mit dem Thema Flucht - "von einem Tag auf den anderen" - auseinandergesetzt, als "Sicherheitspolster" einen Kredit aufgenommen und mit Peter R***** gemeinsam im Internet Länder gesucht, die mit Österreich kein Auslieferungsabkommen haben, und dabei letzlich Brasilien ausgewählt. Diese Umstände weisen somit zumindest auf eine längerdauernde Kenntnis der Klägerin über einen gegen Peter R***** entstandenen und/oder bestehenden Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen hin und belegen ihre Beteiligung an der Planung und Durchführung der in allen österreichischen Medien äußerstes Aufsehen erregenden gemeinsamen Flucht. Im Gegensatz zum Sachverhalt der Entscheidung MR 1989, 54 - "Frau des Skandalrichters" hatte die Klägerin hier mit dem einen hohen Nachrichtenwert genießenden Fall "Peter R*****" wesentlich mehr zu tun, als bloß die "Lebensgefährtin oder Freundin" des Verdächtigen zu sein. Aus diesem Grund ist ein das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten zu bejahen.
Ob durch die unverfängliche Abbildung im Rahmen der Berichterstattung über die "private Seite" Peter R*****s, in der sie als dessen Freundin, die beiden als Liebespaar und ihre Beziehung als ein "in der Partei bekanntes" Verhältnis bezeichnet werden, die durch § 78 UrhG geschützten Interessen der Klägerin verletzt wurden, bedarf keiner Prüfung, weil diese Berichterstattung vom Verbotsbegehen nicht erfaßt ist. Demgemäß ist das Sicherungshauptbegehren nicht berechtigt.Ob durch die unverfängliche Abbildung im Rahmen der Berichterstattung über die "private Seite" Peter R*****s, in der sie als dessen Freundin, die beiden als Liebespaar und ihre Beziehung als ein "in der Partei bekanntes" Verhältnis bezeichnet werden, die durch Paragraph 78, UrhG geschützten Interessen der Klägerin verletzt wurden, bedarf keiner Prüfung, weil diese Berichterstattung vom Verbotsbegehen nicht erfaßt ist. Demgemäß ist das Sicherungshauptbegehren nicht berechtigt.
Hinsichtlich des im "profil" Ausgabe Nr. 25/98 vom 15. 6. 1998 veröffentlichten Artikels ist nach den getroffenen Feststellungen zwar davon auszugehen, daß die Klägerin dem Redakteur die Zustimmung zur Veröffentlichung der Lichtbilder im Rahmen der Berichterstattung im Fall Peter R***** und über die gemeinsame Reise Peter R*****s und der Klägerin nach Brasilien erteilt hat. Wenn die Beklagte aber nun im genannten Artikel die Klägerin und Peter R***** als Bonnie und Clyde, als niederösterreichische Mutation von Bonnie & Clyde oder Bonnie und Clyde aus Niederösterreich bezeichnet, so kann sich der erkennende Senat nicht der Auffassung des Rekursgerichts anschließen, wonach dadurch in der Öffentlichkeit bloß die Assoziation mit einem flüchtenden Pärchen geweckt werde. Mögen Bonnie und Clyde der Öffentlichkeit auch aus einem erfolgreichen Film bekannt sein, in dem sie mit filmischen Mitteln zu Sympathieträgern stilisiert wurden (ein nicht selten praktiziertes Erfolgsrezept des Filmgenres), so ändert dies doch nichts an der Tatsache, daß es sich dabei um ein amerikanisches Verbrecherpaar handelte. Eine Gleichsetzung der Klägerin und Peter R*****s mit Bonnie und Clyde in dem beanstandeten Artikel läßt nun aus Sicht des Leserpublikums denkmöglich (auch) das Interpretationsergebnis zu, daß der Klägerin damit unterstellt wird, in die Machinationen Peter R*****s verstrickt zu sein oder unter dem Verdacht sonst begangener strafbarer Handlungen zu stehen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht für die Annahme einer Verletzung berechtigter Interessen und sohin einen Verstoß gegen § 78 UrhG jedoch schon die Möglichkeit von Mißdeutungen einer Veröffentlichung aus (vgl ÖBl 1998, 162 - "Lachen ist gesund"; MR 1989, 54 - "Frau des Skandalrichters"; ua). Der Bildnisschutz kommt der Klägerin somit hier zustatten. Das Sicherungseventualbegehren der Klägerin ist daher berechtigt.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht für die Annahme einer Verletzung berechtigter Interessen und sohin einen Verstoß gegen Paragraph 78, UrhG jedoch schon die Möglichkeit von Mißdeutungen einer Veröffentlichung aus vergleiche ÖBl 1998, 162 - "Lachen ist gesund"; MR 1989, 54 - "Frau des Skandalrichters"; ua). Der Bildnisschutz kommt der Klägerin somit hier zustatten. Das Sicherungseventualbegehren der Klägerin ist daher berechtigt.
Dem Revisionsrekurs war daher teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Sicherungshauptbegehren unterlegen, mit ihrem Sicherungseventualbegehren aber durchgedrungen. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen mit jeweils 50 % zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Sicherungshauptbegehren unterlegen, mit ihrem Sicherungseventualbegehren aber durchgedrungen. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen mit jeweils 50 % zu bewerten.