Entscheidung 4 Ob 1631/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.10.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Erika B*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 55.742,40 sA (Revisionsinteresse S 28.356,96) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27.April 1995, GZ 18 R 57/95-57, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hatte auf die Frage, ob der Ersatzanspruch des Klägers allenfalls im Hinblick auf sein eigenes Verhalten abzulehnen ist (vgl SZ 58/164), nicht einzugehen, weil sich die Beklagte in der Berufung mit keinem Wort gegen die hiezu im Ersturteil vertretene Rechtsansicht gewandt hat. Der Zuspruch der Detektivkosten war daher dem Grunde nach der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21 uva).Das Berufungsgericht hatte auf die Frage, ob der Ersatzanspruch des Klägers allenfalls im Hinblick auf sein eigenes Verhalten abzulehnen ist vergleiche SZ 58/164), nicht einzugehen, weil sich die Beklagte in der Berufung mit keinem Wort gegen die hiezu im Ersturteil vertretene Rechtsansicht gewandt hat. Der Zuspruch der Detektivkosten war daher dem Grunde nach der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01631.95.1010.000
Dokumentnummer
JJT_19951010_OGH0002_0040OB01631_9500000_000