Entscheidung 4 Ob 1635/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.10.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Matthias K*****, und der mj.Nina K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Elke K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 1995, GZ 43 R 577,578/95-41a, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 18.8.1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 13.9.1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Vaters abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 18.8.1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 13.9.1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Vaters abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
Rechtliche Beurteilung
Ganz abgesehen davon, daß vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im allgemeinen keinen Revisionsrekursgrund bilden, hat hier das Erstgericht ohnehin die Mutter zum Sachverständigengutachten gehört (ON 28 und 32); beide Vorinstanzen haben die Bedenken der Mutter erwogen, aber für nicht berechtigt befunden. Ob eine andere Art der Besuchsrechtsregelung allenfalls zu bevorzugen sein könnte, ist keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG.Ganz abgesehen davon, daß vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im allgemeinen keinen Revisionsrekursgrund bilden, hat hier das Erstgericht ohnehin die Mutter zum Sachverständigengutachten gehört (ON 28 und 32); beide Vorinstanzen haben die Bedenken der Mutter erwogen, aber für nicht berechtigt befunden. Ob eine andere Art der Besuchsrechtsregelung allenfalls zu bevorzugen sein könnte, ist keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01635.95.1010.000
Dokumentnummer
JJT_19951010_OGH0002_0040OB01635_9500000_000