Entscheidung 4 Ob 1636/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****GmbH, ***** diese vertreten durch Dr.Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herbert C*****, vertreten durch Dr.Christian Jellinek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30.August 1994, GZ 41 R 818/94, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat in erster Instanz nicht behauptet, daß der Bestandvertrag nach dem übereinstimmenden Parteienwillen nur dann aufgelöst werden könne, wenn er gegen den Vertrag verstoßen hat; vielmehr hat er vorgebracht, daß gemäß der mündlichen Absprache unter "Angabe von Gründen" zu verstehen gewesen sei, daß "ein schwerwiegender Verstoß oder Rechtfertigungs- und Kündigungsgrund vorliegt" (S. 9). Daß aber hier ein - objektiver - "Rechtfertigungsgrund" für die Vertragsbeendigung besteht, zieht der Beklagte selbst nicht in Zweifel.
Weder das Fehlen einer Feststellung über den Parteiwillen noch die beanstandete negative Feststellung des Berufungsgerichtes sind daher von rechtlichem Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01636.94.0117.000
Dokumentnummer
JJT_19950117_OGH0002_0040OB01636_9400000_000