Die Frist des § 1111 ABGB beginnt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der "Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen. Die Rückstellung der Bestandsache besteht sowohl in der Räumung von eigenen Fahrnissen (MietSlg 27.191) als auch in der Übergabe an den Bestandgeber; diese liegt dann vor, wenn dem Bestandgeber der Besitz am Bestandobjekt entsprechend der Verkehrsübung verschafft wird (SZ 58/104; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1109).Die Frist des Paragraph 1111, ABGB beginnt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der "Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen. Die Rückstellung der Bestandsache besteht sowohl in der Räumung von eigenen Fahrnissen (MietSlg 27.191) als auch in der Übergabe an den Bestandgeber; diese liegt dann vor, wenn dem Bestandgeber der Besitz am Bestandobjekt entsprechend der Verkehrsübung verschafft wird (SZ 58/104; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1109,).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Nebenintervenientin (als Bestandnehmerin) der Klägerin im Oktober 1990 mitgeteilt, daß sie die Tankstelle nicht mehr benötige. Schon vorher war sie unter Mitnahme ihrer Fahrnisse übersiedelt, so daß der Bestandgegenstand schon seit Ende September/Anfang Oktober 1990 leer gestanden war (S 237 f). Im November 1991 beauftragte der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin ein Bauunternehmen mit der Schleifung der Tankanlagen (S 239).
Soweit das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Übergabe des Objektes - das unversperrt war, so daß die sonst erforderliche Schlüsselübergabe (MietSlg 34.234 mwN; vgl Würth aaO) nicht in Frage kam - jedenfalls vor Dezember 1991 annahm und deshalb die erst mit Klage vom 4.12.1992 erhobene Ersatzforderung als erloschen ansah, kann darin weder ein Abgehen von der Rsp des OGH noch eine Verkennung der Rechtslage erblickt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte.Soweit das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Übergabe des Objektes - das unversperrt war, so daß die sonst erforderliche Schlüsselübergabe (MietSlg 34.234 mwN; vergleiche Würth aaO) nicht in Frage kam - jedenfalls vor Dezember 1991 annahm und deshalb die erst mit Klage vom 4.12.1992 erhobene Ersatzforderung als erloschen ansah, kann darin weder ein Abgehen von der Rsp des OGH noch eine Verkennung der Rechtslage erblickt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte.
Im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung der Bestandnehmerin vom Oktober 1990 kam eine Besitzstörungsklage gegen die Klägerin nicht in Frage, so daß schon deshalb die Frist des § 454 ZPO hier ohne Bedeutung ist.Im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung der Bestandnehmerin vom Oktober 1990 kam eine Besitzstörungsklage gegen die Klägerin nicht in Frage, so daß schon deshalb die Frist des Paragraph 454, ZPO hier ohne Bedeutung ist.
Im Hinblick auf den Ablauf der Frist des § 1111 ABGB hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob und wie weit der Beklagte als früherer Bestandnehmer für die geltend gemachten Schäden haftet und mit welchem Zeitpunkt ihm gegenüber die Klagefrist zu laufen begonnen hätte.Im Hinblick auf den Ablauf der Frist des Paragraph 1111, ABGB hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob und wie weit der Beklagte als früherer Bestandnehmer für die geltend gemachten Schäden haftet und mit welchem Zeitpunkt ihm gegenüber die Klagefrist zu laufen begonnen hätte.
Ob die Klägerin unabhängig von der Frist des § 1111 ABGB von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 1042 ABGB verlangen kann, ist hier nicht zu entscheiden, weil die Klägerin in erster Instanz ihren Anspruch nicht darauf gegründet hat, daß sie mit der Beseitigung des kontaminierten Erdreichs einen Aufwand gemacht habe, zu dem die Beklagte nach dem Gesetz - etwa nach WRG, ALSAG odgl - verpflichtet gewesen wäre.Ob die Klägerin unabhängig von der Frist des Paragraph 1111, ABGB von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß Paragraph 1042, ABGB verlangen kann, ist hier nicht zu entscheiden, weil die Klägerin in erster Instanz ihren Anspruch nicht darauf gegründet hat, daß sie mit der Beseitigung des kontaminierten Erdreichs einen Aufwand gemacht habe, zu dem die Beklagte nach dem Gesetz - etwa nach WRG, ALSAG odgl - verpflichtet gewesen wäre.