Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Schon die Bezeichnung "Institut" ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, für sich allein mehrdeutig, weil sie nicht nur im Bereich der Erziehung, der Kultur und der Wissenschaft, sondern auch für gewerbliche Tätigkeiten verwendet wird (ÖBl. 1985, 104). Wenn daher ein Gewerbetreibender diese Bezeichnung gebraucht, so muß er, um beim angesprochenen Publikum den Anschein einer staatlichen Einrichtung, öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1274 Rz 381 zu § 3 dUWG) hintanzuhalten, durch aufklärende Zusätze einen eindeutigen Hinweis auf seine rein gewerbliche Betätigung geben. Wird hingegen dem Wort "Institut" sogar noch eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die normalerweise Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Behandlung ist, so neigt der Verkehr zu der Annahme, daß es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung handelt (Helm in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 647). Gerade der von der Beklagten in ihrem Briefkopf verwendete Zusatz "für Betriebshygiene" ist daher in hohem Maße geeignet, beim Publikum einen solchen unzutreffenden Eindruck zu erwecken, weil damit eine Spezialdisziplin der medizinischen Wissenschaften angesprochen wird. Von einem derart spezifizierten "Institut" erwartet das Publikum demnach auch, daß es fachmännisch auf wissenschaftlicher Basis arbeitet (Nordemann, Wettbewerbsrecht5, 64 Rz 96). Dieser Eindruck ist aber unrichtig, weil sich die Beklagte ausschließlich gewerblich betätigt und dabei keine eigene wissenschaftliche Tätigkeit entfaltet. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang auch an sich zutreffend erkannt, daß der von der Beklagten damit gegenüber dem Publikum erweckte unzutreffende Eindruck durch den - wenn auch deutlich hervorgehobenen - Zusatz ihres Firmenschlagwortes "P***" noch nicht beseitigt wurde (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 1275 Rz 381 zu § 3 dUWG); es hat die mangelnde Täuschungseignung im vorliegenden Fall lediglich daraus abgeleitet, daß sich die Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung nicht an Letztverbraucher wende. Das ist aber nur insofern richtig, als die Beklagte mit Privatkunden, die ihr Geschäftslokal zum Kauf von Waren aufgesucht haben, wohl tatsächlich keinen Briefverkehr haben wird. Nach den Bescheinigungsannahmen besteht aber ihr Kundenkreis hauptsächlich aus Lizenznehmern sowie Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben. Soweit ihr diese Kunden Produkte für den Eigenbedarf abnehmen, was insbesondere bei Gewerbe- und Industriebetrieben zutreffen wird, sind sie daher gleichermaßen Letztverbraucher. Es ist auch weder behauptet noch bescheinigt worden, daß alle diese Gewerbetreibenden über die rein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten ohne jeden eigenen Wissenschaftsbezug voll informiert sind, muß doch die Beklagte schon im Hinblick auf ihre erhebliche Beratungstätigkeit auch um neue Kunden bemüht sein. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung ist daher zur Irreführung des von ihr solcherart angesprochenen Publikums geeignet. Die firmenmäßige Fertigung der mit den beanstandeten Briefköpfen versehenen Geschäftspost der Beklagten vermag die Täuschungseignung nicht zu beseitigen, weil auch eine mit Insektiziden handelnde Kapitalgesellschaft durchaus wissenschaftlich tätig sein und etwa eigene Entwicklungs- und Forschungsstätten betreiben kann. Die dadurch bewirkte Täuschung ist auch relevant, weil schon die durch sie vermittelte Vorstellung einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit der Beklagten ein besonderes Vertrauensverhältnis schafft und daher geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit ihrem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen (SZ 54/97; ÖBl. 1987, 18; WBl. 1988, 121; MR 1989, 141 uva). Daran vermag es auch nichts zu ändern, daß die von der Beklagten vertriebenen Insektizide tatsächlich hohe Qualität aufweisen und in ihrem Auftrag von (anderen) Versuchsanstalten wissenschaftlich untersucht und kontrolliert werden.Schon die Bezeichnung "Institut" ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, für sich allein mehrdeutig, weil sie nicht nur im Bereich der Erziehung, der Kultur und der Wissenschaft, sondern auch für gewerbliche Tätigkeiten verwendet wird (ÖBl. 1985, 104). Wenn daher ein Gewerbetreibender diese Bezeichnung gebraucht, so muß er, um beim angesprochenen Publikum den Anschein einer staatlichen Einrichtung, öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1274 Rz 381 zu Paragraph 3, dUWG) hintanzuhalten, durch aufklärende Zusätze einen eindeutigen Hinweis auf seine rein gewerbliche Betätigung geben. Wird hingegen dem Wort "Institut" sogar noch eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die normalerweise Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Behandlung ist, so neigt der Verkehr zu der Annahme, daß es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung handelt (Helm in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 647). Gerade der von der Beklagten in ihrem Briefkopf verwendete Zusatz "für Betriebshygiene" ist daher in hohem Maße geeignet, beim Publikum einen solchen unzutreffenden Eindruck zu erwecken, weil damit eine Spezialdisziplin der medizinischen Wissenschaften angesprochen wird. Von einem derart spezifizierten "Institut" erwartet das Publikum demnach auch, daß es fachmännisch auf wissenschaftlicher Basis arbeitet (Nordemann, Wettbewerbsrecht5, 64 Rz 96). Dieser Eindruck ist aber unrichtig, weil sich die Beklagte ausschließlich gewerblich betätigt und dabei keine eigene wissenschaftliche Tätigkeit entfaltet. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang auch an sich zutreffend erkannt, daß der von der Beklagten damit gegenüber dem Publikum erweckte unzutreffende Eindruck durch den - wenn auch deutlich hervorgehobenen - Zusatz ihres Firmenschlagwortes "P***" noch nicht beseitigt wurde vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 1275 Rz 381 zu Paragraph 3, dUWG); es hat die mangelnde Täuschungseignung im vorliegenden Fall lediglich daraus abgeleitet, daß sich die Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung nicht an Letztverbraucher wende. Das ist aber nur insofern richtig, als die Beklagte mit Privatkunden, die ihr Geschäftslokal zum Kauf von Waren aufgesucht haben, wohl tatsächlich keinen Briefverkehr haben wird. Nach den Bescheinigungsannahmen besteht aber ihr Kundenkreis hauptsächlich aus Lizenznehmern sowie Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben. Soweit ihr diese Kunden Produkte für den Eigenbedarf abnehmen, was insbesondere bei Gewerbe- und Industriebetrieben zutreffen wird, sind sie daher gleichermaßen Letztverbraucher. Es ist auch weder behauptet noch bescheinigt worden, daß alle diese Gewerbetreibenden über die rein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten ohne jeden eigenen Wissenschaftsbezug voll informiert sind, muß doch die Beklagte schon im Hinblick auf ihre erhebliche Beratungstätigkeit auch um neue Kunden bemüht sein. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung ist daher zur Irreführung des von ihr solcherart angesprochenen Publikums geeignet. Die firmenmäßige Fertigung der mit den beanstandeten Briefköpfen versehenen Geschäftspost der Beklagten vermag die Täuschungseignung nicht zu beseitigen, weil auch eine mit Insektiziden handelnde Kapitalgesellschaft durchaus wissenschaftlich tätig sein und etwa eigene Entwicklungs- und Forschungsstätten betreiben kann. Die dadurch bewirkte Täuschung ist auch relevant, weil schon die durch sie vermittelte Vorstellung einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit der Beklagten ein besonderes Vertrauensverhältnis schafft und daher geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit ihrem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen (SZ 54/97; ÖBl. 1987, 18; WBl. 1988, 121; MR 1989, 141 uva). Daran vermag es auch nichts zu ändern, daß die von der Beklagten vertriebenen Insektizide tatsächlich hohe Qualität aufweisen und in ihrem Auftrag von (anderen) Versuchsanstalten wissenschaftlich untersucht und kontrolliert werden.
Die Beklagte verstößt daher dadurch, daß sie sich auf ihren Briefköpfen als "Institut für Betriebshygiene" bezeichnet, gegen § 2 UWG. Schon aus diesem Grund, aber auch deshalb, weil die Klägerin auf den von ihr weiters geltend gemachten Verstoß gegen § 1 UWG in ihrem Rechtsmittel gar nicht mehr zurückkommt, muß auch nicht mehr geprüft werden, ob die Beklagte mit der Führung der Bezeichnung "Institut" im gegebenen Zusammenhang überdies die Bestimmung des § 109 UOG verletzt hat.Die Beklagte verstößt daher dadurch, daß sie sich auf ihren Briefköpfen als "Institut für Betriebshygiene" bezeichnet, gegen Paragraph 2, UWG. Schon aus diesem Grund, aber auch deshalb, weil die Klägerin auf den von ihr weiters geltend gemachten Verstoß gegen Paragraph eins, UWG in ihrem Rechtsmittel gar nicht mehr zurückkommt, muß auch nicht mehr geprüft werden, ob die Beklagte mit der Führung der Bezeichnung "Institut" im gegebenen Zusammenhang überdies die Bestimmung des Paragraph 109, UOG verletzt hat.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war somit die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.