Entscheidung 4 Ob 1643/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
4Ob1643/95(4Ob1644/95)
Entscheidungsdatum
10.10.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Brigitte S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Christine P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 1995, GZ 44 R 329, 330/95-189, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Unterhaltsbemessung durch die Vorinstanzen entspricht der üblichen Prozentmethode; der ermittelte Monatsbetrag von S 4.600 steht im Hinblick auf Einkommen und weitere Sorgepflicht des Vaters im Einklang mit den Grundsätzen der Rsp des OGH. Überdies hat das Rekursgericht dem Vater auch eine weitere Unterhaltsleistung auf Grund des festgestellten Sonderbedarfs der Mj. auferlegt. Ein im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmender Fehler des Rekursgerichtes liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01643.95.1010.000
Dokumentnummer
JJT_19951010_OGH0002_0040OB01643_9500000_000