Entscheidung 4 Ob 165/19x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die
Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers C***** Z*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Mai 2019, GZ 14 R 77/19w-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 19. Dezember 2018, GZ 11 Nc 7/18v-5, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die, Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers C***** Z*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Mai 2019, GZ 14 R 77/19w-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 19. Dezember 2018, GZ 11 Nc 7/18v-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sprachen über einen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Da gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig ist, ist die gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete Eingabe, die als Revisionsrekurs zu werten ist, zurückzuweisen.Die Beschlüsse der Vorinstanzen sprachen über einen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Da gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig ist, ist die gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete Eingabe, die als Revisionsrekurs zu werten ist, zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00165.19X.0924.000
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Dokumentnummer
JJT_20190924_OGH0002_0040OB00165_19X0000_000