Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 1650/95×

Entscheidung 4 Ob 1650/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1650/95

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois W***** Schweiz, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Dr.Klaus V*****, vertreten durch Dr.Bruno Pedevilla, Rechtsanwalt in Lienz, wegen restlich S 707.377,14 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5.Juli 1995, GZ 2 R 288/95-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich (SZ 49/162 mwN uva). Ob sich die Parteien binden wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln (s Rummel in Rummel, ABGB, Paragraph 861, Rz 7). Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 503/95; 4 Ob 517/95). Ist demnach von der Auffassung der Vorinstanzen auszugehen, daß zwischen dem Kläger und den vom Beklagten vermittelten Käufern ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, so war die Mitteilung vom Zustandekommen des Kaufvertrages und die Ausfolgung der Schlüssel für die vom Kläger behaupteten Schäden nicht kausal. Nachvertragliche Beratungspflichten hat der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht verletzt, weil er dem Vertreter des Klägers ohnedies Unterlagen übermittelt hat, aus denen sich seine Auffassung ergab, daß ein Kaufvertrag bestimmten Inhalts zustandegekommen ist.

Anmerkung

E40315 04A16505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01650.95.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19951010_OGH0002_0040OB01650_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung