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Entscheidung 4 Ob 1655/95×

Entscheidung 4 Ob 1655/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1655/95

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Otto M*****, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopoldine M*****, ***** vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31.Juli 1995, GZ 5 R 210/94-77, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das vom Berufungsgericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts angenommene gleichteilige Verschulden der Ehegatten hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Im übrigen hängt die Verschuldensabwägung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2 und 3 EheG so stark von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, daß einem Verschuldensausspruch regelmäßig die nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderliche Qualifikation fehlt (8 Ob 1663/91). Die Beklagte übersieht auch, daß Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, keine entscheidende Rolle mehr spielen (EFSlg 46.237, 48.829, 51.653, 57.220, 63.446 ua), und daß ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens nur gerechtfertigt ist, wenn das mindere Verschulden des einen Teiles im Rahmen des maßgeblichen Gesamtverhaltens beider Ehegatten in seinem Zusammenhang fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 60.249, 63.465, 66.443, 69.266 uva; zuletzt etwa 4 Ob 571/94).

Anmerkung

E40570 04A16555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01655.95.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19951024_OGH0002_0040OB01655_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung