Die Klägerin macht - in beiden Rechtsmitteln - als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu § 14 UWG widerspreche. Die Vorinstanzen hätten allein auf die subjektive Verantwortung des früheren Zweitbeklagten und damit auf innere Tatsachen abgestellt.Die Klägerin macht - in beiden Rechtsmitteln - als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu Paragraph 14, UWG widerspreche. Die Vorinstanzen hätten allein auf die subjektive Verantwortung des früheren Zweitbeklagten und damit auf innere Tatsachen abgestellt.
Die Klägerin missversteht damit die Ausführungen der Vorinstanzen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der frühere Zweitbeklagte das Inserat in Auftrag gegeben, um für seine Tätigkeit als Einzelunternehmer zu werben. Er ist daher weder als Geschäftsführer noch sonst im Betrieb der Beklagten tätig geworden. Der - gleichfalls festgestellte - Inhalt des Inserats widerspricht dem nicht. Darin ist zwar das "Logo" angeführt, das in der Firma der - im Übrigen seit 1998/1999 nicht mehr operativ tätigen - Beklagten enthalten ist; es handelt sich dabei aber um ein Logo, das der Zweitbeklagte 1992 für sein Einzelunternehmen entwickeln ließ. Im Inserat ist der Zweitbeklagte im Anschluss an das "Logo" auch ausdrücklich genannt, während der Firmenwortlaut der Erstbeklagten nicht aufscheint. Dass, wie die Klägerin meint, Adresse, Fax- und Telefonnummer sowie Internet-Adresse der Beklagten angegeben seien, hat seinen Grund darin, dass der frühere Zweitbeklagte im selben Gebäude untergebracht ist und dieselbe Telefon- und Faxnummer sowie Internet-Adresse nutzt wie die Beklagte.Die Klägerin missversteht damit die Ausführungen der Vorinstanzen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der frühere Zweitbeklagte das Inserat in Auftrag gegeben, um für seine Tätigkeit als Einzelunternehmer zu werben. Er ist daher weder als Geschäftsführer noch sonst im Betrieb der Beklagten tätig geworden. Der - gleichfalls festgestellte - Inhalt des Inserats widerspricht dem nicht. Darin ist zwar das "Logo" angeführt, das in der Firma der - im Übrigen seit 1998 aus 1999, nicht mehr operativ tätigen - Beklagten enthalten ist; es handelt sich dabei aber um ein Logo, das der Zweitbeklagte 1992 für sein Einzelunternehmen entwickeln ließ. Im Inserat ist der Zweitbeklagte im Anschluss an das "Logo" auch ausdrücklich genannt, während der Firmenwortlaut der Erstbeklagten nicht aufscheint. Dass, wie die Klägerin meint, Adresse, Fax- und Telefonnummer sowie Internet-Adresse der Beklagten angegeben seien, hat seinen Grund darin, dass der frühere Zweitbeklagte im selben Gebäude untergebracht ist und dieselbe Telefon- und Faxnummer sowie Internet-Adresse nutzt wie die Beklagte.
Die Klägerin geht daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie geltend macht, der frühere Zweitbeklagte habe die Leistungen als Geschäftsführer der Beklagten angeboten. Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung zu § 14 UWG liegt somit nicht vor. Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin - wiederum in beiden Rechtsmitteln - geltend, die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt auch nach § 2 UWG beurteilen müssen. Wäre die Verantwortung der Beklagten für das wettbewerbswidrige Verhalten ihres Geschäftsführers zu verneinen, so wäre ihre Verantwortung als (vermeintliche) (Mit-)Ankünderin des Inserats im Sinne des § 2 UWG zu bejahen.Die Klägerin geht daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie geltend macht, der frühere Zweitbeklagte habe die Leistungen als Geschäftsführer der Beklagten angeboten. Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung zu Paragraph 14, UWG liegt somit nicht vor. Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin - wiederum in beiden Rechtsmitteln - geltend, die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt auch nach Paragraph 2, UWG beurteilen müssen. Wäre die Verantwortung der Beklagten für das wettbewerbswidrige Verhalten ihres Geschäftsführers zu verneinen, so wäre ihre Verantwortung als (vermeintliche) (Mit-)Ankünderin des Inserats im Sinne des Paragraph 2, UWG zu bejahen.
Nach § 2 UWG haftet, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angaben über geschäftliche Verhältnisse macht, die zur Irreführung geeignet sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der frühere Zweitbeklagte das Inserat als Einzelunternehmer und damit weder als Geschäftsführer noch sonst im Betrieb der Beklagten in Auftrag gegeben; für eine allfällige Irreführung darüber, dass mit dem Inserat Leistungen der Beklagten angeboten werden, hätte daher der frühere Zweitbeklagte und nicht die Beklagte einzustehen. Für eine auf § 2 UWG gegründete Haftung desjenigen, über dessen Tätigkeit ein anderer zur Irreführung geeignete Angaben macht, fehlt jede Grundlage, wenn, wie hier, weder ein Organhandeln vorliegt noch die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 18 UWG gegeben sind.Nach Paragraph 2, UWG haftet, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angaben über geschäftliche Verhältnisse macht, die zur Irreführung geeignet sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der frühere Zweitbeklagte das Inserat als Einzelunternehmer und damit weder als Geschäftsführer noch sonst im Betrieb der Beklagten in Auftrag gegeben; für eine allfällige Irreführung darüber, dass mit dem Inserat Leistungen der Beklagten angeboten werden, hätte daher der frühere Zweitbeklagte und nicht die Beklagte einzustehen. Für eine auf Paragraph 2, UWG gegründete Haftung desjenigen, über dessen Tätigkeit ein anderer zur Irreführung geeignete Angaben macht, fehlt jede Grundlage, wenn, wie hier, weder ein Organhandeln vorliegt noch die Voraussetzungen für eine Haftung nach Paragraph 18, UWG gegeben sind.