Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte betreiben Taxiunternehmen in Bad Gastein.
Die Beklagte verrechnet für Taxifahrten im Ortsgebiet von Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein laufend Pauschalpreise, die weit unter den in der Gasteiner TaxitarifVO für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein festgesetzten Tarifen liegen. Auch die Klägerin gewährt Fahrpreisermäßigungen.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr bei der Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes zu unterlassen, Preise anzubieten oder tatsächlich zu gewähren, die unter den Tarifen liegen, die in der Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. 11. 1997 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein verordnet sind. Die Beklagte verschaffe sich durch das Unterschreiten der Tarife einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern; sie verstoße damit gegen § 1 UWG.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr bei der Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes zu unterlassen, Preise anzubieten oder tatsächlich zu gewähren, die unter den Tarifen liegen, die in der Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. 11. 1997 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein verordnet sind. Die Beklagte verschaffe sich durch das Unterschreiten der Tarife einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern; sie verstoße damit gegen Paragraph eins, UWG.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. 11. 1997 sei nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht worden. Sie gehöre daher nicht dem Rechtsbestand an. Eine Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung könne die notwendige Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht ersetzen. Die Klägerin halte sich auch selbst nicht an den Tarif; sie könne der Beklagten daher nicht unlauteren Wettbewerb vorwerfen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Nach § 14 Abs 5 GelVerkG seien die genehmigten Tarife im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Verordnung vom 12. 11. 1997 (Gasteiner TaxitarifVO) sei im Amtsblatt der Salzburger Landeszeitung ordnungsgemäß kundgemacht worden. Gemäß § 2 Abs 1 lit d des Gesetzes über das Landesgesetzblatt seien von der Verpflichtung zur Kundmachung im Landesgesetzblatt solche Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns ausgenommen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen sei. Dies treffe für den vorliegenden Fall zu, weil § 14 Abs 5 GelVerkG die Kundmachung im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung anordne. Mit dem Verstoß gegen den Taxitarif habe die Beklagte auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Eigene Wettbewerbsverstöße der Klägerin wirkten sich auf deren Klagerecht nicht aus.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Nach Paragraph 14, Absatz 5, GelVerkG seien die genehmigten Tarife im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Verordnung vom 12. 11. 1997 (Gasteiner TaxitarifVO) sei im Amtsblatt der Salzburger Landeszeitung ordnungsgemäß kundgemacht worden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, des Gesetzes über das Landesgesetzblatt seien von der Verpflichtung zur Kundmachung im Landesgesetzblatt solche Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns ausgenommen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen sei. Dies treffe für den vorliegenden Fall zu, weil Paragraph 14, Absatz 5, GelVerkG die Kundmachung im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung anordne. Mit dem Verstoß gegen den Taxitarif habe die Beklagte auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt. Eigene Wettbewerbsverstöße der Klägerin wirkten sich auf deren Klagerecht nicht aus.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem in § 14 Abs 5 GelVerkG genannten "Amtsblatt der betroffenen Landesregierung" sei nicht das Landesgesetzblatt gemeint. Der Gesetzgeber sei bei der Bezeichnung von Verlautbarungsblättern für die Kundmachung von Verordnungen keiner verfassungsrechtlichen Schranke unterworfen. Die Einrichtung des Kundmachungsblatts müsse nicht durch ein Gesetz verfügt werden. Es sei eindeutig, dass es sich beim 14-tägig erscheinenden amtlichen Teil der Salzburger Landeszeitung um das in § 14 Abs 5 GelVerkG vorgesehene Amtsblatt der Landesregierung handle. Die Kundmachung verschiedener Verwaltungsakte der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden (darunter auch Verordnungen) in der Salzburger Landeszeitung sei in verschiedenen Salzburger Landesgesetzen vorgesehen. Dass ein anderes Blatt als dieses traditionelle Kundmachungsblatt "Amtsblatt der Landesregierung" sein könnte, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung des VfGH vom 8. 3. 1989, V 206/88, betreffe § 10 Abs 2 GelVerkG, der die Art der Kundmachung darauf beruhender Verordnungen nicht regle. Es sei daher § 2 Abs 1 lit c des Salzburger Gesetzes für das Landesgesetzblatt, LGBl 1946/12, anzuwenden gewesen, nach dessen damals geltender Fassung sämtliche Rechtsverordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns im Landesgesetzblatt kundzumachen gewesen seien. Mit der Novelle 1993, LGBl 1993/5, sei mit § 2 Abs 1 lit d des Gesetzes über das Landesgesetzblatt die rechtliche Grundlage geschaffen worden, Rechtsverordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns auch außerhalb des Landesgesetzblatts kundzumachen, wenn für diese eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist. Auf dieser rechtlichen Grundlage seien die Taxitarife nunmehr im amtlichen Teil der Salzburger Landeszeitung veröffentlicht worden.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem in Paragraph 14, Absatz 5, GelVerkG genannten "Amtsblatt der betroffenen Landesregierung" sei nicht das Landesgesetzblatt gemeint. Der Gesetzgeber sei bei der Bezeichnung von Verlautbarungsblättern für die Kundmachung von Verordnungen keiner verfassungsrechtlichen Schranke unterworfen. Die Einrichtung des Kundmachungsblatts müsse nicht durch ein Gesetz verfügt werden. Es sei eindeutig, dass es sich beim 14-tägig erscheinenden amtlichen Teil der Salzburger Landeszeitung um das in Paragraph 14, Absatz 5, GelVerkG vorgesehene Amtsblatt der Landesregierung handle. Die Kundmachung verschiedener Verwaltungsakte der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden (darunter auch Verordnungen) in der Salzburger Landeszeitung sei in verschiedenen Salzburger Landesgesetzen vorgesehen. Dass ein anderes Blatt als dieses traditionelle Kundmachungsblatt "Amtsblatt der Landesregierung" sein könnte, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung des VfGH vom 8. 3. 1989, römisch fünf 206/88, betreffe Paragraph 10, Absatz 2, GelVerkG, der die Art der Kundmachung darauf beruhender Verordnungen nicht regle. Es sei daher Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Salzburger Gesetzes für das Landesgesetzblatt, LGBl 1946/12, anzuwenden gewesen, nach dessen damals geltender Fassung sämtliche Rechtsverordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns im Landesgesetzblatt kundzumachen gewesen seien. Mit der Novelle 1993, LGBl 1993/5, sei mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, des Gesetzes über das Landesgesetzblatt die rechtliche Grundlage geschaffen worden, Rechtsverordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns auch außerhalb des Landesgesetzblatts kundzumachen, wenn für diese eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist. Auf dieser rechtlichen Grundlage seien die Taxitarife nunmehr im amtlichen Teil der Salzburger Landeszeitung veröffentlicht worden.