Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16.404,26 sA, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 1997, GZ 40 R 680/97i-50, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Beide Vorinstanzen haben § 915 ABGB nur angewandt, weil die Auslegung der Bestimmung über das Weitergaberecht nach den in § 914 ABGB genannten Kriterien (Wortlaut, Parteienabsicht, Verkehrssitte) kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat. Es ist demnach weder richtig, daß die Vorinstanzen § 915 ABGB "neben" § 914 ABGB angewandt hätten, noch trifft es zu, daß sie sich gar nicht die Mühe gemacht hätten, Parteienabsicht und Verkehrssitte festzustellen.Beide Vorinstanzen haben Paragraph 915, ABGB nur angewandt, weil die Auslegung der Bestimmung über das Weitergaberecht nach den in Paragraph 914, ABGB genannten Kriterien (Wortlaut, Parteienabsicht, Verkehrssitte) kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat. Es ist demnach weder richtig, daß die Vorinstanzen Paragraph 915, ABGB "neben" Paragraph 914, ABGB angewandt hätten, noch trifft es zu, daß sie sich gar nicht die Mühe gemacht hätten, Parteienabsicht und Verkehrssitte festzustellen.
Eine undeutliche Äußerung ist nicht jener Vertragspartei zuzurechnen, die den Vertragsverfasser eingesetzt hat, sondern derjenigen, die sie abgegeben hat. Es kommt entscheidend darauf an, wer die strittige Klausel ausgearbeitet hat (Schwimann/Binder, ABGB**2 § 915 Rz 19 mwN). Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, daß ihr Vertreter die Bestimmung über das Weitergaberecht formuliert hat. Die Bestimmung stammt demnach von der Klägerin, auch wenn die Initiative dazu vom Mieter ausgegangen ist. Der Mieter hat die Bestimmung keineswegs dem Vertreter der Klägerin "diktiert", sondern ein Weitergaberecht zugestanden erhalten, das hinter seinen Vorstellungen zurückblieb.Eine undeutliche Äußerung ist nicht jener Vertragspartei zuzurechnen, die den Vertragsverfasser eingesetzt hat, sondern derjenigen, die sie abgegeben hat. Es kommt entscheidend darauf an, wer die strittige Klausel ausgearbeitet hat (Schwimann/Binder, ABGB**2 Paragraph 915, Rz 19 mwN). Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, daß ihr Vertreter die Bestimmung über das Weitergaberecht formuliert hat. Die Bestimmung stammt demnach von der Klägerin, auch wenn die Initiative dazu vom Mieter ausgegangen ist. Der Mieter hat die Bestimmung keineswegs dem Vertreter der Klägerin "diktiert", sondern ein Weitergaberecht zugestanden erhalten, das hinter seinen Vorstellungen zurückblieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00167.98G.0616.000
Dokumentnummer
JJT_19980616_OGH0002_0040OB00167_98G0000_000