Entscheidung 4 Ob 168/00k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.08.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung in Berichtigung seiner Entscheidung vom 4. Juli 2000, GZ 4 Ob 168/00k, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juli 2000, GZ 4 Ob 168/00k, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass die Zurückweisung nicht auch aufgrund der Verspätung der außerordentlichen Revision erfolgt.
Im Übrigen bleibt die Zurückweisung der außerordentlichen Revision aus den im berichtigten Beschluss angeführten Gründen (Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO) aufrecht.Im Übrigen bleibt die Zurückweisung der außerordentlichen Revision aus den im berichtigten Beschluss angeführten Gründen (Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufrecht.
Rechtliche Beurteilung
Die nun berichtigte Entscheidung wies die Revision der beklagten Partei gegen das ihr am 11. 5. 2000 zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes als verspätet zurück. Nach der Aktenlage (Vermerk der Einlaufstelle des Erstgerichts) war die Revision am 9. 6. 2000, somit einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben worden. Der Beklagtenvertreter legte nun eine Kopie seines Postaufgabescheines vor, aus dem sich ausreichend deutlich lesbar die Postaufgabe am 8. 6. 2000 ergibt. Der die außerordentliche Revision zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofes wird daher entsprechend berichtigt. Die Revision bleibt allerdings zurückgewiesen, weil - wie sich bereits aus dem ursprünglichen Beschluss ergibt - der Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend machen konnte.Die nun berichtigte Entscheidung wies die Revision der beklagten Partei gegen das ihr am 11. 5. 2000 zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes als verspätet zurück. Nach der Aktenlage (Vermerk der Einlaufstelle des Erstgerichts) war die Revision am 9. 6. 2000, somit einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben worden. Der Beklagtenvertreter legte nun eine Kopie seines Postaufgabescheines vor, aus dem sich ausreichend deutlich lesbar die Postaufgabe am 8. 6. 2000 ergibt. Der die außerordentliche Revision zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofes wird daher entsprechend berichtigt. Die Revision bleibt allerdings zurückgewiesen, weil - wie sich bereits aus dem ursprünglichen Beschluss ergibt - der Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend machen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00168.00K.0817.000
Dokumentnummer
JJT_20000817_OGH0002_0040OB00168_00K0000_000