Entscheidung 4 Ob 168/08x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Ungarn, vertreten durch Dr. Michael Prager, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 21.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. August 2008, GZ 2 R 165/08v-20, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bescheinigt ist, dass das - die lauterkeitswidrige Ankündigung enthaltende - Werbematerial der Beklagten „in Österreich über die Post zugestellt" wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach diesem Verfahrensergebnis die Tathandlung eines Lauterkeitsverstoßes im Inland ausreichend nachgewiesen, genügt doch dazu bereits eine entsprechende Ankündigung im geschäftlichen Verkehr gegenüber einem unbestimmten Personenkreis. Näherer Feststellungen dazu, wann, wo und an welche konkreten Empfänger der Prospekt verteilt worden ist, bedurfte es zur Stattgebung der einstweiligen Verfügung nicht.
Anmerkung
E89104
4Ob168.08x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00168.08X.1118.000
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081118_OGH0002_0040OB00168_08X0000_000