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Entscheidung 4 Ob 1688/95×

Entscheidung 4 Ob 1688/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1688/95

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz S*****, infolge "Einspruches" des Betroffenen und der Marianne H*****, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.Jänner 1996, GZ 4 Ob 1688/95, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 16.Jänner 1996, 4 Ob 1688/95, wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen und der Marianne H***** gegen den (bestätigenden) Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 20.Oktober 1995, 44 R 772/95-427, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Rechtsmittelwerbern erhobene "Einspruch" ist unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist in Zivil- und Strafrechtssachen oberste Instanz (Artikel 92, B-VG). Ein Rechtsmittel gegen eine in Zivilsachen ergangene Entscheidung dieses Gerichtes ist daher begrifflich unmöglich.

Der dennoch gegen den Beschluß des erkennenden Senates erhobene "Einspruch" ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Rechtsmittelwerber werden darauf hingewiesen, daß allfällige weitere Eingaben dieser Art in Zukunft nicht mehr beantwortet werden.

Anmerkung

E41450 04AN6885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01688.95.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19960226_OGH0002_0040OB01688_9500000_000