Entscheidung 4 Ob 1688/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz S*****, infolge "Einspruches" des Betroffenen und der Marianne H*****, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.Jänner 1996, GZ 4 Ob 1688/95, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 16.Jänner 1996, 4 Ob 1688/95, wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen und der Marianne H***** gegen den (bestätigenden) Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 20.Oktober 1995, 44 R 772/95-427, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von den Rechtsmittelwerbern erhobene "Einspruch" ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist in Zivil- und Strafrechtssachen oberste Instanz (Art 92 B-VG). Ein Rechtsmittel gegen eine in Zivilsachen ergangene Entscheidung dieses Gerichtes ist daher begrifflich unmöglich.Der Oberste Gerichtshof ist in Zivil- und Strafrechtssachen oberste Instanz (Artikel 92, B-VG). Ein Rechtsmittel gegen eine in Zivilsachen ergangene Entscheidung dieses Gerichtes ist daher begrifflich unmöglich.
Der dennoch gegen den Beschluß des erkennenden Senates erhobene "Einspruch" ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Rechtsmittelwerber werden darauf hingewiesen, daß allfällige weitere Eingaben dieser Art in Zukunft nicht mehr beantwortet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01688.95.0226.000
Dokumentnummer
JJT_19960226_OGH0002_0040OB01688_9500000_000