Begründung:
Die Klägerin ist seit 3. 5. 2000 zu FN 194450g des Firmenbuchs beim Landesgericht Eisenstadt eingetragen. Ihre Firma lautete ursprünglich "Wärmeenergievertriebs- und Service GmbH"; mit 5. 10. 2000 wurde die Firma in "Best Energy VertriebsgmbH" geändert. Gesellschafter der Klägerin sind die BEWAG und die BEGAS. Die Klägerin ist vornehmlich in Ostösterreich tätig; ihre Aufgabe ist es, im Zusammenhang mit den Energieprodukten Strom und Gas ihrer Mutterunternehmen Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen.
Zu Gunsten der Klägerin ist mit Schutzdauerbeginn 17. 10. 2000 im Markenregister des Österreichischen Patentamts die Wortbildmarke Nr 191563 eingetragen. Sie besteht aus dem Wort "Best", dem in Höhe der Mitte des Buchstabens "B" sechs waagrechte Balken vorgeordnet sind und in der gleichen Höhe ein waagrechter Balken nachgeordnet ist. Unter den sechs waagrechten Balken stehen die - wesentlich kleiner als "Best" gedruckten - Wörter "Burgenland, Energie, Service, Technik". Die Marke ist für die Klassen 38 (Telekommunikation), 39 (Verteilung von Energie) und 40 (Erzeugung von Energie) eingetragen.
Die Klägerin verwendet im geschäftlichen Verkehr ihre Wortbildmarke; sie tritt unter ihrem Firmenwortlaut, nicht aber auch unter der Kurzbezeichnung "Best Energy" auf. 10 bis 15 % der Letztverbraucher von Energie in Ostösterreich kennen die Klägerin.
Die Erstbeklagte wurde am 6. 2. 2001 zu FN 204712y des Firmenbuchs beim Handelsgericht Wien unter der Firma "Best Electric Stromvertrieb GmbH" eingetragen. Die Zweit- und Drittbeklagte sind Gesellschafterinnen der Erstbeklagten. Ihnen war bekannt, dass die Firma der Klägerin "Best Energy VertriebsgmbH" lautet. Die Erstbeklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr die Kurzbezeichnung "BestElectric" und wirbt unter dieser Bezeichnung in ganz Österreich um Stromkunden.
Die Drittbeklagte ist Inhaberin der Domains "bestelectric.at" und "best-electric.at". Auf den dazugehörigen Websites informiert die Erstbeklagte über ihre Tätigkeit. Sie verwendet dabei die Kurzbezeichnung "BestElectric".
Die Klägerin begehrt zur Sicherstellung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf ihren Geschäftspapieren, in Werbeaussendungen und -materialien und im Internet, die Bezeichnung "Best Electric" als schlagwortartige Abkürzung der Firma "Best Electric Stromvertrieb GmbH" oder in sonstiger blickfangartiger Hervorhebung ihres Firmenwortlauts zu verwenden; sie begehrt weiters, der Erst- und Drittbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs am Energiesektor die Bezeichnung "Best Electric" zur Kennzeichnung einer Internethomepage zu verwenden, insbesondere durch die Verwendung der Domainnamen "bestelectric.at" und "best-electric.at". Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 9 und gegen § 1 UWG. Die Bezeichnungen "Best Energy" und "Best Electric" seien einander verwechselbar ähnlich. Die Beklagten hätten die mit erheblicher Anstrengung und nennenswerten Kosten erlangte Marktposition der Klägerin ausgenützt. Um anfänglichen Schwierigkeiten bei der Kundenakzeptanz in Ostösterreich zu begegnen, hätten sich die Beklagten an den Firmenwortlaut der Klägerin derart angelehnt, dass es zu Verwechslungen kommen müsse und werde. Durch den früheren Marktauftritt der Klägerin sei deren Bekanntheitsgrad jedenfalls größer als der der Erstbeklagten. Der objektiven Verwechslungsgefahr liege der subjektive Wille zugrunde, aus der Verwechslung zu Lasten der Klägerin Vorteile bei der Gewinnung von Kunden zu ziehen.Die Klägerin begehrt zur Sicherstellung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf ihren Geschäftspapieren, in Werbeaussendungen und -materialien und im Internet, die Bezeichnung "Best Electric" als schlagwortartige Abkürzung der Firma "Best Electric Stromvertrieb GmbH" oder in sonstiger blickfangartiger Hervorhebung ihres Firmenwortlauts zu verwenden; sie begehrt weiters, der Erst- und Drittbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs am Energiesektor die Bezeichnung "Best Electric" zur Kennzeichnung einer Internethomepage zu verwenden, insbesondere durch die Verwendung der Domainnamen "bestelectric.at" und "best-electric.at". Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Paragraph 9 und gegen Paragraph eins, UWG. Die Bezeichnungen "Best Energy" und "Best Electric" seien einander verwechselbar ähnlich. Die Beklagten hätten die mit erheblicher Anstrengung und nennenswerten Kosten erlangte Marktposition der Klägerin ausgenützt. Um anfänglichen Schwierigkeiten bei der Kundenakzeptanz in Ostösterreich zu begegnen, hätten sich die Beklagten an den Firmenwortlaut der Klägerin derart angelehnt, dass es zu Verwechslungen kommen müsse und werde. Durch den früheren Marktauftritt der Klägerin sei deren Bekanntheitsgrad jedenfalls größer als der der Erstbeklagten. Der objektiven Verwechslungsgefahr liege der subjektive Wille zugrunde, aus der Verwechslung zu Lasten der Klägerin Vorteile bei der Gewinnung von Kunden zu ziehen.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. "Best Energy" sei nicht schutzfähig. Beide Begriffe seien der englischen Sprache entnommen und Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs. Sie seien darüber hinaus beschreibend. Verkehrsgeltung sei nicht behauptet worden. Zum behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG habe die Klägerin keine konkreten Behauptungen zu ihrer Marktposition, wie zu Marktanteil, Bekanntheitsgrad usw aufgestellt. Was den der Zweitbeklagten vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß betreffe, so fehle die Wiederholungsgefahr. Durch ein Verbot, die Bezeichnung "Best Electric" zu verwenden, würde den Beklagten hoher Schaden entstehen. Es werde daher eine Sicherheitsleistung von 15,000.000 S beantragt.Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. "Best Energy" sei nicht schutzfähig. Beide Begriffe seien der englischen Sprache entnommen und Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs. Sie seien darüber hinaus beschreibend. Verkehrsgeltung sei nicht behauptet worden. Zum behaupteten Verstoß gegen Paragraph eins, UWG habe die Klägerin keine konkreten Behauptungen zu ihrer Marktposition, wie zu Marktanteil, Bekanntheitsgrad usw aufgestellt. Was den der Zweitbeklagten vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß betreffe, so fehle die Wiederholungsgefahr. Durch ein Verbot, die Bezeichnung "Best Electric" zu verwenden, würde den Beklagten hoher Schaden entstehen. Es werde daher eine Sicherheitsleistung von 15,000.000 S beantragt.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Jeder Durchschnittsinteressent verstehe "Best Energy" als "beste Energie"; die Worte seien in dieser Kombination nicht Teil des allgemeinen oder eines branchenspezifischen Sprachgebrauchs. Es handle sich dabei um eine eigenartige sprachliche Neubildung, die geeignet sei, im geschäftlichen Verkehr auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Die Wortfolge "Best Energy" sei auch keine rein beschreibende Angabe, weil sie eine bestimmte Beschaffenheit einer Ware bloß andeute. Als schwaches Zeichen genieße sie aber nur eingeschränkten Schutz. "Energy" und "Electric" seien einander nicht verwechselbar ähnlich; "Best" sei nicht der prägende Teil der beiden Bezeichnungen. Ein Verstoß gegen § 9 UWG liege daher nicht vor; um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, müssten besondere Umstände vorliegen, um neben den kennzeichenrechtlichen Schutzvorschriften einen Schutz nach § 1 UWG gegen Rufausbeutung durch Anlehnung zu rechtfertigen. Die Klägerin habe weder behauptet noch bescheinigt, dass ihr Kennzeichen in den beteiligten Verkehrskreisen besondere Wertschätzung genieße.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Jeder Durchschnittsinteressent verstehe "Best Energy" als "beste Energie"; die Worte seien in dieser Kombination nicht Teil des allgemeinen oder eines branchenspezifischen Sprachgebrauchs. Es handle sich dabei um eine eigenartige sprachliche Neubildung, die geeignet sei, im geschäftlichen Verkehr auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Die Wortfolge "Best Energy" sei auch keine rein beschreibende Angabe, weil sie eine bestimmte Beschaffenheit einer Ware bloß andeute. Als schwaches Zeichen genieße sie aber nur eingeschränkten Schutz. "Energy" und "Electric" seien einander nicht verwechselbar ähnlich; "Best" sei nicht der prägende Teil der beiden Bezeichnungen. Ein Verstoß gegen Paragraph 9, UWG liege daher nicht vor; um einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG annehmen zu können, müssten besondere Umstände vorliegen, um neben den kennzeichenrechtlichen Schutzvorschriften einen Schutz nach Paragraph eins, UWG gegen Rufausbeutung durch Anlehnung zu rechtfertigen. Die Klägerin habe weder behauptet noch bescheinigt, dass ihr Kennzeichen in den beteiligten Verkehrskreisen besondere Wertschätzung genieße.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. "Energie" und "Elektrizität" seien einander überschneidende Begriffe, so dass eine Verwechslung nahe liege. Die Verwendung des Wortes "Best" sei durch keinerlei Sachzwänge nahegelegt; seine Aufnahme in die Firma der Erstbeklagten gebe Anlass zu Verwechslungen. Es liege auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vor. Die Einführung von Marken und Firmen von Tochtergesellschaften sei auf dem liberalisierten Strommarkt mit hohen Kosten verbunden. Unternehmen, die bereits in Aufbau und Werbung investiert haben, seien besonders verwundbar, da die später einsetzende Werbung eines später auftretenden Unternehmens mit ähnlicher Firma besonders leicht zu Verwechslungen führen könne. Das später auftretende Unternehmen könne nicht unerhebliche Teile der Marketingkosten zu Lasten des schon auf dem Markt befindlichen Unternehmens einsparen. Eine Sicherheitsleistung sei nicht aufzuerlegen gewesen, weil die Beklagten den behaupteten Schaden nicht konkretisiert hätten. An der Zahlungsfähigkeit der Klägerin bestehe im Übrigen kein Zweifel.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. "Energie" und "Elektrizität" seien einander überschneidende Begriffe, so dass eine Verwechslung nahe liege. Die Verwendung des Wortes "Best" sei durch keinerlei Sachzwänge nahegelegt; seine Aufnahme in die Firma der Erstbeklagten gebe Anlass zu Verwechslungen. Es liege auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor. Die Einführung von Marken und Firmen von Tochtergesellschaften sei auf dem liberalisierten Strommarkt mit hohen Kosten verbunden. Unternehmen, die bereits in Aufbau und Werbung investiert haben, seien besonders verwundbar, da die später einsetzende Werbung eines später auftretenden Unternehmens mit ähnlicher Firma besonders leicht zu Verwechslungen führen könne. Das später auftretende Unternehmen könne nicht unerhebliche Teile der Marketingkosten zu Lasten des schon auf dem Markt befindlichen Unternehmens einsparen. Eine Sicherheitsleistung sei nicht aufzuerlegen gewesen, weil die Beklagten den behaupteten Schaden nicht konkretisiert hätten. An der Zahlungsfähigkeit der Klägerin bestehe im Übrigen kein Zweifel.