1.1. Wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger wegen Gefahr in Verzug zur Wahrung des Wohls eines Kindes eine vorläufige Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB für notwendig erachtet, muss er darüber die Entscheidung des Gerichts beantragen. Gemäß § 107a Abs 1 Satz 1 AußStrG steht sowohl dem Kind als auch jener Person, in deren Obsorge durch die noch bestehende Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers eingegriffen wurde, ein Antragsrecht zu, mit dem sie die unverzügliche Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit der Maßnahme erwirken können. Nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist.1.1. Wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger wegen Gefahr in Verzug zur Wahrung des Wohls eines Kindes eine vorläufige Maßnahme nach Paragraph 211, Absatz eins, Satz 2 ABGB für notwendig erachtet, muss er darüber die Entscheidung des Gerichts beantragen. Gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, Satz 1 AußStrG steht sowohl dem Kind als auch jener Person, in deren Obsorge durch die noch bestehende Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers eingegriffen wurde, ein Antragsrecht zu, mit dem sie die unverzügliche Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit der Maßnahme erwirken können. Nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist.
1.2. Im vorliegenden Fall ist der Jugendwohlfahrtsträger (nicht nur vorläufig) mit der Obsorge betraut, nicht aber die Pflegeeltern, sodass diesen kein Antragsrecht iSd § 107a AußStrG zukommt.1.2. Im vorliegenden Fall ist der Jugendwohlfahrtsträger (nicht nur vorläufig) mit der Obsorge betraut, nicht aber die Pflegeeltern, sodass diesen kein Antragsrecht iSd Paragraph 107 a, AußStrG zukommt.
1.3. Die genannten Bestimmungen betreffen vorläufige Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, die in die Rechtsposition der Obsorgeberechtigten eingreifen. Da hier die Obsorge bereits dem Jugendwohlfahrtsträger zukommt, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass kein Fall einer Maßnahme iSd § 107a AußStrG iVm § 211 ABGB vorliegt, nicht zu beanstanden.1.3. Die genannten Bestimmungen betreffen vorläufige Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, die in die Rechtsposition der Obsorgeberechtigten eingreifen. Da hier die Obsorge bereits dem Jugendwohlfahrtsträger zukommt, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass kein Fall einer Maßnahme iSd Paragraph 107 a, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 211, ABGB vorliegt, nicht zu beanstanden.
2.1. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat nach § 59 nö Kinder- und Jugendhilfegesetz die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Diese unterliegen nach § 61 leg cit der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Für die Behebung von Missständen ist der Verwaltungsweg vorgesehen (vgl § 66 Abs 5 leg cit).2.1. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat nach Paragraph 59, nö Kinder- und Jugendhilfegesetz die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Diese unterliegen nach Paragraph 61, leg cit der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Für die Behebung von Missständen ist der Verwaltungsweg vorgesehen vergleiche Paragraph 66, Absatz 5, leg cit).
2.2. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags der Pflegeeltern mangels Zulässigkeit des Rechtswegs bedarf daher keiner Korrektur.