Entscheidungsgründe:
Dem klagenden Verein (dessen Aktivlegitimation in dritter Instanz nicht mehr strittig ist) gehören Unternehmen an, die in Wien, Niederösterreich und der Steiermark Münzgewinnspielapparate und Geldspielapparate (Glücksspielautomaten) im Sinne der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen betreiben. Vereinszweck ist die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.
Die Erstbeklagte, deren Komplementär der Zweitbeklagte ist, betreibt in Niederösterreich ein Café, in dem sie 2008 mehrere (später behördlich beschlagnahmte) Internet-Terminals aufgestellt hatte. Diese Terminals boten jeweils die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Datenübertragung über das Internet einen von Dritten betriebenen und in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten zu bedienen. Ein Spiel wurde durch Bedienung eines Terminals und Einwurf des Wetteinsatzes ausgelöst; sodann wurden die Spieldaten vom Aufstellort des Terminals elektronisch in den in der Steiermark gelegenen Glücksspielautomaten übertragen, in dem der Determinationsvorgang durch einen elektronischen Pseudozufallsmechanismus bewirkt wurde. Abschließend wurde das im steirischen Glücksspielautomaten herbeigeführte Spielergebnis wiederum im Wege elektronischer Datenübertragung an das vom Spieler bediente Terminal übertragen und dort angezeigt; einen allfälligen Gewinn konnte sich der Spieler auf Rechnung des Dritten auszahlen lassen; die Erstbeklagte war am Umsatz prozentuell beteiligt.
Der Kläger erhob folgende Begehren:
1. Die Beklagten sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
a) Glücksspielautomaten aufzustellen und/oder zu betreiben und/oder zugänglich zu machen, solange sie nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügen;
hilfsweise: b) Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen wird, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann (elektronische Lotterien), zu veranstalten und/oder zu betreiben und/oder zu organisieren und/oder anzubieten und/oder unternehmerisch zugänglich zu machen und/oder zu fördern und/oder zu ermöglichen, solange sie nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügen.
2. Der Kläger wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteils binnen 6 Monaten auf Kosten des Beklagten in einer Ausgabe des periodischen Druckwerks „Niederösterreichische Nachrichten (NÖN)“ zu veröffentlichen, und zwar in einem fett linierten Rahmen, mit fett geschriebener und mindestens 20 Punkt großer Überschrift „Urteilsveröffentlichung“ und mit mindestens 16 Punkt großer Schrift des Fließtextes der Urteilsveröffentlichung, unter Nennung des Gerichts, des entscheidenden Richters, der fett geschriebenen Parteien und Vertreter, des Aktenzeichens und des Entscheidungsdatums.
Die Beklagten handelten unlauter iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG, weil sie über keine Bewilligung nach dem Niederösterreichischen Spielautomatengesetz für den Betrieb, das Aufstellen und das Zugänglichmachen von Glücksspielautomaten und über keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) für den Betrieb einer elektronischen Lotterie verfügten.Die Beklagten handelten unlauter iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG, weil sie über keine Bewilligung nach dem Niederösterreichischen Spielautomatengesetz für den Betrieb, das Aufstellen und das Zugänglichmachen von Glücksspielautomaten und über keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) für den Betrieb einer elektronischen Lotterie verfügten.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Sie stellten nur Dritten Bestandflächen zur Aufstellung von Spielapparaten zur Verfügung. Ihre Aktivitäten verletzten weder das Niederösterreichische Spielautomatengesetz (weil das Spiel in der Steiermark stattfinde), noch liege eine elektronische Lotterie vor, weil der Spielvertrag nicht über elektronische Medien abgeschlossen werde und in der Steiermark ein zugelassener Glücksspielautomat aufgestellt sei, der über die im Café der Beklagten verfügbaren Terminals zu bedienen gewesen sei. Die Beklagten böten den Spielern nur die Möglichkeit, sich über Internet-Terminals an einem Spiel zu beteiligen, das an einem anderen Ort stattfinde. Der behauptete Wettbewerbsverstoß sei niemandem zur Kenntnis gelangt; selbst die Kenntnisnahme durch einige wenige Personen rechtfertige keine Einschaltung in einer periodischen Zeitschrift. Ein Veröffentlichungsinteresse des Klägers liege nicht vor.
Das Erstgericht trug den Beklagten auf, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen wird, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann (elektronische Lotterien), unternehmerisch zugänglich zu machen, zu fördern und zu ermöglichen, solange sie nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügen; es wies das Mehrbegehren ab und ermächtigte den Kläger zur Veröffentlichung des stattgebenden Teils des Spruchs nur in der Lokalausgabe Baden der „Niederösterreichischen Nachrichten“. Die Erstbeklagte habe - ohne über eine dazu erforderliche Konzession zu verfügen - eine elektronische Lotterie iSd § 12a GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch unlauter iSd § 1 UWG gehandelt.Das Erstgericht trug den Beklagten auf, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen wird, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann (elektronische Lotterien), unternehmerisch zugänglich zu machen, zu fördern und zu ermöglichen, solange sie nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügen; es wies das Mehrbegehren ab und ermächtigte den Kläger zur Veröffentlichung des stattgebenden Teils des Spruchs nur in der Lokalausgabe Baden der „Niederösterreichischen Nachrichten“. Die Erstbeklagte habe - ohne über eine dazu erforderliche Konzession zu verfügen - eine elektronische Lotterie iSd Paragraph 12 a, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch unlauter iSd Paragraph eins, UWG gehandelt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob unter den im Anlassfall vorliegenden Umständen eine elektronische Lotterie vorliege. Bei der von den Beklagten gewählten Vorgangsweise werde der Spielvertrag zwischen dem Spieler, der ein Internet-Terminal im Café der Erstbeklagten bediene, und einem Dritten, der einen in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten betreibe, über das Internet (und damit über ein elektronisches Medium) abgeschlossen. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust werde nicht durch das Internet-Terminal selbsttätig herbeigeführt, sondern erfolge zentralseitig durch den Glücksspielautomaten, wobei der Spielteilnehmer unmittelbar nach der Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen könne, indem er die Anzeigen am Internet-Terminal betrachte. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut seien damit alle Kriterien einer elektronischen Lotterie iSd § 12a GSpG erfüllt, für deren Durchführung den Beklagten keine Konzession nach § 14 GSpG erteilt worden sei. Durch die Bereitstellung der Internet-Terminals und deren Vernetzung mit dem in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten machten die Beklagten die Teilnahme an derartigen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich, wobei sie diese Glücksspiele gleichzeitig auch förderten und ermöglichten. Die Beklagten verwirklichten damit die Verwaltungsstraftatbestände des § 52 Abs 1 Z 1 und Z 6 GSpG. Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten, eine elektronische Lotterie habe nicht stattgefunden, sei angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht mit guten Gründen vertretbar. Damit handelten die Beklagten unlauter iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Ein Aufklärungsinteresse des Klägers liege vor, weil schon nach allgemeiner Lebenserfahrung (§ 269 ZPO) von einer nicht unerheblichen Publizität der von den Beklagten durchgeführten elektronischen Lotterie auszugehen sei, worauf auch der Zeitungsartikel Beil ./D hindeute. Die im Dezember 2008 durchgeführte Beschlagnahme der Internet-Terminals sei für die Beurteilung des Veröffentlichungsinteresses bedeutungslos, weil die Beklagten nach wie vor den unzutreffenden Standpunkt verträten, ihr Verhalten sei rechtmäßig gewesen, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass sie in Zukunft gleichartige Geräte in Betrieb nehmen könnten.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob unter den im Anlassfall vorliegenden Umständen eine elektronische Lotterie vorliege. Bei der von den Beklagten gewählten Vorgangsweise werde der Spielvertrag zwischen dem Spieler, der ein Internet-Terminal im Café der Erstbeklagten bediene, und einem Dritten, der einen in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten betreibe, über das Internet (und damit über ein elektronisches Medium) abgeschlossen. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust werde nicht durch das Internet-Terminal selbsttätig herbeigeführt, sondern erfolge zentralseitig durch den Glücksspielautomaten, wobei der Spielteilnehmer unmittelbar nach der Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen könne, indem er die Anzeigen am Internet-Terminal betrachte. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut seien damit alle Kriterien einer elektronischen Lotterie iSd Paragraph 12 a, GSpG erfüllt, für deren Durchführung den Beklagten keine Konzession nach Paragraph 14, GSpG erteilt worden sei. Durch die Bereitstellung der Internet-Terminals und deren Vernetzung mit dem in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten machten die Beklagten die Teilnahme an derartigen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich, wobei sie diese Glücksspiele gleichzeitig auch förderten und ermöglichten. Die Beklagten verwirklichten damit die Verwaltungsstraftatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, GSpG. Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten, eine elektronische Lotterie habe nicht stattgefunden, sei angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht mit guten Gründen vertretbar. Damit handelten die Beklagten unlauter iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG. Ein Aufklärungsinteresse des Klägers liege vor, weil schon nach allgemeiner Lebenserfahrung (Paragraph 269, ZPO) von einer nicht unerheblichen Publizität der von den Beklagten durchgeführten elektronischen Lotterie auszugehen sei, worauf auch der Zeitungsartikel Beil ./D hindeute. Die im Dezember 2008 durchgeführte Beschlagnahme der Internet-Terminals sei für die Beurteilung des Veröffentlichungsinteresses bedeutungslos, weil die Beklagten nach wie vor den unzutreffenden Standpunkt verträten, ihr Verhalten sei rechtmäßig gewesen, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass sie in Zukunft gleichartige Geräte in Betrieb nehmen könnten.