Die außerordentliche Revision der Klägerin und ihrer Nebenintervenientin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit der klägerischen Marke und die Verwechslungsgefahr unrichtig beurteilt hat. Sie ist im Sinn des darin gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Voraussetzung des wettbewerblichen Schutzes einer Marke ist deren Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft. Sie muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon nach ihrer Art dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen (bzw dessen Waren von fremden Waren) zu unterscheiden. An sich nicht schutzfähige Bezeichnungen können die notwendige Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung erlangen (ÖBl 1995, 126 - Telekom; ÖBl 1996, 143 - Plus; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 39; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 38 Rz 10). Für die Abgrenzung zwischen Bezeichnungen, die absolut schutzunfähig sind und solchen, denen bei Verkehrsgeltung ein Schutz nach § 9 Abs 3 UWG zukommt, werden dieselben Kriterien herangezogen, die nach § 4 Abs 1 Z 2 und 3 MSchG iVm § 4 Abs 2 MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. Absolut schutzunfähig nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren (oder Dienstleistungen) im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Auf sie ist nämlich der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen angewiesen, was einer Monopolisierung zugunsten eines Benutzers entgegensteht.Voraussetzung des wettbewerblichen Schutzes einer Marke ist deren Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft. Sie muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon nach ihrer Art dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen (bzw dessen Waren von fremden Waren) zu unterscheiden. An sich nicht schutzfähige Bezeichnungen können die notwendige Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung erlangen (ÖBl 1995, 126 - Telekom; ÖBl 1996, 143 - Plus; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 39; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 38, Rz 10). Für die Abgrenzung zwischen Bezeichnungen, die absolut schutzunfähig sind und solchen, denen bei Verkehrsgeltung ein Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zukommt, werden dieselben Kriterien herangezogen, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 MSchG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. Absolut schutzunfähig nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren (oder Dienstleistungen) im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Auf sie ist nämlich der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen angewiesen, was einer Monopolisierung zugunsten eines Benutzers entgegensteht.
Bei Wortmarken haben nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS) Unterscheidungskraft. Dabei ist entscheidend, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden. Beschreibende Angaben - insbesondere solche über Beschaffenheit und Bestimmung der Ware - sind in aller Regel nicht unterscheidungskräftig, können den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen (ÖBl 1991, 251 - New Line; ÖBl 1993, 89 - For you; ÖBl 1993, 167 - Teleshop; ÖBl 1996, 143 - Plus). Allerdings liegt in bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit (Eigenschaft) der zu kennzeichnenden Ware noch keine beschreibende Angabe, solange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. Von einer beschreibenden Angabe kann erst dann gesprochen werden, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichenwortes für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperationen erkennbar ist (ÖBl 1996, 143 - Plus). Ob nun ein bestimmtes Zeichen beschreibend ist, muß in bezug auf das Objekt geprüft werden, für welches es verwendet wird (ÖBl 1996, 143 - Plus).Bei Wortmarken haben nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS) Unterscheidungskraft. Dabei ist entscheidend, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden. Beschreibende Angaben - insbesondere solche über Beschaffenheit und Bestimmung der Ware - sind in aller Regel nicht unterscheidungskräftig, können den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen (ÖBl 1991, 251 - New Line; ÖBl 1993, 89 - For you; ÖBl 1993, 167 - Teleshop; ÖBl 1996, 143 - Plus). Allerdings liegt in bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit (Eigenschaft) der zu kennzeichnenden Ware noch keine beschreibende Angabe, solange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. Von einer beschreibenden Angabe kann erst dann gesprochen werden, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichenwortes für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperationen erkennbar ist (ÖBl 1996, 143 - Plus). Ob nun ein bestimmtes Zeichen beschreibend ist, muß in bezug auf das Objekt geprüft werden, für welches es verwendet wird (ÖBl 1996, 143 - Plus).
Die Klägerin verwendet die Wortmarke "LA LINIA" zur Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Betonpflastersteine. Dieses Zeichen ist zweifellos nicht "zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen in Verkehr allgemein gebräuchlich" (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG). "LA LINIA" ist aber auch keine beschreibende Angabe im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG, enthält es doch (anders als "New Line", das als Hinweis auf Waren der neuesten Mode verstanden wurde, vgl ÖBl 1991, 251) lediglich eine Andeutung auf einen - nicht näher bezeichneten - modischen Trend, ohne auch nur geringste Hinweise auf die Stilrichtung zu geben oder die Beschaffenheit bzw Eigenschaft der damit gekennzeichneten Ware zu bezeichnen.Die Klägerin verwendet die Wortmarke "LA LINIA" zur Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Betonpflastersteine. Dieses Zeichen ist zweifellos nicht "zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen in Verkehr allgemein gebräuchlich" (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG). "LA LINIA" ist aber auch keine beschreibende Angabe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG, enthält es doch (anders als "New Line", das als Hinweis auf Waren der neuesten Mode verstanden wurde, vergleiche ÖBl 1991, 251) lediglich eine Andeutung auf einen - nicht näher bezeichneten - modischen Trend, ohne auch nur geringste Hinweise auf die Stilrichtung zu geben oder die Beschaffenheit bzw Eigenschaft der damit gekennzeichneten Ware zu bezeichnen.
Die Bezeichnung "LA LINIA" ist, als Kennzeichen einer Ware (hier Betonpflastersteine) verwendet, originell und ungewöhnlich und - obwohl damit auf den Begriff "Stilrichtung" hingewiesen wird - auch nicht bloß beschreibend. Als relative Phantasiebezeichnung (Phantasiewort iwS) kommt ihr Unterscheidungskraft auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis zu.
Für den Rechtsstandpunkt der Beklagten ist auch dann nichts zu gewinnen, wenn das Zeichen "LA LINIA" als schwache Bezeichnung angesehen werden sollte. Auch schwache Zeichen mit geringer Kennzeichnungskraft sind gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt; ihr Schutz ist allerdings einschränkend zu beurteilen, sodaß geringe Abweichungen häufig die Verwechslungsgefahr beseitigen (ÖBl 1996, 143 - Plus).
Die Beklagte vertreibt gleichfalls Betonpflastersteine (somit gleiche Waren wie die Klägerin), wobei sie für diese Ware die Bezeichnung "LA LINEA" verbunden mit den Worten "URBANA", "STRADA" oder "PIAZZA" verwendet. Sie benützt damit ein von der Marke der Klägerin nur geringfügig abweichendes Zeichen in unmittelbar verwechslungsfähiger Weise. Daß die Beklagte dabei im Wort "LINIA" das zweite "I" durch ein "E" (LINEA) ersetzt, kann die unmittelbare Verwechslungsgefahr schon deshalb nicht hintanhalten, weil diese - nur sehr geringfügige - Änderung weder im Schriftbild noch im Wortklang entscheidend zum Tragen kommt. Auch die von der Beklagten benutzten Zusatzbezeichnungen "PIAZZA", "URBANO" und "STRADA" vermögen eine Verwechslungsgefahr nicht zu verhindern, erwecken sie doch den Eindruck der Spezifizierung des von der Klägerin unter der Bezeichnung "LA LINIA" angebotenen Produktes im Hinblick auf den jeweiligen Anwendungsbereich. Diese Zusätze können den durch die Bezeichnung "LA LINEA" bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckten Eindruck, die so angebotenen Pflastersteine stammten von der Klägerin, nicht vermeiden. Die Klägerin hält mit ihrer Produktbezeichnung somit nicht ausreichend Abstand von der Marke der Klägerin, so daß deren in der Klage geltend gemachte Ansprüche - vorbehaltlich des von der Beklagten eingewendeten Vorbenutzungsrechtes - grundsätzlich berechtigt wären.
Die Beklagte macht geltend, sie habe schon vor Registrierung der klägerischen Marke mit Produktion, Verkauf und Bewerbung von Betonpflastersteinen unter Kennzeichnung "LA LINEA PIAZZA" begonnen und Verkehrsgeltung erlangt; die von ihr verwendete Bezeichnung genieße damit Priorität vor der Marke der Klägerin.
Bei Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte entscheidet immer die Priorität. Dort wo einer Marke der Vorgebrauch des gleichen Zeichens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, muß - wie sich aus § 31 MSchG und § 9 Abs 3 UWG ergibt - die Durchsetzung des Kennzeichens für das betreffende Unternehmen im Verkehr, also eine Verkehrsgeltung hinzukommen (ÖBl 1993, 245 - Cos; Fitz/Gamerith aaO 48; Koppensteiner aaO § 29 Rz 69 FN 186). Es kommt damit entscheidend darauf an, ob der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung schon vor dem Beginn der Schutzdauer der klägerischen Marke (das ist der 13. 11. 1990) Verkehrsgeltung zukam.Bei Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte entscheidet immer die Priorität. Dort wo einer Marke der Vorgebrauch des gleichen Zeichens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, muß - wie sich aus Paragraph 31, MSchG und Paragraph 9, Absatz 3, UWG ergibt - die Durchsetzung des Kennzeichens für das betreffende Unternehmen im Verkehr, also eine Verkehrsgeltung hinzukommen (ÖBl 1993, 245 - Cos; Fitz/Gamerith aaO 48; Koppensteiner aaO Paragraph 29, Rz 69 FN 186). Es kommt damit entscheidend darauf an, ob der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung schon vor dem Beginn der Schutzdauer der klägerischen Marke (das ist der 13. 11. 1990) Verkehrsgeltung zukam.
Die Vorinstanzen haben - von einem Freihaltebedürfnis an den vorliegenden Bezeichnungen ausgehend - zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen, so daß sich insoweit eine Ergänzung des Verfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht als erforderlich erweist.
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn aufgetragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.