Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt.
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den – beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden – Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches Rechtsmittel“ bezeichnet wurde (RIS-Justiz RS0109623; 4 Ob 192/18s).Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den – beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden – Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches Rechtsmittel“ bezeichnet wurde (RIS-Justiz RS0109623; 4 Ob 192/18s).
Im Anlassfall hat der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 28.084,32 EUR sA betragen. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage hat das Erstgericht den Rechtsmittelschriftsatz der Beklagten daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, eine solche Vorgangsweise sei etwa wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags nach § 508 ZPO nicht möglich, so wird es der Beklagten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.Im Anlassfall hat der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 28.084,32 EUR sA betragen. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage hat das Erstgericht den Rechtsmittelschriftsatz der Beklagten daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, eine solche Vorgangsweise sei etwa wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags nach Paragraph 508, ZPO nicht möglich, so wird es der Beklagten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.