Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt den Unterlassungsanpruch auf ihr Markenrecht (§ 9 Abs 3 UWG). Sie ist Inhaberin einer Wort-Bild-Marke; die Beklagte hat durch den Vertrieb der von ihr importierten und vertriebenen Skihandschuhe mit der Bezeichnung "ULTRA-Glove" nur den Wortbestandteil dieser kombinierten Marke verwendet bzw für dessen Verwendung im Werberundschreiben ihres Gebietsvertreters gemäß § 18 UWG einzustehen. Entgegen der Meinung der Klägerin haben die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, daß das aus dem Lateinischen stammende Wort "ultra" im heutigen Sprachgebrauch sowohl adjektivisch als auchDie Klägerin stützt den Unterlassungsanpruch auf ihr Markenrecht (Paragraph 9, Absatz 3, UWG). Sie ist Inhaberin einer Wort-Bild-Marke; die Beklagte hat durch den Vertrieb der von ihr importierten und vertriebenen Skihandschuhe mit der Bezeichnung "ULTRA-Glove" nur den Wortbestandteil dieser kombinierten Marke verwendet bzw für dessen Verwendung im Werberundschreiben ihres Gebietsvertreters gemäß Paragraph 18, UWG einzustehen. Entgegen der Meinung der Klägerin haben die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, daß das aus dem Lateinischen stammende Wort "ultra" im heutigen Sprachgebrauch sowohl adjektivisch als auch
substantivisch - meist als Präfix - im verstärkenden Sinn mit der Bedeutung von "äußerst, in besonders extremer Weise, in hohem Maße" gebraucht wird (zB ultrakonservativ, der Ultralinke); sinnverwandt sind daher die Wörter "erz-, extra-, hyper-, super-, supra-, über-" (Duden, Bedeutungswörterbuch2, Stichwort "ultra-"). Auch im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen wird daher das Wort "ultra" von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Phantasiebezeichnung, sondern als Hinweis auf eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende, besondere Qualität aufgefaßt werden (PBl 1962, 62); ihm kommt daher ausschließlich beschreibende Bedeutung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG zu. Als reine Wortmarke wäre das Zeichen "ultra" infolgedessen nur durch Erlangung der Verkehrsgeltung schützbar und auch nur unter dieser Voraussetzung zur Registrierung als Marke zuzulassen (§ 4 Abs 2 MSchG). Für die zugunsten der Klägerin registrierte Wort-Bild-Marke war jedoch diese Registrierungsvoraussetzung entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht erforderlich, weil das Zeichen nicht bloß aus Worten besteht (PBl 1983, 11 und 29; ÖBl 1984, 104 ua), sondern auch eine bildhafte Komponente aufweist. Dennoch ist aber der Umstand, daß der Wortbestandteil der kombinierten Marke der Klägerin für sich allein als reine Beschaffenheitsangabe ohne - hier nicht einmal behauptete - Verkehrsgeltung mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig wäre, von entscheidungswesentlicher Bedeutung: Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß auf den Eingriffsgegenständen nicht die gesamte Marke der Klägerin, sondern nur deren Wortbestandteil "ultra" (wenn auch in Großbuchstaben) aufscheint. Nun ist zwar bei einem aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzten Zeichen für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr meist an einem solchen Kennwort zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird; das gilt aber nicht ausnahmslos, sondern nur dann, wenn der Wortbestandteil, in dem die einzige Übereinstimmung besteht, für sich allein unterscheidungskräftig ist (ÖBl 1985, 105 mwN).substantivisch - meist als Präfix - im verstärkenden Sinn mit der Bedeutung von "äußerst, in besonders extremer Weise, in hohem Maße" gebraucht wird (zB ultrakonservativ, der Ultralinke); sinnverwandt sind daher die Wörter "erz-, extra-, hyper-, super-, supra-, über-" (Duden, Bedeutungswörterbuch2, Stichwort "ultra-"). Auch im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen wird daher das Wort "ultra" von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Phantasiebezeichnung, sondern als Hinweis auf eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende, besondere Qualität aufgefaßt werden (PBl 1962, 62); ihm kommt daher ausschließlich beschreibende Bedeutung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG zu. Als reine Wortmarke wäre das Zeichen "ultra" infolgedessen nur durch Erlangung der Verkehrsgeltung schützbar und auch nur unter dieser Voraussetzung zur Registrierung als Marke zuzulassen (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG). Für die zugunsten der Klägerin registrierte Wort-Bild-Marke war jedoch diese Registrierungsvoraussetzung entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht erforderlich, weil das Zeichen nicht bloß aus Worten besteht (PBl 1983, 11 und 29; ÖBl 1984, 104 ua), sondern auch eine bildhafte Komponente aufweist. Dennoch ist aber der Umstand, daß der Wortbestandteil der kombinierten Marke der Klägerin für sich allein als reine Beschaffenheitsangabe ohne - hier nicht einmal behauptete - Verkehrsgeltung mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig wäre, von entscheidungswesentlicher Bedeutung: Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß auf den Eingriffsgegenständen nicht die gesamte Marke der Klägerin, sondern nur deren Wortbestandteil "ultra" (wenn auch in Großbuchstaben) aufscheint. Nun ist zwar bei einem aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzten Zeichen für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr meist an einem solchen Kennwort zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird; das gilt aber nicht ausnahmslos, sondern nur dann, wenn der Wortbestandteil, in dem die einzige Übereinstimmung besteht, für sich allein unterscheidungskräftig ist (ÖBl 1985, 105 mwN).
Charakteristisches Merkmal eines zusammengesetzten Zeichens kann aber regelmäßig nicht ein schutzunfähiger oder schwacher Zeichenbestandteil sein; die Aufmerksamkeit des Verkehrs wird vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt (ÖBl 1986, 77 ua). Wenn sich daher - wie hier - die Übereinstimmung auf einen nicht schutzfähigen Bestandteil ("ultra" - "ULTRA") beschränkt, scheidet die Gefahr von Verwechslungen mit der von der Klägerin geführten Wort-Bild-Marke von vornherein aus (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 195; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 904 § 31 WZG Rz 71; ÖBl 1957, 41; PBl 1986, 196 ua).Charakteristisches Merkmal eines zusammengesetzten Zeichens kann aber regelmäßig nicht ein schutzunfähiger oder schwacher Zeichenbestandteil sein; die Aufmerksamkeit des Verkehrs wird vielmehr in solchen Fällen zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt (ÖBl 1986, 77 ua). Wenn sich daher - wie hier - die Übereinstimmung auf einen nicht schutzfähigen Bestandteil ("ultra" - "ULTRA") beschränkt, scheidet die Gefahr von Verwechslungen mit der von der Klägerin geführten Wort-Bild-Marke von vornherein aus (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 195; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 904 Paragraph 31, WZG Rz 71; ÖBl 1957, 41; PBl 1986, 196 ua).
Da somit die Benützung des schutzunfähigen Wortbestandteils "ultra" der kombinierten Marke der Klägerin durch den Beklagten nicht geeignet war, Verwechslungen mit dieser Wort-Bild-Marke hervorzurufen, liegt der beanstandete Verstoß gegen § 9 Abs 3 UWG nicht vor. Bei dieser Sachlage muß auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob die Gerichte auch ohne entsprechende Einwendung des Beklagten die Vorfrage der Zulässigkeit der Registrierung einer (Wort-)Marke von Amts wegen selbständig prüfen dürfen, nicht mehr näher eingegangen werden.Da somit die Benützung des schutzunfähigen Wortbestandteils "ultra" der kombinierten Marke der Klägerin durch den Beklagten nicht geeignet war, Verwechslungen mit dieser Wort-Bild-Marke hervorzurufen, liegt der beanstandete Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht vor. Bei dieser Sachlage muß auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob die Gerichte auch ohne entsprechende Einwendung des Beklagten die Vorfrage der Zulässigkeit der Registrierung einer (Wort-)Marke von Amts wegen selbständig prüfen dürfen, nicht mehr näher eingegangen werden.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.