Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zum Verhältnis von § 30 Abs 2 Z 4 MRG zu § 30 Abs 2 Z 7 MRG besteht; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zum Verhältnis von Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG besteht; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, daß die Kläger in der Aufkündigung nur den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG geltend gemacht hätten. Die teilweise Weitergabe von Geschäftsräumen sei kein Kündigungsgrund. Das Bestandobjekt sei in erster Linie zu Geschäftszwecken vermietet worden; die Wohnräume habe der Beklagte erst nachträglich und notdürftig geschaffen. Eine Weitergabe von geschäftlich genutzten Objekten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG liege auch nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandgegenstandes im Vordergrund steht. § 30 Abs 2 Z 7 MRG sei nicht anzuwenden, weil ein Fall der Weitergabe vorliege. Dieser Kündigungsgrund sei vom Vorbringen der Kläger in der Kündigung auch nicht umfaßt. Demnach sei es unerheblich, ob der Kulturverein K***** den Mietgegenstand regelmäßig oder nur sporadisch nutze. Auch bei Dauertatbeständen sei die Unterlassung der Kündigung durch längere Zeit trotz Kenntnis ein stillschweigender Verzicht. Die Kläger hätten den nunmehr behaupteten Sachverhalt zumindest seit 1990 gekannt.Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, daß die Kläger in der Aufkündigung nur den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG geltend gemacht hätten. Die teilweise Weitergabe von Geschäftsräumen sei kein Kündigungsgrund. Das Bestandobjekt sei in erster Linie zu Geschäftszwecken vermietet worden; die Wohnräume habe der Beklagte erst nachträglich und notdürftig geschaffen. Eine Weitergabe von geschäftlich genutzten Objekten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG liege auch nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandgegenstandes im Vordergrund steht. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG sei nicht anzuwenden, weil ein Fall der Weitergabe vorliege. Dieser Kündigungsgrund sei vom Vorbringen der Kläger in der Kündigung auch nicht umfaßt. Demnach sei es unerheblich, ob der Kulturverein K***** den Mietgegenstand regelmäßig oder nur sporadisch nutze. Auch bei Dauertatbeständen sei die Unterlassung der Kündigung durch längere Zeit trotz Kenntnis ein stillschweigender Verzicht. Die Kläger hätten den nunmehr behaupteten Sachverhalt zumindest seit 1990 gekannt.
Zu diesen Ausführungen hat der erkennende Senat erwogen:
Die Vorinstanzen haben den zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vertrag zu Recht als Mietvertrag beurteilt, der den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Nach § 30 Abs 1 MRG kann der Vermieter den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt oder, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig große Gegenleistung verwertet. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG). Nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist; der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG ist verwirklicht, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalt abwesend ist.Die Vorinstanzen haben den zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vertrag zu Recht als Mietvertrag beurteilt, der den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG kann der Vermieter den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt oder, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig große Gegenleistung verwertet. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG). Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist; der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG ist verwirklicht, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalt abwesend ist.
Den drei genannten Kündigungsgründen ist gemeinsam, daß der Mieter den Mietgegenstand nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr allein regelmäßig nutzt; sie unterscheiden sich darin, daß § 30 Abs 2 Z 4 MRG die (gänzliche oder teilweise) Weitergabe des Bestandgegenstandes erfaßt, § 30 Abs 2 Z 6 MRG für nicht regelmäßig verwendete Wohnungen und § 30 Abs 2 Z 7 MRG für nicht regelmäßig zur vereinbarten oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung genutzte Räumlichkeiten, jeweils ohne Weitergabe, gilt, diese beiden Tatbestände also die Nichtbenützung (oder nicht regelmäßige Benützung) erfassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 30 Abs 2 Z 4 MRG im Verhältnis zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG lex specialis. Jede Weitergabe einer Wohnung muß daher nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG als der lex specialis beurteilt werden und darf nicht § 30 Abs 2 Z 6 MRG als der lex generalis unterstellt werden (ua MietSlg 42.314; 45.383; 47.364; 47.365/28). Das gilt unabhängig davon, ob der Dritte den Mietgegenstand regelmäßig oder nur sporadisch verwendet (MietSlg 47.363; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Anm 27).Den drei genannten Kündigungsgründen ist gemeinsam, daß der Mieter den Mietgegenstand nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr allein regelmäßig nutzt; sie unterscheiden sich darin, daß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG die (gänzliche oder teilweise) Weitergabe des Bestandgegenstandes erfaßt, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG für nicht regelmäßig verwendete Wohnungen und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG für nicht regelmäßig zur vereinbarten oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung genutzte Räumlichkeiten, jeweils ohne Weitergabe, gilt, diese beiden Tatbestände also die Nichtbenützung (oder nicht regelmäßige Benützung) erfassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG im Verhältnis zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG lex specialis. Jede Weitergabe einer Wohnung muß daher nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG als der lex specialis beurteilt werden und darf nicht Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG als der lex generalis unterstellt werden (ua MietSlg 42.314; 45.383; 47.364; 47.365/28). Das gilt unabhängig davon, ob der Dritte den Mietgegenstand regelmäßig oder nur sporadisch verwendet (MietSlg 47.363; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 30, MRG Anmerkung 27).
Die Regelung der gänzlichen Weitergabe gilt sowohl für Wohnungen als auch für Geschäftsräume; die auf das Mietrechtsänderungsgesetz BGBl 1967/281 zurückgehende Regelung der teilweisen Weitergabe in § 30 Abs 2 Z 4 MRG erfaßt hingegen nur Wohnungen. Den Materialien ist nicht zu entnehmen, warum das Gesetz nur auf Wohnungen Bedacht nimmt; aus dem Schweigen des Gesetzes kann jedenfalls nicht geschlossen werden, daß die teilweise Weitergabe von Geschäftsräumen nicht zur Aufkündigung berechtigen soll. Die teilweise Weitergabe von Geschäftsräumen in Verbindung mit der Nichtbenützung des restlichen Teiles muß vielmehr, wie ganz allgemein die teilweise Weitergabe vor dem Mietrechtsänderungsgesetz 1967/281, als wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 gewertet werden (Würth in Rummel, ABGB**2 § 30 MRG Rz 25 mwN; Würth/Zingher aaO § 30 Rz 33; MietSlg 42.318 = WoBl 1992/13). Auch insoweit ist demnach für eine Anwendung des § 30 Abs 2 Z 7 MRG kein Raum; diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die Geschäftsräume - durch wen immer - nicht oder nicht in einer gleichwertigen Weise benützt werden (Würth/Zingher aaO § 30 MRG Rz 44 mwN).Die Regelung der gänzlichen Weitergabe gilt sowohl für Wohnungen als auch für Geschäftsräume; die auf das Mietrechtsänderungsgesetz BGBl 1967/281 zurückgehende Regelung der teilweisen Weitergabe in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG erfaßt hingegen nur Wohnungen. Den Materialien ist nicht zu entnehmen, warum das Gesetz nur auf Wohnungen Bedacht nimmt; aus dem Schweigen des Gesetzes kann jedenfalls nicht geschlossen werden, daß die teilweise Weitergabe von Geschäftsräumen nicht zur Aufkündigung berechtigen soll. Die teilweise Weitergabe von Geschäftsräumen in Verbindung mit der Nichtbenützung des restlichen Teiles muß vielmehr, wie ganz allgemein die teilweise Weitergabe vor dem Mietrechtsänderungsgesetz 1967/281, als wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, gewertet werden (Würth in Rummel, ABGB**2 Paragraph 30, MRG Rz 25 mwN; Würth/Zingher aaO Paragraph 30, Rz 33; MietSlg 42.318 = WoBl 1992/13). Auch insoweit ist demnach für eine Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG kein Raum; diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die Geschäftsräume - durch wen immer - nicht oder nicht in einer gleichwertigen Weise benützt werden (Würth/Zingher aaO Paragraph 30, MRG Rz 44 mwN).
Eine Weitergabe nach § 30 Abs 1 Z 4 MRG liegt nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechts im Vordergrund steht (SZ 41/96 = EvBl 1969/40 = MietSlg 20.431/27). Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung der Benützung der gemieteten Geschäftsräume ist daher nur dann eine Weitergabe, wenn sie nur zum Zweck erfolgt, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen (MietSlg 26.276; 39.433; Würth/Zingher aaO § 30 Rz 30). Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, die nicht bloß in einer unregelmäßigen Mitbenützung durch einen Dritten besteht (Würth/Zingher aaO § 30 Rz 32 mwN); wird das Bestandobjekt zur Gänze überlassen, so kommt es nicht darauf an, ob der Übernehmer das Bestandobjekt regelmäßig oder nur sporadisch nützt.Eine Weitergabe nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, MRG liegt nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechts im Vordergrund steht (SZ 41/96 = EvBl 1969/40 = MietSlg 20.431/27). Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung der Benützung der gemieteten Geschäftsräume ist daher nur dann eine Weitergabe, wenn sie nur zum Zweck erfolgt, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen (MietSlg 26.276; 39.433; Würth/Zingher aaO Paragraph 30, Rz 30). Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, die nicht bloß in einer unregelmäßigen Mitbenützung durch einen Dritten besteht (Würth/Zingher aaO Paragraph 30, Rz 32 mwN); wird das Bestandobjekt zur Gänze überlassen, so kommt es nicht darauf an, ob der Übernehmer das Bestandobjekt regelmäßig oder nur sporadisch nützt.
Die Kläger haben in der Aufkündigung vorgebracht, daß der Beklagte schon seit geraumer Zeit in B***** wohne. Er habe das Bestandobjekt entgegen dem "Pachtvertrag" in Afterbestand gegeben. In der Folge haben sie ihr Vorbringen dahin präzisiert, daß der Beklagte das Bestandobjekt dem Kulturverein K***** in Afterbestand gegeben habe. Die Kläger haben damit behauptet, daß der Beklagte das Bestandobjekt - sei es zu Wohn- oder Geschäftszwecken - nicht mehr regelmäßig verwende und auch nicht dringend benötige und daß er es weitergegeben habe. Mit diesem Vorbringen haben sie all jene Kündigungsgründe im Sinne des § 33 Abs 1 MRG geltend gemacht, unter die der behauptete Sachverhalt, sei es zur Gänze oder teilweise, subsumiert werden kann. Dem Berufungsgericht ist demnach zuzustimmen, daß die Kläger nicht nur den Kündigungsgrund der Weitergabe (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG), sondern auch den der Nichtbenützung (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) und, soweit es sich um Geschäftsräume handelt, den der nicht entsprechenden Verwendung (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG) geltend gemacht haben.Die Kläger haben in der Aufkündigung vorgebracht, daß der Beklagte schon seit geraumer Zeit in B***** wohne. Er habe das Bestandobjekt entgegen dem "Pachtvertrag" in Afterbestand gegeben. In der Folge haben sie ihr Vorbringen dahin präzisiert, daß der Beklagte das Bestandobjekt dem Kulturverein K***** in Afterbestand gegeben habe. Die Kläger haben damit behauptet, daß der Beklagte das Bestandobjekt - sei es zu Wohn- oder Geschäftszwecken - nicht mehr regelmäßig verwende und auch nicht dringend benötige und daß er es weitergegeben habe. Mit diesem Vorbringen haben sie all jene Kündigungsgründe im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, MRG geltend gemacht, unter die der behauptete Sachverhalt, sei es zur Gänze oder teilweise, subsumiert werden kann. Dem Berufungsgericht ist demnach zuzustimmen, daß die Kläger nicht nur den Kündigungsgrund der Weitergabe (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG), sondern auch den der Nichtbenützung (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG) und, soweit es sich um Geschäftsräume handelt, den der nicht entsprechenden Verwendung (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG) geltend gemacht haben.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es einen stillschweigenden Verzicht der Kläger auf die geltend gemachten Kündigungsgründe verneint. Kündigungsgründe sind ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen, da sie sonst nicht mehr als "wichtig" angesehen werden können; im längeren Zuwarten trotz Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale kann daher ein stillschweigender Verzicht liegen (Würth/Zingher aaO § 30 Rz 2 mwN). Der von den Klägern behauptete Sachverhalt ist ein Dauertatbestand, der noch dazu umso gewichtiger wird, je länger er andauert. Je länger der Zeitraum, in dem der Bestandnehmer den Bestandgegenstand ganz oder teilweise weitergegeben hat oder ihn, auch ohne Weitergabe, nicht mehr benützt, desto deutlicher wird, daß er ihn nicht (mehr) benötigt. In einem solchen Fall kann demnach aus dem Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung nicht auf einen stillschweigenden Verzicht geschlossen werden, der ja nur angenommen werden darf, wenn das Verhalten des Vermieters bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig läßt, daß er den ihm bekannten Sachverhalt nicht aus Auflösungsgrund geltend machen will (MietSlg 36.399; 45.403 mwN; Würth/Zingher aaO § 30 Rz 2 mwN). Die Entscheidung SZ 61/42 = MietSlg 40.465 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um die Verwendung eines als Verkaufsraum gemieteten Gassenlokals als Lager- und Schauraum; in einem solchen Fall kann im Zuwarten des Vermieters durch einen langen Zeitraum hindurch eine schlüssige Zustimmung zur Änderung der ursprünglich vereinbarten Verwendungsart liegen (so auch MietSlg 40.467 bei einem Zuwarten durch 17 Jahre hindurch). Die Annahme einer schlüssigen Zustimmung ist gerechtfertigt, weil die Änderung der Verwendungsart die Interessen des Vermieters im Regelfall weniger berühren wird als die Weitergabe eines Bestandlokales oder seine Nichtbenützung ohne Weitergabe. Das Verstreichen eines längeren Zeitraumes führt - anders als bei der Weitergabe oder der Nichtbenützung ohne Weitergabe - bei der Änderung der Verwendungsart auch nicht dazu, daß das vertragswidrige Verhalten gravierender oder offenkundiger würde.Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es einen stillschweigenden Verzicht der Kläger auf die geltend gemachten Kündigungsgründe verneint. Kündigungsgründe sind ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen, da sie sonst nicht mehr als "wichtig" angesehen werden können; im längeren Zuwarten trotz Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale kann daher ein stillschweigender Verzicht liegen (Würth/Zingher aaO Paragraph 30, Rz 2 mwN). Der von den Klägern behauptete Sachverhalt ist ein Dauertatbestand, der noch dazu umso gewichtiger wird, je länger er andauert. Je länger der Zeitraum, in dem der Bestandnehmer den Bestandgegenstand ganz oder teilweise weitergegeben hat oder ihn, auch ohne Weitergabe, nicht mehr benützt, desto deutlicher wird, daß er ihn nicht (mehr) benötigt. In einem solchen Fall kann demnach aus dem Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung nicht auf einen stillschweigenden Verzicht geschlossen werden, der ja nur angenommen werden darf, wenn das Verhalten des Vermieters bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig läßt, daß er den ihm bekannten Sachverhalt nicht aus Auflösungsgrund geltend machen will (MietSlg 36.399; 45.403 mwN; Würth/Zingher aaO Paragraph 30, Rz 2 mwN). Die Entscheidung SZ 61/42 = MietSlg 40.465 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um die Verwendung eines als Verkaufsraum gemieteten Gassenlokals als Lager- und Schauraum; in einem solchen Fall kann im Zuwarten des Vermieters durch einen langen Zeitraum hindurch eine schlüssige Zustimmung zur Änderung der ursprünglich vereinbarten Verwendungsart liegen (so auch MietSlg 40.467 bei einem Zuwarten durch 17 Jahre hindurch). Die Annahme einer schlüssigen Zustimmung ist gerechtfertigt, weil die Änderung der Verwendungsart die Interessen des Vermieters im Regelfall weniger berühren wird als die Weitergabe eines Bestandlokales oder seine Nichtbenützung ohne Weitergabe. Das Verstreichen eines längeren Zeitraumes führt - anders als bei der Weitergabe oder der Nichtbenützung ohne Weitergabe - bei der Änderung der Verwendungsart auch nicht dazu, daß das vertragswidrige Verhalten gravierender oder offenkundiger würde.
Für die Entscheidung ist daher wesentlich, ob der Beklagte das Bestandlokal ganz oder teilweise dem Kulturverein K***** weitergegeben hat; liegt keine oder nur eine teilweise Weitergabe vor, dann ist auch zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß der Beklagte das Bestandobjekt, sei es für Wohn- oder Geschäftszwecke, nutzt. Eine teilweise Weitergabe liegt nur vor, wenn der Kulturverein K***** das Bestandobjekt regelmäßig nutzt und nicht nur sporadisch mitbenützt. Auch eine nur teilweise Weitergabe ist aber, ebenso wie eine gänzliche Weitergabe, unabhängig davon von Bedeutung, ob der Bestandgegenstand überwiegend zu Wohn- oder Geschäftszwecken vermietet wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten berechtigt, wie oben ausgeführt, nicht nur die teilweise Weitergabe von Wohnungen, sondern auch jene von Geschäftsräumen zur Aufkündigung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hat der Beklagte das Bestandobjekt dem Kulturverein K***** weitergegeben, so ist für eine Prüfung, ob die selbständige Verwertung der Bestandrechte im Vordergrund stand, kein Raum, weil der Beklagte gar nicht behauptet hat und auch jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Beklagte dem Kulturverein K***** ein Unternehmen übertragen hätte.
Der Rekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.