Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Mit Recht wendet sich der Revisionsrekurs gegen die Auffassung
des Rekursgerichtes, daß die beanstandeten Werbetexte keinen
Vergleich zwischen den herkömmlichen Bauweisen und der
Fertigteilbauweise enthielten; auch trifft es nicht zu, daß der
Begriff "Fertighaus" allgemein dem Begriff "Fertigteilhaus" nicht
gleichgehalten werde. Der Begriff "Fertighaus" wird nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch für Bauwerke verwendet, die unter
Verwendung fabriksmäßig vorgefertigter Teile zusammengefügt werden
(Gabler, Wirtschaftslexikon12, Stichwort: Fertighaus). Auch der
Beklagte, dessen Mitglieder namhafte Fertighaushersteller, sohin
Fachleute, sind, versteht unter diesem Begriff im wesentlichen
nichts anderes; er fordert lediglich darüber hinaus, daß die - in
einer Fabrik vorgefertigten - Teile möglichst komplett hergestellt
werden (Broschüre Beilage K, S 19). Auch in Fachkreisen wird also
unter den Begriffen "Fertighaus" und "Fertigteilhaus" ein und
dasselbe Produkt verstanden. Durch das Gegenüberstellen von Angaben
über den "Hausbau" einerseits und über das "Fertighaus" andererseits
entsteht aber in den maßgebenden Verkehrskreisen der Eindruck, daß
unter dem Begriff "Hausbau" - im Gegensatz zum "Fertighaus" etwas
anderes verstanden wird als unter dem Begriff "Fertighaus", also die
in anderer Bauweise als der Fertigteilbauweise errichteten Häuser
mit Fertigteilhäusern verglichen werden. Der Beklagte hat daher
nicht nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch nach der
Auffassung fachkundiger Verkehrskreise die Fertigteilbauweise mit
den übrigen Bauweisen verglichen und nicht bloß die Vorteile der
Fertigteilbauweise den landläufigen "Vorurteilen" gegen den
"Hausbau" schlechthin gegenübergestellt; er hat vielmehr einen
sogenannten "Systemvergleich" vorgenommen.
Der "Systemvergleich" vermeidet die Nennung eines bestimmten
Mitbewerbers oder seiner Ware und bezieht sich nur auf die Darlegung der Vorteile und Nachteile bestimmter Herstellungs-, Einkaufs- oder Vertriebssysteme (ÖBl 1972, 88; ÖBl 1975, 108; ÖBl 1985, 92; ÖBl 1986, 63); er ist daher nicht nach den für die vergleichende Werbung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, weil bei ihm die Bezugnahme auf namentlich genannte oder doch deutlich erkennbare Mitbewerber fehlt (Gamerith, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vergleichenden Werbung Verbotsprinzip oder Mißbrauchsprinzip?, HWR H 6, 7 ff Ä33Ü). Das für die Zulässigkeit wahrer Werbevergleiche bestehende Sachlichkeitsgebot gilt aber auch hier: Auch der Systemvergleich muß wahr, sachlich und informativ sein; Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind auch dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt (Gamerith aaO 27; ÖBl 1974, 82; ÖBl 1975, 108; ÖBl 1978, 146; ÖBl 1983, 139; ÖBl 1986, 63). Gegen diese sowohl für die kritisierende vergleichende Werbung als auch für den sogenannten Systemvergleich bestehenden Grundsätze hat der Beklagte jedoch verstoßen:
Die über den (konventionellen) Hausbau gemachten Angaben "beim Hausbau sind die Kosten unüberschaubar" und "ein Hausbau ist unerschwinglich" treffen in dieser Allgemeinheit nicht zu; sie erwecken im Zusammenhang mit den korrespondierenden Angaben über das Fertighaus den Eindruck, daß nur beim Fertighaus das Gegenteil der Fall sei. Auch ist es nicht richtig, daß das endgültige Aussehen eines in herkömmlicher Massivbauweise errichteten Hauses von vornherein nicht ausreichend sicher bestimmbar wäre; diesen unrichtigen Eindruck erweckt aber die Aussage, daß man beim "konventionellen" Hausbau oft viel zu spät sehe, wie das Ergebnis aussieht. Schließlich ist auch mit der Verwendung der herkömmlichen Massivbauweise keineswegs notwendigerweise der Nachteil verbunden, daß die einzelnen Werkaufträge an einzelne Professionisten direkt vergeben werden müssen. Durch die von ihm in allen Fällen gewählte Gegenüberstellung erweckt der Beklagte den Eindruck, daß nur die Fertigteilbauweise es ermögliche, schon vorher zu sehen, was man kauft, bzw nur einen Vertragspartner und damit "geschonte Nerven" zu haben. Die beanstandeten Werbeaussagen sind daher unwahr und unsachlich; sie werten nach ihrer gesamten Tendenz andere Bauweisen als die Fertigteilbauweise pauschal ab. Damit verstoßen sie aber nicht nur gegen § 2 UWG, sondern auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG.Die über den (konventionellen) Hausbau gemachten Angaben "beim Hausbau sind die Kosten unüberschaubar" und "ein Hausbau ist unerschwinglich" treffen in dieser Allgemeinheit nicht zu; sie erwecken im Zusammenhang mit den korrespondierenden Angaben über das Fertighaus den Eindruck, daß nur beim Fertighaus das Gegenteil der Fall sei. Auch ist es nicht richtig, daß das endgültige Aussehen eines in herkömmlicher Massivbauweise errichteten Hauses von vornherein nicht ausreichend sicher bestimmbar wäre; diesen unrichtigen Eindruck erweckt aber die Aussage, daß man beim "konventionellen" Hausbau oft viel zu spät sehe, wie das Ergebnis aussieht. Schließlich ist auch mit der Verwendung der herkömmlichen Massivbauweise keineswegs notwendigerweise der Nachteil verbunden, daß die einzelnen Werkaufträge an einzelne Professionisten direkt vergeben werden müssen. Durch die von ihm in allen Fällen gewählte Gegenüberstellung erweckt der Beklagte den Eindruck, daß nur die Fertigteilbauweise es ermögliche, schon vorher zu sehen, was man kauft, bzw nur einen Vertragspartner und damit "geschonte Nerven" zu haben. Die beanstandeten Werbeaussagen sind daher unwahr und unsachlich; sie werten nach ihrer gesamten Tendenz andere Bauweisen als die Fertigteilbauweise pauschal ab. Damit verstoßen sie aber nicht nur gegen Paragraph 2, UWG, sondern auch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerin betrifft, auf § 393 Abs 1 EO, soweit sie die Kosten des Beklagten betrifft, auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerin betrifft, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, soweit sie die Kosten des Beklagten betrifft, auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.