Die Revision der Beklagten und des Nebeninervenienten ist entgegen dem - nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise die prozessualen Konsequenzen der Einrede des Nebenintervenienten, Mitmieter der Beklagten zu sein, unrichtig beurteilt hat; sie ist auch berechtigt.Die Revision der Beklagten und des Nebeninervenienten ist entgegen dem - nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise die prozessualen Konsequenzen der Einrede des Nebenintervenienten, Mitmieter der Beklagten zu sein, unrichtig beurteilt hat; sie ist auch berechtigt.
Nach Lehre und einhelliger jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Gschnitzer in Klang**2 IV/1, 281; Klang in Klang aaO V, 116; Fasching LB**2 Rz 373ff; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 17 zu § 1116; MietSlg 41.318; MietSlg 43.262; SZ 68/269; MietSlg 47.088 = WoBl 1996/30; zuletzt 9 Ob 35/98g uva) bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und im Kündigungsprozeß eine notwendige Streitgenossenschaft iS des § 14 ZPO, weil sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Sie können daher nur alle gemeinsam auf Räumung geklagt werden, was sich schon daraus ergibt, daß bei Auflösung des Bestandverhältnisses nur in Ansehung eines der mehreren Mitberechtigten dieser nicht verurteilt werden kann, die Wohnung, an der von einem anderen Mitberechtigten weiterhin das Bestandrecht ausgeübt werden darf, dem Bestandgeber geräumt zu übergeben (SZ 51/149). Der Tod eines Mitmieters kann deshalb nur dann zur Kündigung gem. § 30 Abs 2 Z 5 MRG führen, wenn gegenüber den anderen Mitmietern ebenfalls (wenn auch andere) Kündigungsgründe vorliegen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 17 zu § 33 MRG; MietSlg 43.262; MietSlg 47.088). Die nur gegen einen der Mitmieter erhobene Klage ist daher abzuweisen (MietSlg 26.462 mwN).Nach Lehre und einhelliger jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Gschnitzer in Klang**2 IV/1, 281; Klang in Klang aaO römisch fünf, 116; Fasching LB**2 Rz 373ff; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 17 zu Paragraph 1116,; MietSlg 41.318; MietSlg 43.262; SZ 68/269; MietSlg 47.088 = WoBl 1996/30; zuletzt 9 Ob 35/98g uva) bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB und im Kündigungsprozeß eine notwendige Streitgenossenschaft iS des Paragraph 14, ZPO, weil sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Sie können daher nur alle gemeinsam auf Räumung geklagt werden, was sich schon daraus ergibt, daß bei Auflösung des Bestandverhältnisses nur in Ansehung eines der mehreren Mitberechtigten dieser nicht verurteilt werden kann, die Wohnung, an der von einem anderen Mitberechtigten weiterhin das Bestandrecht ausgeübt werden darf, dem Bestandgeber geräumt zu übergeben (SZ 51/149). Der Tod eines Mitmieters kann deshalb nur dann zur Kündigung gem. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG führen, wenn gegenüber den anderen Mitmietern ebenfalls (wenn auch andere) Kündigungsgründe vorliegen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 17 zu Paragraph 33, MRG; MietSlg 43.262; MietSlg 47.088). Die nur gegen einen der Mitmieter erhobene Klage ist daher abzuweisen (MietSlg 26.462 mwN).
In Verkennung dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht die schon in den Einwendungen gegen die Aufkündigung aufgestellte Behauptung, der Nebenintervenient sei Mitmieter der Beklagten sowohl kraft Abtretung der Mietrechte an ihn (§ 12 MRG) als auch infolge Eintritts in das Bestandverhältnis nach dem Tod seiner Mutter (§ 14 MRG), für unbeachtlich gehalten und die Beweis- und Mängelrüge in der Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten nicht erledigt. Das berufungsgerichtliche Verfahren ist insoweit mangelhaft geblieben.In Verkennung dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht die schon in den Einwendungen gegen die Aufkündigung aufgestellte Behauptung, der Nebenintervenient sei Mitmieter der Beklagten sowohl kraft Abtretung der Mietrechte an ihn (Paragraph 12, MRG) als auch infolge Eintritts in das Bestandverhältnis nach dem Tod seiner Mutter (Paragraph 14, MRG), für unbeachtlich gehalten und die Beweis- und Mängelrüge in der Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten nicht erledigt. Das berufungsgerichtliche Verfahren ist insoweit mangelhaft geblieben.
Entgegen den Ausführungen der Revisionswerber ist die Rechtssache noch nicht spruchreif im Sinne einer Klageabweisung. Die Mitmieterstellung des Nebenintervenienten kann nämlich nicht schon allein daraus abgeleitet werden, daß der Nebenintervenient im Jahr 1990 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater um ein Sanierungsdarlehen beim Wohnungsamt der Klägerin angesucht habe, das ihnen auch bewilligt worden sei.
Nach § 1090 ABGB kommt ein Mietvertrag zustande, wenn eine Wohnung gegen Entgelt überlassen wird. Es kommt nicht darauf an, welche Meinung der Bestandgeber über die rechtliche Natur seiner Vereinbarung hat, sondern darauf, welche Handlungen er vorgenommen hat, wie diese Handlungen objektiv zu werten sind und wie sie vom Bestandnehmer verstanden werden konnten. Man kann nun seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, übrig lassen (§ 863 Abs 1 ABGB). Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist aber größte Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind (Koziol/Welser I10 87 f mwN; Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 14 zu § 863 mwN; MietSlg 34.185, 37.109, 38.106 ua). Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß dem bloßen Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden darf, weil es verschiedene Ursachen haben kann. Es ist nicht nur möglich, daß ein Schweigender zustimmen will, sondern ebenso, daß er an der Antwort verhindert ist oder diese nicht der Mühe wert findet. Schweigen kann also in der Regel nicht als Zustimmung gewertet werden (Koziol/Welser aaO 88 f mwN; Rummel aaO Rz 15 zu § 863 mwN).Nach Paragraph 1090, ABGB kommt ein Mietvertrag zustande, wenn eine Wohnung gegen Entgelt überlassen wird. Es kommt nicht darauf an, welche Meinung der Bestandgeber über die rechtliche Natur seiner Vereinbarung hat, sondern darauf, welche Handlungen er vorgenommen hat, wie diese Handlungen objektiv zu werten sind und wie sie vom Bestandnehmer verstanden werden konnten. Man kann nun seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, übrig lassen (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist aber größte Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind (Koziol/Welser I10 87 f mwN; Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 14 zu Paragraph 863, mwN; MietSlg 34.185, 37.109, 38.106 ua). Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß dem bloßen Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden darf, weil es verschiedene Ursachen haben kann. Es ist nicht nur möglich, daß ein Schweigender zustimmen will, sondern ebenso, daß er an der Antwort verhindert ist oder diese nicht der Mühe wert findet. Schweigen kann also in der Regel nicht als Zustimmung gewertet werden (Koziol/Welser aaO 88 f mwN; Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 863, mwN).
Richtig ist, daß auch ein Bestandvertrag durch schlüssige Handlungen zustandekommen kann, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluß zuläßt, sie haben einen Bestandvertrag abschließen wollen (Würth in Rummel ABGB II**2 Rz 4 zu §§ 1092 bis 1094 mwN). Die bisher vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Wohnhaussanierungsdarlehens, lassen aber noch nicht den Schluß zu, daß zwischen dem Nebenintervenienten und der Klägerin stillschweigend ein Bestandvertrag zustandegekommen wäre. Fest steht zwar, daß unter anderem dem Nebenintervenienten auf seinen Antrag mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 9.8.1990 Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt wurden (Beil./7) und daß die Klägerin in den Vorgang der Beantragung eingebunden war. Derartige Förderungsmaßnahmen sind nur Eigentümern oder Mietern von Wohnungen zu gewähren (§ 9 Abs 1 WSG); dem Begehren eines Mieters auf Gewährung von Förderungsmaßnahmen sind verschiedene Unterlagen anzuschließen, und zwar unter anderem auch der Nachweis des Mietverhältnisses und die Zustimmung des Vermieters (§ 30 Abs 1 WSG). Zur Frage, ob auch vom Nebenintervenienten derartige Unterlagen tatsächlich beigebracht wurden und wie die konkrete Mitwirkung der Klägerin in diesem Zusammenhang aussah, fehlen jedoch detaillierte Feststellungen im Ersturteil; auch haben die Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz bisher kein näheres Vorbringen dazu erstattet, aus welchen Handlungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Gewährung von Annuitätenzuschüssen sich allenfalls ergeben könnte, daß ein Mietvertrag mit dem Nebenintervenienten als Mitmieter zustandegekommen ist.Richtig ist, daß auch ein Bestandvertrag durch schlüssige Handlungen zustandekommen kann, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluß zuläßt, sie haben einen Bestandvertrag abschließen wollen (Würth in Rummel ABGB II**2 Rz 4 zu Paragraphen 1092 bis 1094 mwN). Die bisher vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Wohnhaussanierungsdarlehens, lassen aber noch nicht den Schluß zu, daß zwischen dem Nebenintervenienten und der Klägerin stillschweigend ein Bestandvertrag zustandegekommen wäre. Fest steht zwar, daß unter anderem dem Nebenintervenienten auf seinen Antrag mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 9.8.1990 Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt wurden (Beil./7) und daß die Klägerin in den Vorgang der Beantragung eingebunden war. Derartige Förderungsmaßnahmen sind nur Eigentümern oder Mietern von Wohnungen zu gewähren (Paragraph 9, Absatz eins, WSG); dem Begehren eines Mieters auf Gewährung von Förderungsmaßnahmen sind verschiedene Unterlagen anzuschließen, und zwar unter anderem auch der Nachweis des Mietverhältnisses und die Zustimmung des Vermieters (Paragraph 30, Absatz eins, WSG). Zur Frage, ob auch vom Nebenintervenienten derartige Unterlagen tatsächlich beigebracht wurden und wie die konkrete Mitwirkung der Klägerin in diesem Zusammenhang aussah, fehlen jedoch detaillierte Feststellungen im Ersturteil; auch haben die Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz bisher kein näheres Vorbringen dazu erstattet, aus welchen Handlungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Gewährung von Annuitätenzuschüssen sich allenfalls ergeben könnte, daß ein Mietvertrag mit dem Nebenintervenienten als Mitmieter zustandegekommen ist.
Es war deshalb die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und ihm eine neue Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.