IV. Nationales Rechtrömisch vier. Nationales Recht
Das BPrBG lautet auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel, mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien. Es zielt auf eine Preisgestaltung ab, die auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels Bedacht nimmt.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel, mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien. Es zielt auf eine Preisgestaltung ab, die auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels Bedacht nimmt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig übernimmt;1. Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des Paragraph eins, gewerbsmäßig übernimmt;
2. Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt [...]2. Importeur, wer eine Ware im Sinne des Paragraph eins, gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt [...]
Preisfestsetzung
§ 3. (1) Der Verleger oder Importeur einer Ware im Sinne des § 1 ist verpflichtet, für die von ihm verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § 1 einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.Paragraph 3, (1) Der Verleger oder Importeur einer Ware im Sinne des Paragraph eins, ist verpflichtet, für die von ihm verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des Paragraph eins, einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.
(2) Der Importeur darf den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
(3) Ein Importeur, der Waren im Sinne des § 1 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann entgegen Abs. 2 den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis, im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis, im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten.(3) Ein Importeur, der Waren im Sinne des Paragraph eins, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann entgegen Absatz 2, den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis, im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis, im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten.
(4) Auf reimportierte Waren im Sinne des § 1 findet Abs. 3 keine Anwendung, wenn diese allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.(4) Auf reimportierte Waren im Sinne des Paragraph eins, findet Absatz 3, keine Anwendung, wenn diese allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.
(5) Zum nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des § 1 in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.(5) Zum nach Absatz eins bis 4 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des Paragraph eins, in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Preisbindung
§ 5. (1) Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher den nach § 3 festgesetzten Letztverkaufspreis höchstens bis zu 5 vH unterschreiten.Paragraph 5, (1) Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des Paragraph eins, an Letztverbraucher den nach Paragraph 3, festgesetzten Letztverkaufspreis höchstens bis zu 5 vH unterschreiten.
(2) Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Abs. 1 nicht ankündigen.(2) Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Absatz eins, nicht ankündigen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Waren im Sinne des § 1, deren Letztverkaufspreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß § 4 bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt.(3) Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph eins,, deren Letztverkaufspreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß Paragraph 4, bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 ist vom Letztverkäufer nachzuweisen.(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, ist vom Letztverkäufer nachzuweisen.
Handlungen gegen die Preisfestsetzung und Preisbindung
§ 7. (1) Handlungen gegen § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 sowie gegen § 5 Abs. 1 bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung."Paragraph 7, (1) Handlungen gegen Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, Absatz eins, sowie gegen Paragraph 5, Absatz eins bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung."
V. Gemeinschaftsrechtrömisch fünf. Gemeinschaftsrecht
A. Freiheit des Warenverkehrs
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jede Maßnahme, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (EuGH 11. 7. 1974 Rs 8/74, Slg 1974, 837 - Benoit/Dassonville). Insbesondere staatliche Preisregelungen sind geeignet, im Wege von Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen von Importgütern deren Einfuhr zu beeinträchtigen (EuGH 24. 1. 1978 Rs 82/77, Slg 1978, 25 - Staatsanwaltschaft Niederlande/Van Tiggele). Der EuGH hält Vorschriften darüber, dass Waren auf bestimmte Art bezeichnet, zusammengesetzt, aufgemacht, etikettiert, verpackt etc sein müssen, auch dann für verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art 28 EG, wenn sie unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sie nicht durch einen Zweck im Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und so den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehen. Allerdings fallen allgemein geltende, bestimmte Verkaufsmodalitäten, obgleich von ihnen ausgehende beschränkende Wirkungen auf den Warenverkehr zumindest nicht ausgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art 28 EG. Insofern sind dann zwingende Erfordernisse oder Gründe nach Art 30 EG nicht mehr von Belang (EuGH 24. 11. 1993 C-267/91 und C-268/91 - Keck und Mithouard, Slg 1993, I-6097).1. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jede Maßnahme, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (EuGH 11. 7. 1974 Rs 8/74, Slg 1974, 837 - Benoit/Dassonville). Insbesondere staatliche Preisregelungen sind geeignet, im Wege von Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen von Importgütern deren Einfuhr zu beeinträchtigen (EuGH 24. 1. 1978 Rs 82/77, Slg 1978, 25 - Staatsanwaltschaft Niederlande/Van Tiggele). Der EuGH hält Vorschriften darüber, dass Waren auf bestimmte Art bezeichnet, zusammengesetzt, aufgemacht, etikettiert, verpackt etc sein müssen, auch dann für verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung nach Artikel 28, EG, wenn sie unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sie nicht durch einen Zweck im Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und so den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehen. Allerdings fallen allgemein geltende, bestimmte Verkaufsmodalitäten, obgleich von ihnen ausgehende beschränkende Wirkungen auf den Warenverkehr zumindest nicht ausgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Maßnahmen gleicher Wirkung nach Artikel 28, EG. Insofern sind dann zwingende Erfordernisse oder Gründe nach Artikel 30, EG nicht mehr von Belang (EuGH 24. 11. 1993 C-267/91 und C-268/91 - Keck und Mithouard, Slg 1993, I-6097).
2. Damit eine Vorschrift unter diese Rechtsprechung fällt, muss sie folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie darf nicht zu „produktbezogenen" Vorschriften gehören, durch die Waren in Bezeichnung, Form, Abmessung, Gewicht, Zusammensetzung, Aufmachung, Etikettierung oder Verpackung näher bestimmt werden;
b) sie muss für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, weil mit dem freien Warenverkehr nur diskriminierungsfreie Vorschriften vereinbar sind;
c) sie muss den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise berühren, um eine Schlechterstellung eingeführter Waren auszuschließen (Müller-Graff in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die EU und zur Gründung der EG Art 28 EG Rz 248, 253, 257, 258).c) sie muss den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise berühren, um eine Schlechterstellung eingeführter Waren auszuschließen (Müller-Graff in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die EU und zur Gründung der EG Artikel 28, EG Rz 248, 253, 257, 258).
Es bestehen Zweifel, ob die nationale gesetzliche Preisbindung für Bücher in deutscher Sprache den soeben bezeichneten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben - insbesondere jenen nach lit a) und c) - entspricht.Es bestehen Zweifel, ob die nationale gesetzliche Preisbindung für Bücher in deutscher Sprache den soeben bezeichneten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben - insbesondere jenen nach Litera a,) und c) - entspricht.
B. Wettbewerbs- und kartellrechtliche Aspekte
Eine gesetzliche Regelung ist gemeinschaftsrechtswidrig und verstößt gegen die Art 3 lit g, 10 und 81 EG, wenn ein Mitgliedstaat dadurch die Auswirkungen einer Kartellabsprache verstärkt (grundlegend EuGH 21. 9. 1988 Rs 267/86, Slg 1988, 4769 - Van Eycke/NV ASPA Rn 16). Eine solche Verstärkung von Kartellabsprachen liegt etwa dann vor, wenn die Absprache durch die staatliche Maßnahme eine Allgemeinverbindlichkeit erhält (EuGH 30. 1. 1985 Rs 123/83, Slg 1985, 391 - BNIC/Clair Rn 17, 23), wenn der Staat den beteiligten Unternehmen die Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen vorschreibt (EuGH 1. 10. 1987 Rs 311/85, Slg 1987, 3801 - Vlaamse Reisbureaus/A.S.B.L. Rn 23), oder wenn die Regelung sich darauf beschränkt, Elemente der betreffenden Kartellvereinbarung ganz oder teilweise zu übernehmen (EuGH 21. 9. 1988 Rs 267/86, Slg 1988, 4769 - Van Eycke/NV ASPA Rn 18).Eine gesetzliche Regelung ist gemeinschaftsrechtswidrig und verstößt gegen die Artikel 3, Litera g,, 10 und 81 EG, wenn ein Mitgliedstaat dadurch die Auswirkungen einer Kartellabsprache verstärkt (grundlegend EuGH 21. 9. 1988 Rs 267/86, Slg 1988, 4769 - Van Eycke/NV ASPA Rn 16). Eine solche Verstärkung von Kartellabsprachen liegt etwa dann vor, wenn die Absprache durch die staatliche Maßnahme eine Allgemeinverbindlichkeit erhält (EuGH 30. 1. 1985 Rs 123/83, Slg 1985, 391 - BNIC/Clair Rn 17, 23), wenn der Staat den beteiligten Unternehmen die Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen vorschreibt (EuGH 1. 10. 1987 Rs 311/85, Slg 1987, 3801 - Vlaamse Reisbureaus/A.S.B.L. Rn 23), oder wenn die Regelung sich darauf beschränkt, Elemente der betreffenden Kartellvereinbarung ganz oder teilweise zu übernehmen (EuGH 21. 9. 1988 Rs 267/86, Slg 1988, 4769 - Van Eycke/NV ASPA Rn 18).
VI. Vorlagefragenrömisch sechs. Vorlagefragen
1. Hier ist eine nationale gesetzliche Preisregelung für bestimmte Waren im Zusammenhang mit Importen zu beurteilen. Der Sachverhalt hat daher einen grenzüberschreitenden Bezug. Die aufgeworfenen Fragen nach einer allfälligen Verletzung von Gemeinschaftsrecht wegen der durch das BPrBG angeordneten Preisbindung für bestimmte Importwaren ist als Vorfrage der zu beurteilenden Hauptfrage, ob die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unlauter handelte, zu lösen.
2. Die Frage, ob und allenfalls mit welchen Einschränkungen ein grenzüberschreitendes nationales gesetzliches Preisbindungssystem lediglich für Bücher in deutscher Sprache gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, wurde vom EuGH bisher nicht beantwortet. Die nationale französische Buchpreisbindung wurde deshalb als diskriminierend beurteilt, weil sie einem bestimmten Importeur (dem Hauptdepositär) erlaubte, den Verkaufspreis des von ihm importierten Buchs mit der Wirkung festzulegen, dass alle anderen Importeure desselben Buchs - unabhängig von ihrem eigenen Einstandspreis - daran gebunden waren (EuGH 10. 1. 1985 Rs 229/83 - Leclerc/S.A. Thouars, Slg 1985, 1; im Grundsätzlichen bestätigt durch EuGH 3. 10. 2000 Rs C-9/99 - Échirolles/Association du Dauphiné, Slg 2000, I-8207). Allein dieses Problem scheint mit § 3 Abs 3 BPrBG vermieden.2. Die Frage, ob und allenfalls mit welchen Einschränkungen ein grenzüberschreitendes nationales gesetzliches Preisbindungssystem lediglich für Bücher in deutscher Sprache gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, wurde vom EuGH bisher nicht beantwortet. Die nationale französische Buchpreisbindung wurde deshalb als diskriminierend beurteilt, weil sie einem bestimmten Importeur (dem Hauptdepositär) erlaubte, den Verkaufspreis des von ihm importierten Buchs mit der Wirkung festzulegen, dass alle anderen Importeure desselben Buchs - unabhängig von ihrem eigenen Einstandspreis - daran gebunden waren (EuGH 10. 1. 1985 Rs 229/83 - Leclerc/S.A. Thouars, Slg 1985, 1; im Grundsätzlichen bestätigt durch EuGH 3. 10. 2000 Rs C-9/99 - Échirolles/Association du Dauphiné, Slg 2000, I-8207). Allein dieses Problem scheint mit Paragraph 3, Absatz 3, BPrBG vermieden.
3. Nach Stimmen im österreichischen Schrifttum entspricht die nationale Regelung der grenzüberschreitenden Buchpreisbindung nicht Vorgaben des Gemeinschaftsrechts (Berka/Eilmansberger, Das Buchpreisbindungsgesetz auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts und Gemeinschaftsrechts, wbl 2007, 205; Heidinger, Gemeinschaftsrechtliche Aspekte der grenzüberschreitenden Buchpreisbindung, MR 2006, 299). Berka/Eilmansberger beurteilen die nationale Buchpreisbindung auch dahin, dass sie als Verstärkung einer kartellrechtswidrigen Absprache einen Verstoß gegen Art 3 lit g, 10 und 81 EG bilden könnte. Die Rechtsmittelwerberin machte sich die Argumente der bezeichneten Autoren zu eigen. Sie lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:3. Nach Stimmen im österreichischen Schrifttum entspricht die nationale Regelung der grenzüberschreitenden Buchpreisbindung nicht Vorgaben des Gemeinschaftsrechts (Berka/Eilmansberger, Das Buchpreisbindungsgesetz auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts und Gemeinschaftsrechts, wbl 2007, 205; Heidinger, Gemeinschaftsrechtliche Aspekte der grenzüberschreitenden Buchpreisbindung, MR 2006, 299). Berka/Eilmansberger beurteilen die nationale Buchpreisbindung auch dahin, dass sie als Verstärkung einer kartellrechtswidrigen Absprache einen Verstoß gegen Artikel 3, Litera g,, 10 und 81 EG bilden könnte. Die Rechtsmittelwerberin machte sich die Argumente der bezeichneten Autoren zu eigen. Sie lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:
Das BPrBG gelte nur für deutschsprachige Bücher und sei daher eine mit Art 28 EG unvereinbare diskriminierende Sonderregelung für Waren aus einem bestimmten Mitgliedstaat. Art 30 EG enthalte keinen Rechtfertigungsgrund für eine diskriminierende gesetzliche Preisbindung von Büchern. Die Preisbindung sei überdies eine Verkaufsmodalität, die in die Warenverkehrsfreiheit eingreife, weil dadurch der Absatz importierter Bücher stärker belastet werde als jener der im Inland verlegten Bücher. Die Verpflichtung zur Übernahme des für den Verlagsstaat festgesetzten Preises könne dazu führen, dass bei bestimmten Büchern die Transportkosten nicht vollständig gedeckt seien, was den Importanreiz verringere. Verleger und Importeure könnten bei der Preisfestsetzung für den österreichischen Markt nicht auf das nationale Marktumfeld reagieren. Sie könnten etwa nicht berücksichtigen, dass ein bestimmtes Buch im Inland auf ein besonders starkes Konkurrenzprodukt treffe. Schließlich führten die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in Deutschland und Österreich im Inland zwangsläufig zu geringfügig höheren - oft über kaufpsychologisch relevanten Schwellen liegenden - Bruttoverkaufspreisen. Als Rechtfertigungsgrund einer in die Warenverkehrsfreiheit eingreifenden Verkaufsmodalität kämen zwar zwingende Erfordernisse im Allgemeininteresse in Betracht, die rechtzufertigenden Maßnahmen müssten aber zur Zielerreichung auch geeignet und angemessen sein. Das sei - folge man Untersuchungen der deutschen Monopolkommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission - für die Ziele der Förderung der Buchproduktion und einer Titelvielfalt zweifelhaft. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht setze das am 30. 6. 2000 in Kraft getretene BPrBG zeitlich und sachlich nahtlos die kartellrechtlich bedenkliche Preisbindung des Sammelreverssystems 1993 (Bindung der Buchhändler an die von den Verlagen festgesetzten Preise für Verlagserzeugnisse - ausgelaufen am 1. 7. 2000) fort und wandle sie - zu deren „Rettung" - in eine gesetzliche Regelung um. Österreich habe demnach die Auswirkungen einer Kartellabsprache durch einen Akt der Gesetzgebung verstärkt und die Wettbewerbsvorschriften des Gemeinschaftsrechts insofern ihrer praktische Wirkung entkleidet; das verstoße gegen die Art 3 lit g, 10 und 81 EG.Das BPrBG gelte nur für deutschsprachige Bücher und sei daher eine mit Artikel 28, EG unvereinbare diskriminierende Sonderregelung für Waren aus einem bestimmten Mitgliedstaat. Artikel 30, EG enthalte keinen Rechtfertigungsgrund für eine diskriminierende gesetzliche Preisbindung von Büchern. Die Preisbindung sei überdies eine Verkaufsmodalität, die in die Warenverkehrsfreiheit eingreife, weil dadurch der Absatz importierter Bücher stärker belastet werde als jener der im Inland verlegten Bücher. Die Verpflichtung zur Übernahme des für den Verlagsstaat festgesetzten Preises könne dazu führen, dass bei bestimmten Büchern die Transportkosten nicht vollständig gedeckt seien, was den Importanreiz verringere. Verleger und Importeure könnten bei der Preisfestsetzung für den österreichischen Markt nicht auf das nationale Marktumfeld reagieren. Sie könnten etwa nicht berücksichtigen, dass ein bestimmtes Buch im Inland auf ein besonders starkes Konkurrenzprodukt treffe. Schließlich führten die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in Deutschland und Österreich im Inland zwangsläufig zu geringfügig höheren - oft über kaufpsychologisch relevanten Schwellen liegenden - Bruttoverkaufspreisen. Als Rechtfertigungsgrund einer in die Warenverkehrsfreiheit eingreifenden Verkaufsmodalität kämen zwar zwingende Erfordernisse im Allgemeininteresse in Betracht, die rechtzufertigenden Maßnahmen müssten aber zur Zielerreichung auch geeignet und angemessen sein. Das sei - folge man Untersuchungen der deutschen Monopolkommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission - für die Ziele der Förderung der Buchproduktion und einer Titelvielfalt zweifelhaft. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht setze das am 30. 6. 2000 in Kraft getretene BPrBG zeitlich und sachlich nahtlos die kartellrechtlich bedenkliche Preisbindung des Sammelreverssystems 1993 (Bindung der Buchhändler an die von den Verlagen festgesetzten Preise für Verlagserzeugnisse - ausgelaufen am 1. 7. 2000) fort und wandle sie - zu deren „Rettung" - in eine gesetzliche Regelung um. Österreich habe demnach die Auswirkungen einer Kartellabsprache durch einen Akt der Gesetzgebung verstärkt und die Wettbewerbsvorschriften des Gemeinschaftsrechts insofern ihrer praktische Wirkung entkleidet; das verstoße gegen die Artikel 3, Litera g,, 10 und 81 EG.
4. Ein Vorabentscheidungsverfahren wäre nur dann entbehrlich, wenn die Übereinstimmung des nationalen BPrBG mit dem Gemeinschaftsrecht so eindeutig wäre, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe. Davon kann jedoch angesichts der voranstehenden Ausführungen keine Rede sein.
5. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens über den Revisionsrekurs gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.5. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens über den Revisionsrekurs gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.