Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in Altheim, gegen die beklagten Parteien 1. I*, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, LL.M., Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, 2. W*, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen 135.883,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Erstbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. September 2021, GZ 11 R 15/21m-104, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] 1. Die Vorinstanzen verpflichteten die beklagten Kreditnehmer zur ungeteilten Hand zur Rückzahlung der offenen Kreditsalden an die klagende Bank.
Rechtliche Beurteilung
[2] 2. Die Erstbeklagte vertritt in ihrer außerordentlichen Revision den Standpunkt, dass die beiden Kreditverträge sittenwidrig seien, weil sie beim jeweiligen Vertragsabschluss faktisch mittellos gewesen sei bzw über zu geringe Mittel verfügt habe. Sie zeigt damit aber keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[3] 2.1. Für den ersten Kreditvertrag aus dem Jahr 1996 will die Erstbeklagte die Sittenwidrigkeit aus der Feststellung ableiten, sie „betreibt seit kurzem [gemeint offenbar: in selbständiger Tätigkeit] ein Schreibbüro und kann daher noch kein Einkommen nachweisen“. Diese Formulierung stammt jedoch aus dem erläuternden Begleitschreiben des Kreditvermittlers zum Kreditantrag der beiden Beklagten, stellt also nicht die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Erstbeklagten fest, sondern nur, wie der Kreditvermittler diese gegenüber der Bank beschrieb. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich auch aus dieser Formulierung keine Mittellosigkeit der Erstbeklagten ableiten lässt.
[4] Außerdem blendet die Revision mit der isolierten Wiedergabe dieser Passage – wie bereits das Berufungsgericht betonte – weitere Feststellungen des Erstgerichts aus, die die monatlichen Einnahmen der Erstbeklagten konkret mit 12.242 ATS und den Überhang der Einkommen beider Beklagter gegenüber ihren Ausgaben mit monatlich 13.039 ATS bezifferten.
[5] 2.2. Zum Kreditvertrag aus dem Jahr 1997 verweist die Revision auf die Feststellung, wonach der Kreditvermittler nach dem Vertragsabschluss bei der Klägerin intervenierte, weil sich die Beklagten „eine derart hohe monatliche Belastung“, resultierend aus der monatlichen Pauschalrate des Abstattungskredits und der Prämie der zu seiner Besicherung abgeschlossenen Lebensversicherung „nicht leisten könnten“.
[6] Diese Feststellung zum Inhalt einer Vorsprache nach Vertragsabschluss lässt schon ihrem Wesen nach keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Einkommenssituation der Kreditnehmer vor Vertragsabschluss zu. Auch in diesem Zusammenhang unterbleibt in der Revision eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen zu den konkret bezifferten Monatseinkommen beider Beklagter bei Abschluss ihres zweiten Kreditvertrags.
[7] 2.3. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegt aber nur dann vor, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass den Vorinstanzen bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung der Rechtsmittelentscheidung nicht vorgenommen werden (vgl RS0043312, RS0043603). Dies gelingt dem Rechtsmittel aus den angeführten Gründen nicht. [7] 2.3. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegt aber nur dann vor, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass den Vorinstanzen bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung der Rechtsmittelentscheidung nicht vorgenommen werden vergleiche RS0043312, RS0043603). Dies gelingt dem Rechtsmittel aus den angeführten Gründen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00173.21A.1123.000
Dokumentnummer
JJT_20211123_OGH0002_0040OB00173_21A0000_000