Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Inhaberin der einzigen Bewilligung für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mittels Automaten in Niederösterreich und betreibt derartige Automaten an mehreren niederösterreichischen Standorten.
Der Beklagte betreibt in einer niederösterreichischen Stadt ein Kaffee, wofür er eine Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses, eingeschränkt auf kalte Speisen, Suppen, Wurstwaren und vorgefertigt angelieferte Speisen hat.
Der Beklagte hatte am 6. August 2013 in seinem Lokal drei Automaten aufgestellt, auf denen Walzenspiele gespielt werden konnten, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhing. Der Spieler hatte keine Möglichkeit, durch Geschicklichkeit in das Spiel einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen. Bei jedem Spiel konnte ein Höchsteinsatz von 7 EUR geleistet werden. Der Beklagte hat kein Identifikations- oder Zutrittssystem zu den Spielautomaten eingerichtet.
Nach Modifikation ihres Klagebegehrens beantragte die Klägerin zuletzt, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, solange er nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikations- oder Zutrittssystem besteht. Ferner erhob sie ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Da der Beklagte weder über eine bundesrechtliche Konzession noch über eine landesrechtliche Bewilligung verfüge, veranstalte er illegales Glücksspiel. Er verstoße daher gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Rechtsbruch). Da der Beklagte kein Identifikations- oder Zutrittssystem installiert habe, verstoße er überdies gegen das Glücksspielgesetz oder gegen die korrespondierenden Landesgesetze zum Zweck des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Weder der Beklagte noch die Betreibergesellschaft erfüllten die Mindestkapitalvorschriften des § 14 GSpG.Nach Modifikation ihres Klagebegehrens beantragte die Klägerin zuletzt, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, solange er nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikations- oder Zutrittssystem besteht. Ferner erhob sie ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Da der Beklagte weder über eine bundesrechtliche Konzession noch über eine landesrechtliche Bewilligung verfüge, veranstalte er illegales Glücksspiel. Er verstoße daher gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (Rechtsbruch). Da der Beklagte kein Identifikations- oder Zutrittssystem installiert habe, verstoße er überdies gegen das Glücksspielgesetz oder gegen die korrespondierenden Landesgesetze zum Zweck des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Weder der Beklagte noch die Betreibergesellschaft erfüllten die Mindestkapitalvorschriften des Paragraph 14, GSpG.
Der Beklagte wendete ein, er habe lediglich die Aufstellungsfläche gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Die aufgestellten Video-Terminals seien überdies keine Glücksspielautomaten im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen. Überdies sei der Beklagte überzeugt gewesen, dass das Aufstellen und der Betrieb der Terminals durch die slowakische Betreibergesellschaft gesetzlich erlaubt sei. Dieser kämen außerdem die unionsrechtlichen Freiheiten zugute, die es ihr erlaubten, die in der beschriebenen Form veranstalteten Spiele legal durchzuführen. Das Glücksspielgesetz und das Glücksspielmonopol des Bundes verstießen gegen Unionsrecht. Der Beklagte berief sich darauf, dass die slowakische Gesellschaft die Betreiberin der Ausspielungen sei, wobei deren Tätigkeit wegen der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes zulässig sei, worauf sich auch der Beklagte unmittelbar – hilfsweise über den Einwand der verfassungsrechtlich unzulässigen Inländerdiskriminierung – berufen könnte. Letztlich sei das von der Klageänderung betroffene Unterlassungsbegehren mittlerweile verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der Beklagte sei als Mittäter und Gehilfe passiv legitimiert und könne sich für seine Supporttätigkeit für die slowakische Betreiberin nicht auf die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit berufen, weil diese auch in ihrem Sitzstaat über keine Bewilligung oder sonstige Befugnis zum Betrieb solcher Glücksspielautomaten verfüge. Selbst im Fall einer Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols könnte weder der Beklagte noch die slowakische Betreiberin aufgrund des verbleibenden nationalen Regelungstorsos eine Konzession zur Durchführung von Ausspielungen oder eine Bewilligung zum Betrieb von Spielautomaten erhalten (Nichteinhaltung der Mindestkapitalvorschriften).
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Erstgericht habe im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Frage der tatsächlichen Auswirkungen der Regelungen des Glücksspielrechts zu treffen, um die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes als Vorfrage für eine allfällige verfassungsrechtlich relevante Inländerdiskriminierung abzuklären.
Mit Beschluss vom 30. März 2016 hat der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 31/16m ua in sechs verbundenen Verfahren, denen Sachverhalte zugrundelagen, die mit jenem dieses Verfahrens vergleichbar sind, die dort näher bezeichneten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 (hilfsweise die genannten Gesetze zur Gänze) beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angefochten.
Mit Beschluss vom 26. September 2016 unterbrach der Senat das mittlerweile anhängige Verfahren über den von der Klägerin gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den vorher erwähnten Antrag, näher bezeichnete Normen des Glücksspielrechts als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2016 zu G 103 – 104/2016-49 ua wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Obersten Gerichtshofs und anderer Gerichte als unzulässig zurück. In der Entscheidung wurde zum einen darauf verwiesen, dass der Anfechtungsumfang zu eng gewählt worden sei. Zum anderen erweise sich aber auch die Anfechtung der gesamten gesetzlichen Regelungen als unzulässig, weil verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen sämtliche Bestimmungen dargelegt worden seien.