Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "ladungsfähige Anschrift" in § 5c Abs 1 Z 1 KSchG fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "ladungsfähige Anschrift" in Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 4 Ob 92/03p des erkennenden Senats zwar auch mit den Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss im Fernabsatz (dort: Betrieb eines telefonischen Auskunftsdiensts) beschäftigt, zu der hier allein entscheidenden Frage, was unter einer ladungsfähigen Anschrift zu verstehen ist, jedoch nicht Stellung nimmt. Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Zl 2000/04/0147 betrifft einen anderen Sachverhalt, weil es die Auslegung des § 63 Abs 1 GewO zum Gegenstand hat, welche Bestimmung die Angabe einer Geschäftsanschrift nicht verlangt.Vorauszuschicken ist, dass sich die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 4 Ob 92/03p des erkennenden Senats zwar auch mit den Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss im Fernabsatz (dort: Betrieb eines telefonischen Auskunftsdiensts) beschäftigt, zu der hier allein entscheidenden Frage, was unter einer ladungsfähigen Anschrift zu verstehen ist, jedoch nicht Stellung nimmt. Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Zl 2000/04/0147 betrifft einen anderen Sachverhalt, weil es die Auslegung des Paragraph 63, Absatz eins, GewO zum Gegenstand hat, welche Bestimmung die Angabe einer Geschäftsanschrift nicht verlangt.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Straßenangabe sei für eine ladungsfähige Anschrift unverzichtbar; der Verbraucher könne im Fernabsatz nicht dazu verhalten werden, durch telefonische Nachfrage oder durch Firmenbuchabfrage diese fehlende Angabe selbst zu ermitteln. Gerade Versandhandelsunternehmen erschwerten es Konsumenten häufig, sie auszuforschen, indem sie Postfach-Adressen benutzten. Schutzzweck des § 5c Abs 1 Z 1 KSchG sei es, den Verbraucher mit ausreichenden Informationen zu versorgen. Dazu ist zu erwägen:Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Straßenangabe sei für eine ladungsfähige Anschrift unverzichtbar; der Verbraucher könne im Fernabsatz nicht dazu verhalten werden, durch telefonische Nachfrage oder durch Firmenbuchabfrage diese fehlende Angabe selbst zu ermitteln. Gerade Versandhandelsunternehmen erschwerten es Konsumenten häufig, sie auszuforschen, indem sie Postfach-Adressen benutzten. Schutzzweck des Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG sei es, den Verbraucher mit ausreichenden Informationen zu versorgen. Dazu ist zu erwägen:
Die §§ 5a bis 5j und § 31a KSchG setzen die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-RL) um, deren Ziel es ist, den besonderen Risken des Fernabsatzes zu begegnen: Der Verbraucher kann die Ware vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen; typischerweise fehlt eine persönliche Beratung insbesondere durch den Verkäufer. Der angestrebte Schutz der Verbraucher soll insbesondere durch Informationspflichten erreicht werden (Krejci in Rummel, ABGB³ §§ 5a-5j KSchG Rz 1; 4 Ob 92/03p).Die Paragraphen 5 a bis 5 j und Paragraph 31 a, KSchG setzen die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-RL) um, deren Ziel es ist, den besonderen Risken des Fernabsatzes zu begegnen: Der Verbraucher kann die Ware vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen; typischerweise fehlt eine persönliche Beratung insbesondere durch den Verkäufer. Der angestrebte Schutz der Verbraucher soll insbesondere durch Informationspflichten erreicht werden (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraphen 5 a, -, 5 j, KSchG Rz 1; 4 Ob 92/03p).
Gem § 5c Abs 1 Z 1 KSchG muss der Verbraucher bei der (hier unstrittig vorliegenden) Anbahnung eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers verfügen. Diese Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden (§ 5c Abs 2 KSchG).Gem Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG muss der Verbraucher bei der (hier unstrittig vorliegenden) Anbahnung eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers verfügen. Diese Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden (Paragraph 5 c, Absatz 2, KSchG).
Der Begriff "ladungsfähige Anschrift" ist der österreichischen Rechtsordnung - abgesehen von der soeben genannten Bestimmung - fremd. Er wird in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Inhaltserfordernissen eines Beweisantrags zur Aufnahme von Personalbeweisen verwendet (vgl etwa 11 Os 104/00), weil der Beweisführer verpflichtet ist, Name sowie Anschrift einzuvernehmender Zeugen bekannt zu geben (§ 180 Abs 2 ZPO), damit diese allenfalls zur Beweisaufnahme geladen werden können.Der Begriff "ladungsfähige Anschrift" ist der österreichischen Rechtsordnung - abgesehen von der soeben genannten Bestimmung - fremd. Er wird in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Inhaltserfordernissen eines Beweisantrags zur Aufnahme von Personalbeweisen verwendet vergleiche etwa 11 Os 104/00), weil der Beweisführer verpflichtet ist, Name sowie Anschrift einzuvernehmender Zeugen bekannt zu geben (Paragraph 180, Absatz 2, ZPO), damit diese allenfalls zur Beweisaufnahme geladen werden können.
Behördliche Ladungen dürfen dem Empfänger nur an Abgabestellen iSd § 4 ZustellG zugestellt werden (vgl SZ 68/113). Ein Postschließfach, das dem Empfänger nur zur Abholung von nicht bescheinigten Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden kann, oder ein Postfach sind keine tauglichen Abgabestellen gem § 4 ZustellG (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 87 Rz 6 mwN; ebenso SZ 68/113 zum Vermerk "postlagernd").Behördliche Ladungen dürfen dem Empfänger nur an Abgabestellen iSd Paragraph 4, ZustellG zugestellt werden vergleiche SZ 68/113). Ein Postschließfach, das dem Empfänger nur zur Abholung von nicht bescheinigten Briefsendungen zur Verfügung gestellt werden kann, oder ein Postfach sind keine tauglichen Abgabestellen gem Paragraph 4, ZustellG (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Paragraph 87, Rz 6 mwN; ebenso SZ 68/113 zum Vermerk "postlagernd").
Auch in Deutschland wird bei vergleichbarer Rechtslage (vgl § 1 Z 2 BGB-Informationspflichten-Verordnung idF vom 5. 8. 2002, der die Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift verlangt) die Auffassung vertreten, der im Fernabsatz auftretende Unternehmer müsse vor Vertragsabschluss neben Land, Ort und Postleitzahl auch die Straße der Haupt- oder einer Zweigniederlassung angeben (Heinrich in Palandt, BGB62, Anh zu § 312c Rz 2; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rz 13).Auch in Deutschland wird bei vergleichbarer Rechtslage vergleiche Paragraph eins, Ziffer 2, BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung vom 5. 8. 2002, der die Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift verlangt) die Auffassung vertreten, der im Fernabsatz auftretende Unternehmer müsse vor Vertragsabschluss neben Land, Ort und Postleitzahl auch die Straße der Haupt- oder einer Zweigniederlassung angeben (Heinrich in Palandt, BGB62, Anh zu Paragraph 312 c, Rz 2; Lütcke, Fernabsatzrecht, Paragraph 312 c, BGB Rz 13).
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5c Abs 1 Z 1 KSchG, mit welcher Regelung Art 4 Abs 1 lit a Fernabsatz-RL umgesetzt wird. Der österreichische Gesetzgeber ist - ebenso wie der deutsche - bei der Umsetzung in zulässiger Weise über Art 4 Abs 1 lit a Fernabsatz-RL hinausgegangen, welche nur bei einer Vorauszahlung des Verbrauchers die Angabe der Anschrift vorsieht. Wenn der Richtliniengeber gerade bei Vorauszahlungen die Angabe der Anschrift als zwingende Voraussetzung vorgesehen hat, so muss es sich hierbei erkennbar um eine solche (ladungsfähige) Anschrift handeln, unter der dem vorauszahlenden Verbraucher die Möglichkeit offensteht, gegebenenfalls die Vorauszahlung zurückzubekommen. Dies erfordert aber die Angabe einer für Behördenladungen tauglichen Zustelladresse (vgl Lütcke aaO).Dieses Ergebnis entspricht auch dem Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung des Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, mit welcher Regelung Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Fernabsatz-RL umgesetzt wird. Der österreichische Gesetzgeber ist - ebenso wie der deutsche - bei der Umsetzung in zulässiger Weise über Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Fernabsatz-RL hinausgegangen, welche nur bei einer Vorauszahlung des Verbrauchers die Angabe der Anschrift vorsieht. Wenn der Richtliniengeber gerade bei Vorauszahlungen die Angabe der Anschrift als zwingende Voraussetzung vorgesehen hat, so muss es sich hierbei erkennbar um eine solche (ladungsfähige) Anschrift handeln, unter der dem vorauszahlenden Verbraucher die Möglichkeit offensteht, gegebenenfalls die Vorauszahlung zurückzubekommen. Dies erfordert aber die Angabe einer für Behördenladungen tauglichen Zustelladresse vergleiche Lütcke aaO).
Daraus folgt, dass die Beklagte § 5c Abs 1 Z 1 KSchG verletzt, wenn sie Verbrauchern Bestellunterlagen im Versandhandel zusendet, in denen sie ihre Adresse zwar mit einem Firmenschlagwort, einem Postfach und der Angabe der Gemeinde ihres Sitzes angibt, eine genaue geografische Bezeichnung (Straßenangabe) aber unterlässt. Dieser Gesetzesbruch läuft allgemeinen Verbraucherinteressen zuwider, weil er Kunden der Beklagten im Streitfall die Rechtsverfolgung dadurch erschwert, dass sie eine ladungsfähige Anschrift der Beklagten erst zeit- und kostenaufwendig (etwa durch Firmenbuchabfrage oder Anruf bei der Beklagten) ermitteln müssen. Ob die Beklagte durch das beanstandete Verhalten auch einen Wettbewerbsvorteil erlangt, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung, steht doch der Klägerin schon auf Grund der vorliegenden Gesetzesverletzung - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - ein Unterlassungsanspruch gem § 28a Abs 1 KSchG iVm § 29 Abs 1 KSchG zu.Daraus folgt, dass die Beklagte Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG verletzt, wenn sie Verbrauchern Bestellunterlagen im Versandhandel zusendet, in denen sie ihre Adresse zwar mit einem Firmenschlagwort, einem Postfach und der Angabe der Gemeinde ihres Sitzes angibt, eine genaue geografische Bezeichnung (Straßenangabe) aber unterlässt. Dieser Gesetzesbruch läuft allgemeinen Verbraucherinteressen zuwider, weil er Kunden der Beklagten im Streitfall die Rechtsverfolgung dadurch erschwert, dass sie eine ladungsfähige Anschrift der Beklagten erst zeit- und kostenaufwendig (etwa durch Firmenbuchabfrage oder Anruf bei der Beklagten) ermitteln müssen. Ob die Beklagte durch das beanstandete Verhalten auch einen Wettbewerbsvorteil erlangt, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung, steht doch der Klägerin schon auf Grund der vorliegenden Gesetzesverletzung - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - ein Unterlassungsanspruch gem Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, KSchG zu.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben; die Beschlüsse der Vorinstanzen sind im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Sicherungsantrags abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.