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Entscheidung 4 Ob 175/11f×

Entscheidung 4 Ob 175/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob175/11f

Entscheidungsdatum

27.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Janezic und Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei L*****gesellschaft - K*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 5.799,55 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 30. Juni 2011, GZ 2 R 88/11k-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Frage zugelassen, ob ein medizinisch indizierter Sekundärtransport eines Notfallpatienten für die beklagte Landeskrankenanstaltenbetriebsgesellschaft - trotz der Annahme eines entsprechenden (entgeltlichen) Angebots eines Subunternehmers der Flugrettung - kostenlos sei.

Das klagende Lufttransportunternehmen beruft sich auf eine vertragliche Vereinbarung, die eine bei der Beklagten tätige Ärztin nach Einholung und Vorliegen eines Anbots der Klägerin namens der Beklagten abgeschlossen hatte. Es war daher primär zu prüfen, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen ist. Die Beklagte hat sich weder darauf gestützt, dass die Ärztin nicht wirksam hätte vertreten können, noch dass die Beklagte selbst eine derartige Verpflichtung nicht übernehmen könnte. Für eine Verkürzung über die Hälfte oder - wie behauptet - Wucher bestehen keine Anhaltspunkte. Angesichts der Feststellungen über das Zustandekommen des Beförderungsvertrags scheidet auch eine von der Klägerin veranlasste Irreführung aus.

Geht man aber von einer wirksamen Vereinbarung zwischen den Streitteilen aus, so kommt es auf die vom Berufungsgericht als erheblich eingestufte Rechtsfrage nicht an. Wer die Überstellungskosten letztendlich zu tragen hat, ist angesichts des behaupteten (und nach den Verfahrensergebnissen auch zustande gekommenen) Vertrags im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Es wäre dies Thema eines allfälligen Regressprozesses. In diesem Verfahren kann somit auch die nähere Auseinandersetzung mit der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Land Kärnten gemäß Artikel 15 a, B-VG über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst und mit der Vereinbarung zwischen dem Bund und der Flugrettung unterbleiben.

Die Revision war daher in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Textnummer

E100426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00175.11F.0327.000

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120327_OGH0002_0040OB00175_11F0000_000