Die Beklagte bewirbt ihr Textilwaschmittel mit den Aussagen "Der Fleckenchampion im Waschmittelsortiment von H*****", "D***** - der Fleckenchampion" und "Fleckenchampion". Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag, der darauf abzielt, der Beklagten zu untersagen, in Vertrieb und Werbung ihrer Textilwaschmittel eine absolute Spitzenstellung gegenüber den Textilwaschmitteln konkurrierender Hersteller im Bereich Flecklösekraft zu behaupten, für unberechtigt erachtet. Nach Auffassung des Rekursgerichts liege eine plakative, marktschreierische Werbung vor, die vom verständigen Publikum als solche erkannt werde. Ein "Fleckenchampion", der Sieger über hartnäckige Flecken bleibe, werde nicht als "Waschmittelchampion", der die Produkte aller Mitbewerber an Reinigungskraft übertreffe, verstanden, zumal in der Werbebotschaft der Bezug zum Kampf gegen Flecken deutlich hergestellt werde ("stark gegen Flecken").
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach eine marktschreierische Anpreisung dann vorliegt, wenn sie sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (stRsp ua ÖBl-LS 02/04 = ecolex 2002, 34 <Reitböck> - Glanzweltmeister mwN).
Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor: Die Auffassung, dass mit dem im Internet gebrauchten Werbespruch, D***** sei der Fleckenchampion im Waschmittelsortiment der Beklagten, die Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, D***** sei innerhalb des von der Beklagten geführten Sortiments bei der Fleckenbekämpfung am wirksamsten, steht in keinem logischen Widerspruch zur Beurteilung des für sich allein stehenden Begriffs "Fleckenchampion" als marktschreierische Übertreibung (mit dem Tatsachenkern, D***** sei ein überdurchschnittlich gutes Mittel zur Fleckenbeseitigung). Es macht nämlich einen Unterschied, ob ein die Spitzenstellung ausdrückender Begriff in Verbindung mit bestimmten anderen Waren oder Unternehmen udgl gebraucht wird ("Der Größte, Beste" usw unter bestimmten näher genannten Produkten, Unternehmen, Personen usw) oder als ein für sich herausgehobenes Schlagwort.
Ob die beanstandete Werbung allgemein bekannt ist, spielt für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise keine Rolle; die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit bedarf keiner Prüfung. Es ist auch nicht zu erkennen, dass flüchtige, nur durchschnittlich aufmerksame Verbraucher der Ankündigung einen anderen Sinngehalt unterstellen könnten als ein verständiges, informiertes Publikum.
Ob die beanstandeten Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen der Beklagten zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen (nämlich der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung der Beklagten im Bereich von Textilwaschmitteln) aufgefasst werden können, ist im übrigen eine Rechtsfrage, der - mangels auffallender Fehlbeurteilung im Streitfall - keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt (ecolex 2002, 34 [Reitböck] - Glanzweltmeister mwN).Ob die beanstandeten Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen der Beklagten zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen (nämlich der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung der Beklagten im Bereich von Textilwaschmitteln) aufgefasst werden können, ist im übrigen eine Rechtsfrage, der - mangels auffallender Fehlbeurteilung im Streitfall - keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, ZPO zukommt (ecolex 2002, 34 [Reitböck] - Glanzweltmeister mwN).