Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 176/02i×

Entscheidung 4 Ob 176/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob176/02i

Entscheidungsdatum

20.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ***** GESELLSCHAFT MBH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Ploil und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 53.051,16 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2002, GZ 3 R 38/02h-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte bewirbt ihr Textilwaschmittel mit den Aussagen "Der Fleckenchampion im Waschmittelsortiment von H*****", "D***** - der Fleckenchampion" und "Fleckenchampion". Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag, der darauf abzielt, der Beklagten zu untersagen, in Vertrieb und Werbung ihrer Textilwaschmittel eine absolute Spitzenstellung gegenüber den Textilwaschmitteln konkurrierender Hersteller im Bereich Flecklösekraft zu behaupten, für unberechtigt erachtet. Nach Auffassung des Rekursgerichts liege eine plakative, marktschreierische Werbung vor, die vom verständigen Publikum als solche erkannt werde. Ein "Fleckenchampion", der Sieger über hartnäckige Flecken bleibe, werde nicht als "Waschmittelchampion", der die Produkte aller Mitbewerber an Reinigungskraft übertreffe, verstanden, zumal in der Werbebotschaft der Bezug zum Kampf gegen Flecken deutlich hergestellt werde ("stark gegen Flecken").

Diese Beurteilung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach eine marktschreierische Anpreisung dann vorliegt, wenn sie sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (stRsp ua ÖBl-LS 02/04 = ecolex 2002, 34 <Reitböck> - Glanzweltmeister mwN).

Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor: Die Auffassung, dass mit dem im Internet gebrauchten Werbespruch, D***** sei der Fleckenchampion im Waschmittelsortiment der Beklagten, die Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, D***** sei innerhalb des von der Beklagten geführten Sortiments bei der Fleckenbekämpfung am wirksamsten, steht in keinem logischen Widerspruch zur Beurteilung des für sich allein stehenden Begriffs "Fleckenchampion" als marktschreierische Übertreibung (mit dem Tatsachenkern, D***** sei ein überdurchschnittlich gutes Mittel zur Fleckenbeseitigung). Es macht nämlich einen Unterschied, ob ein die Spitzenstellung ausdrückender Begriff in Verbindung mit bestimmten anderen Waren oder Unternehmen udgl gebraucht wird ("Der Größte, Beste" usw unter bestimmten näher genannten Produkten, Unternehmen, Personen usw) oder als ein für sich herausgehobenes Schlagwort.

Ob die beanstandete Werbung allgemein bekannt ist, spielt für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise keine Rolle; die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit bedarf keiner Prüfung. Es ist auch nicht zu erkennen, dass flüchtige, nur durchschnittlich aufmerksame Verbraucher der Ankündigung einen anderen Sinngehalt unterstellen könnten als ein verständiges, informiertes Publikum.

Ob die beanstandeten Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen der Beklagten zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen (nämlich der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung der Beklagten im Bereich von Textilwaschmitteln) aufgefasst werden können, ist im übrigen eine Rechtsfrage, der - mangels auffallender Fehlbeurteilung im Streitfall - keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, ZPO zukommt (ecolex 2002, 34 [Reitböck] - Glanzweltmeister mwN).

Textnummer

E66654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00176.02I.0820.000

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JJT_20020820_OGH0002_0040OB00176_02I0000_000