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Entscheidung 4 Ob 176/05v×

Entscheidung 4 Ob 176/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob176/05v

Entscheidungsdatum

04.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband *****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Juli 2005, GZ 1 R 51/05k-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagte hat angekündigt, sie schenke jedermann eine echte Perlenkette oder eine Armbanduhr („exklusive Mehrwertsteuer"); bei Nachfragen wurde diese Aktion dahin erklärt, dass bei jeder Kette und Uhr im Geschäft nur die Mehrwertsteuer zu zahlen sei, also 80 % vom angegebenen Verkaufspreis wegfielen. Eine als „echte Perlenkette" verkaufte Kette bestand aus Zuchtperlen.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Ankündigung berufe sich zu Unrecht auf die Unentgeltlichkeit des Angebots und führe über dessen Beschaffenheit in die Irre, steht im Einklang mit der zu Paragraph 2, UWG ergangenen Rechtsprechung, wonach im geschäftlichen Wettbewerb der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen (4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; RIS-Justiz RS0043590). Ob der verlangte Preis in Höhe von 20 % des angeschriebenen Verkaufspreises im Vergleich zum Wert der Ware „zu vernachlässigen ist", wie die Beklagte in der Zulassungsbeschwerde meint, spielt keine Rolle, wenn die Ankündigung - wovon das Rekursgericht im Rahmen des ihm offenstehenden Ermessensspielraums rechtsfehlerfrei ausgeht - von den Verkehrskreisen als (gänzlich kostenfreie) Gratisabgabe aufgefasst wird. Soweit das Rechtsmittel darauf hinweist, der Testkäufer sei über die Qualität der Ware als Süßwasserzuchtperlen aufgeklärt worden, weicht es vom bescheinigten Sachverhalt ab und führt damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.

2. Bescheinigt ist, dass die Beklagte in ihrem Geschäft eine Kette als „echte Perlenkette" präsentieren ließ, die in Wahrheit aus Zuchtperlen bestand. Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind damit hinreichend glaubhaft gemacht.

Textnummer

E78822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00176.05V.1004.000

Im RIS seit

03.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051004_OGH0002_0040OB00176_05V0000_000