Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; zuletzt 4 Ob 33/98a); eine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß, liegt nicht vor.Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; zuletzt 4 Ob 33/98a); eine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß, liegt nicht vor.
Zur Irreführung geeignete Angaben iS des § 2 UWG liegen nur dann vor, wenn zwischen dem Umstand, daß die durch die Ankündigung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, ein Zusammenhang ("wettbewerbliche Relevanz") besteht (stRsp zB MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo; ÖBl 1995, 30 - Kodacolor mwN). Daß der Kaufentschluß eines Lesers bzw. Hörers der beanstandeten Werbeankündigung durch den nach Ansicht des Rekursgerichtes dabei zu gewinnenden Eindruck, die Preise der Beklagten lägen bis zu 70 % unter den Ausverkaufspreisen der Klägerin, maßgeblich beeinflußt wird, kann nicht zweifelhaft sein, muß doch der Adressat einer derartigen Werbung annehmen, daß die Preise der Beklagten - die Richtigkeit der Ankündigung unterstellt - kaum mehr zu unterbieten sein werden. Die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage, ob auch solche Angaben zur Irreführung geeignet sind, die für das Verhalten der Adressaten keine oder allenfalls nur untergeordnete Bedeutung haben, bedarf daher im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung.Zur Irreführung geeignete Angaben iS des Paragraph 2, UWG liegen nur dann vor, wenn zwischen dem Umstand, daß die durch die Ankündigung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, ein Zusammenhang ("wettbewerbliche Relevanz") besteht (stRsp zB MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo; ÖBl 1995, 30 - Kodacolor mwN). Daß der Kaufentschluß eines Lesers bzw. Hörers der beanstandeten Werbeankündigung durch den nach Ansicht des Rekursgerichtes dabei zu gewinnenden Eindruck, die Preise der Beklagten lägen bis zu 70 % unter den Ausverkaufspreisen der Klägerin, maßgeblich beeinflußt wird, kann nicht zweifelhaft sein, muß doch der Adressat einer derartigen Werbung annehmen, daß die Preise der Beklagten - die Richtigkeit der Ankündigung unterstellt - kaum mehr zu unterbieten sein werden. Die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage, ob auch solche Angaben zur Irreführung geeignet sind, die für das Verhalten der Adressaten keine oder allenfalls nur untergeordnete Bedeutung haben, bedarf daher im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung.
Infolge Firmenänderung der Beklagten war gem. § 235 Abs 5 ZPO die Parteibezeichnung der Beklagten richtigzustellen, was in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 zu § 236).Infolge Firmenänderung der Beklagten war gem. Paragraph 235, Absatz 5, ZPO die Parteibezeichnung der Beklagten richtigzustellen, was in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 zu Paragraph 236,).