Aus den Entscheidungsgründen:
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde am 28. November 1952 dem Vertreter der Dr. Erika G. zugestellt. Mit am 15. Juni 1953 beim Erstgericht eingelangter Eingabe teilte die klagende Partei dem Gericht mit, daß am Tage der Zustellung des Berufungsurteils gegen Dr. Erika G. beim Handelsgericht Wien der Konkurs eröffnet worden sei. Die Klägerin habe ihre Forderung von 12.143.20 S mit 9600 S zur ersten Klasse und mit 2543.20 S zur dritten Klasse der Konkursforderungen angemeldet. Die Forderungen in der ersten Klasse sei mit 6602.25 S von der Masseverwalterin anerkannt und mit dem Restbetrag von 2997.75 S bestritten worden. Hinsichtlich der bestrittenen Forderungen sei die Klägerin auf den Rechtsweg verwiesen worden. Es werde die Aufnahme des Verfahrens und Zustellung des Berufungsurteils an die Masseverwalterin Dr. H. beantragt.
Mit Verfügung vom 22. Juni 1953 ordnete das Erstgericht die Zustellung des vorstehenden Antrags samt dem Berufungsurteil an die Masseverwalterin an.
Nachdem der Masseverwalterin am 29. Juni 1953 das Urteil zugestellt worden war, brachte sie am 13. Juli 1953 die Revision wegen "unrichtigerTatsachenfeststellung" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung der Berufung abzuändern und das erstrichterliche Urteil wiederherzustellen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Unterinstanzen zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Aus Anlaß der Revision waren hinsichtlich des in der ersten Klasse der Konkursforderungen anerkannten Teilbetrages von 6602.25 S der in der Verfügung des Erstgerichtes vom 22. Juni 1953 gelegene Beschluß auf Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens sowie in diesem Umfang das an diesem Beschluß anschließende Verfahren als nichtig aufzuheben. Im übrigen war der Revision mit der Maßgabe nicht Folge zu geben daß an die Stelle des Leistungsbefehls die Feststellung der Klageforderung als Konkursforderung zu setzen war.
Durch den am Tage der Zustellung des Berufungsurteils an den Vertreter der Dr. G. gegen diese eröffneten Konkurs ist das Verfahren unterbrochen worden. Der Umstand, daß im Konkurs ein Teilbetrag der Forderung der Klägerin von 6602.25 S angemeldet und anerkannt worden ist, mußte von Amts wegen berücksichtigt werden. Durch das Anerkenntnis dieser Forderung als Konkursforderung erster Klasse und durch die daraus folgende Feststellung dieser Forderung ist der Rechtsstreit erledigt und bedarf keiner Fortsetzung (Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl., Wien 1937, I, S. 79; Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, Wien 1916, S. 74; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl., S. 565, 572; Jaeger, Kommentar zur Konkursordnung, 6. und 7. Aufl., § 146, Anm. 19, 21). Das auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot steht der Berücksichtigung der Anmeldung und Anerkennung eines Forderungsteils im Konkurs nicht entgegen, weil es sich hier um eine durch das Konkursrecht allgemein vorgenommene Rechtsgestaltung handelt, die, wie eine andere Änderung des objektiven Rechts, auch noch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden muß. Bei anderer Auffassung wäre die durch die Konkurseröffnung auch noch in der Revisionsinstanz eintretende Unterbrechung (Bartsch - Pollak, I, S. 75; Jaeger, § 146 Anm. 19) zwecklos und würden "schwere Entgleisungen" (Jaeger § 146 Anm. 19) folgen. Insoweit war daher in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs. 3 ZPO. der Beschluß des Erstgerichtes auf Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens und das diesem Beschluß folgende Verfahren für nichtig zu erklären und der Aufnahmeantrag zurückzuweisen.Durch den am Tage der Zustellung des Berufungsurteils an den Vertreter der Dr. G. gegen diese eröffneten Konkurs ist das Verfahren unterbrochen worden. Der Umstand, daß im Konkurs ein Teilbetrag der Forderung der Klägerin von 6602.25 S angemeldet und anerkannt worden ist, mußte von Amts wegen berücksichtigt werden. Durch das Anerkenntnis dieser Forderung als Konkursforderung erster Klasse und durch die daraus folgende Feststellung dieser Forderung ist der Rechtsstreit erledigt und bedarf keiner Fortsetzung (Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl., Wien 1937, römisch eins, S. 79; Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, Wien 1916, S. 74; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl., S. 565, 572; Jaeger, Kommentar zur Konkursordnung, 6. und 7. Aufl., Paragraph 146,, Anmerkung 19, 21). Das auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot steht der Berücksichtigung der Anmeldung und Anerkennung eines Forderungsteils im Konkurs nicht entgegen, weil es sich hier um eine durch das Konkursrecht allgemein vorgenommene Rechtsgestaltung handelt, die, wie eine andere Änderung des objektiven Rechts, auch noch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden muß. Bei anderer Auffassung wäre die durch die Konkurseröffnung auch noch in der Revisionsinstanz eintretende Unterbrechung (Bartsch - Pollak, römisch eins, S. 75; Jaeger, Paragraph 146, Anmerkung 19) zwecklos und würden "schwere Entgleisungen" (Jaeger Paragraph 146, Anmerkung 19) folgen. Insoweit war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO. der Beschluß des Erstgerichtes auf Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens und das diesem Beschluß folgende Verfahren für nichtig zu erklären und der Aufnahmeantrag zurückzuweisen.
Dagegen mußte hinsichtlich des restlichen von der Klägerin geltend gemachten Anspruches auf 5535.75 S samt 4% Zinsen von 12.138 S ab 28. August 1952 in die Prüfung der sachlichen Berechtigung dieses Anspruches eingegangen werden. Hiebei ist von der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 1950, 4 Ob 35/50, SZ. XXIII/262, festgelegten Rechtsansicht auszugehen, wonach ein Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen zu beurteilen ist, wenn sich der Dienstgeber die Dienstleistung in Wirklichkeit auf unbestimmte Zeit sichern, sich aber auch die Möglichkeit offenlassen will, das Dienstverhältnis jederzeit nach Ablauf des Zeitraums, für den es jeweils abgeschlossen wurde, als beendigt gelten zu lassen, ohne daß ihn die aus der Gesamtdauer der Dienstzeit oder aus dem Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit nach dem Gesetz unabdingbaren Verpflichtungen treffen. Solche Kettenverträge müssen auch deswegen als Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit beurteilt werden, weil sonst dem Arbeitnehmer der vom Gesetzgeber gewährte Kündigungsschutz (§ 25 Betriebsrätegesetz) genommen würde. Beschäftigt der Arbeitgeber den auf Zeit eingestellten Dienstnehmer nach Ablauf der Vertragszeit immer wieder kurzfristig aufs neue, so zeige das, daß er in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit wolle. Er will sich nur die Möglichkeit, bei Rückgang der Konjunktur die Zahl der Arbeitnehmer sofort zu vermindern, offenhalten, er will also ein typisch vom Unternehmer zu tragendes Risiko auf die Arbeitnehmer abwälzen, ohne auf lebenswichtige Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Ein solches Verfahren ist mit der das ganze Arbeitsverhältnis beherrschenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar. Der Abschluß von Kettenverträgen ist immer dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe den Abschluß wiederholter Zeitverträge als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen (Hueck, Kettenverträge, in: Recht der Arbeit, Zeitschrift für die Wissenschaft und Praxis des gesamten Arbeitsrechts, herausgegeben von H. C. Nipperdey, 1953, S. 85 ff.).Dagegen mußte hinsichtlich des restlichen von der Klägerin geltend gemachten Anspruches auf 5535.75 S samt 4% Zinsen von 12.138 S ab 28. August 1952 in die Prüfung der sachlichen Berechtigung dieses Anspruches eingegangen werden. Hiebei ist von der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 1950, 4 Ob 35/50, SZ. XXIII/262, festgelegten Rechtsansicht auszugehen, wonach ein Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen zu beurteilen ist, wenn sich der Dienstgeber die Dienstleistung in Wirklichkeit auf unbestimmte Zeit sichern, sich aber auch die Möglichkeit offenlassen will, das Dienstverhältnis jederzeit nach Ablauf des Zeitraums, für den es jeweils abgeschlossen wurde, als beendigt gelten zu lassen, ohne daß ihn die aus der Gesamtdauer der Dienstzeit oder aus dem Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit nach dem Gesetz unabdingbaren Verpflichtungen treffen. Solche Kettenverträge müssen auch deswegen als Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit beurteilt werden, weil sonst dem Arbeitnehmer der vom Gesetzgeber gewährte Kündigungsschutz (Paragraph 25, Betriebsrätegesetz) genommen würde. Beschäftigt der Arbeitgeber den auf Zeit eingestellten Dienstnehmer nach Ablauf der Vertragszeit immer wieder kurzfristig aufs neue, so zeige das, daß er in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit wolle. Er will sich nur die Möglichkeit, bei Rückgang der Konjunktur die Zahl der Arbeitnehmer sofort zu vermindern, offenhalten, er will also ein typisch vom Unternehmer zu tragendes Risiko auf die Arbeitnehmer abwälzen, ohne auf lebenswichtige Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Ein solches Verfahren ist mit der das ganze Arbeitsverhältnis beherrschenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar. Der Abschluß von Kettenverträgen ist immer dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe den Abschluß wiederholter Zeitverträge als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen (Hueck, Kettenverträge, in: Recht der Arbeit, Zeitschrift für die Wissenschaft und Praxis des gesamten Arbeitsrechts, herausgegeben von H. C. Nipperdey, 1953, S. 85 ff.).
In dem zu entscheidenden Fall liegen zwar nicht Kettenverträge im sonst üblichen Sinn vor, die gegeben wären wenn der Arbeitgeber statt eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit einen kurz befristeten Arbeitsvertrag abschließt und ihn nach Ablauf der Frist immer wieder auf bestimmte Zeit erneuert, derart, daß er jeweils bei Ablauf einer solchen Frist die Möglichkeit hat, das Arbeitsverhältnis ohne besondere Kündigung endigen zu lassen. Wohl aber treffen alle oben entwickelten Merkmale zu, die dazu führen, Kettenverträge als Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit zu beurteilen. Das Dienstverhältnis war zunächst auf unbestimmte Zeit geschlossen und wurde von Dr. G., wie sie selbst als Partei aussagt und wie in der Revision ausgeführt ist, als sie im Laufe 1952 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, zum 30. Juni 1952 gekundigt, um es "leichter lösbar" zu machen. Ende Juni 1952 kam es dann, wieder nach der Parteienaussage der Dr. G., zu einer Besprechung, in deren Verlauf sie die Klägerin und einen anderen Dienstnehmer fragte, ob sie das Risiko übernehmen wollen, mit ihr noch weiterzuarbeiten oder nicht. Aus dieser eigenen Darstellung der Dr. G. und diesem eigenen Vorbringen der beklagten Partei ergibt sich deutlich, daß das Bestreben der Dr. Erika G. dahin ging, das Risiko der Fortführung des Geschäftsbetriebes zum Teil auf die Dienstnehmer und auf die Klägerin dadurch abzuwälzen, daß durch die Kündigung und den Anschluß eines kurzfristigen Dienstverhältnisses die leichtere Lösbarkeit des Dienstverhältnisses herbeigeführt und die Entgeltsansprüche gegenüber jenen bei Fortbestand eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit verkürzt werden sollten. In einem solchen Fall ist aber - wie die obigen Ausführungen ergeben - ein durchlaufendes Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen.
Geht man von einem seit 14. Juni 1950 bis 9. August 1952 ununterbrochenen Arbeitsverhältnis aus, so hätte dieses Verhältnis mit zweimonatiger Kündigungsfrist zum Kalendervierteljahr, d. i. also erst zum 31. Dezember 1952, gelöst werden können. Da das Berufungsgericht die Entgeltsansprüche auf dieser Grundlage richtig ermittelt hat, war der Revision hinsichtlich des restlichen von der Klägerin geltend gemachten Anspruches von 5535.75 S samt 4% Zinsen von 12.138 S nicht Folge zu geben.
Auch hier mußte aber von Amts wegen auf das Konkursverfahren Bedacht genommen werden. Durch die Aufnahme ist der Leistungsprozeß von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozeß geworden (§ 113 KO.). Der Anspruch, über den zu entscheiden ist, geht nunmehr nicht mehr auf Zahlung eines Geldbetrages, sondern auf Feststellung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung in einer bestimmten Rangordnung im Konkurs. Diese von Gesetzes wegen eingetretene Änderung des Rechtsschutzanspruches war von Amts wegen zu berücksichtigen, zumal die Klägerin keine Möglichkeit hatte, im Revisionsverfahren die Klage zu ändern (Bartsch - Pollak I, S. 27; Stein - Jonas - Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 240 II 3; Jaeger § 146 Anm. 21). Aus diesem Gründe waren die Entscheidungen der Untergerichte nur mit der Maßgabe zu bestätigen, daß an Stelle der Verurteilung zur Leistung des Betrages von 5535.75 S samt 4% Zinsen von 12.138 S ab 28. August 1952 ausgesprochen wurde, daß dieser Betrag mit 2997.75 S in der ersten Klasse und mit 2538 S samt 4% Zinsen von 12.138 S ab 28. August 1952 in der dritten Klasse der Konkursforderungen zu Recht besteht.Auch hier mußte aber von Amts wegen auf das Konkursverfahren Bedacht genommen werden. Durch die Aufnahme ist der Leistungsprozeß von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozeß geworden (Paragraph 113, KO.). Der Anspruch, über den zu entscheiden ist, geht nunmehr nicht mehr auf Zahlung eines Geldbetrages, sondern auf Feststellung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung in einer bestimmten Rangordnung im Konkurs. Diese von Gesetzes wegen eingetretene Änderung des Rechtsschutzanspruches war von Amts wegen zu berücksichtigen, zumal die Klägerin keine Möglichkeit hatte, im Revisionsverfahren die Klage zu ändern (Bartsch - Pollak römisch eins, S. 27; Stein - Jonas - Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., Paragraph 240, römisch zwei 3; Jaeger Paragraph 146, Anmerkung 21). Aus diesem Gründe waren die Entscheidungen der Untergerichte nur mit der Maßgabe zu bestätigen, daß an Stelle der Verurteilung zur Leistung des Betrages von 5535.75 S samt 4% Zinsen von 12.138 S ab 28. August 1952 ausgesprochen wurde, daß dieser Betrag mit 2997.75 S in der ersten Klasse und mit 2538 S samt 4% Zinsen von 12.138 S ab 28. August 1952 in der dritten Klasse der Konkursforderungen zu Recht besteht.
Die vor der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens waren für die Klägerin als Konkursforderungen der dritten Klasse festzustellen (Judikat 48), jene des Revisionsverfahrens waren als nach der Konkurseröffnung entstanden als Masseforderungen zuzusprechen (§§ 41, 50 ZPO.).Die vor der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens waren für die Klägerin als Konkursforderungen der dritten Klasse festzustellen (Judikat 48), jene des Revisionsverfahrens waren als nach der Konkurseröffnung entstanden als Masseforderungen zuzusprechen (Paragraphen 41, 50, ZPO.).