Entgegen der Auffassung der Beklagten werden damit ausländische Unternehmen nicht gegenüber inländischen Unternehmen diskriminiert. Die Beklagte kann eine Diskriminierung auch nur behaupten, weil sie die nur im Ausland und nicht auch im Inland registrierten Unternehmen nicht den inländischen nichtregistrierten Unternehmen, sondern den inländischen registrierten Unternehmen gegenüberstellt. Dieser Vergleich ist aber unzulässig, weil der Firmenschutz - ebenso wie der Zeichenschutz - jeweils für ein bestimmtes Territorium durch die Registrierung der Firma (des Zeichens) oder durch deren Gebrauch erworben wird. Ein ausländisches, im Inland nicht registriertes Unternehmen kann Firmenschutz im Inland daher nur dadurch erwerben, dass es seine Firma im Inland gebraucht (s Fezer, Markenrecht Art 8 PVÜ Rz 2 mwN).Entgegen der Auffassung der Beklagten werden damit ausländische Unternehmen nicht gegenüber inländischen Unternehmen diskriminiert. Die Beklagte kann eine Diskriminierung auch nur behaupten, weil sie die nur im Ausland und nicht auch im Inland registrierten Unternehmen nicht den inländischen nichtregistrierten Unternehmen, sondern den inländischen registrierten Unternehmen gegenüberstellt. Dieser Vergleich ist aber unzulässig, weil der Firmenschutz - ebenso wie der Zeichenschutz - jeweils für ein bestimmtes Territorium durch die Registrierung der Firma (des Zeichens) oder durch deren Gebrauch erworben wird. Ein ausländisches, im Inland nicht registriertes Unternehmen kann Firmenschutz im Inland daher nur dadurch erwerben, dass es seine Firma im Inland gebraucht (s Fezer, Markenrecht Artikel 8, PVÜ Rz 2 mwN).
Das Fehlen der behaupteten Diskriminierung ist so offenkundig, dass es dazu keiner Rechtsprechung bedarf. Die Vereinbarkeit von Vorschriften über den Schutz von Unternehmensbezeichnungen bei Verwechslungsgefahr mit dem Gemeinschaftsrecht hat der EuGH bereits bejaht (Slg 1999 Seite I-2835 = ecolex 1999, 638 = ÖBl 1999, 261 - Plus II), so dass auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage besteht.Das Fehlen der behaupteten Diskriminierung ist so offenkundig, dass es dazu keiner Rechtsprechung bedarf. Die Vereinbarkeit von Vorschriften über den Schutz von Unternehmensbezeichnungen bei Verwechslungsgefahr mit dem Gemeinschaftsrecht hat der EuGH bereits bejaht (Slg 1999 Seite I-2835 = ecolex 1999, 638 = ÖBl 1999, 261 - Plus römisch zwei), so dass auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage besteht.
Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, weil der Gebrauch eines Firmenbestandteils in der Bezeichnung eines ausländischen Unternehmens trotz deutlichen Hinweises auf seine ausländische Herkunft verboten werde. Insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb nicht vor, weil - wie schon oben dargelegt - die einstweilige Verfügung die Beklagte nicht hindert, ihre Firma zu verwenden.
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch das behauptete Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 UWG schon dann anzunehmen ist, wenn die angegriffene Bezeichnung nur mit einem Bestandteil der Firma übereinstimmt. Zu dieser Frage gibt es bereits eine Rechtsprechung. Danach kann Verwechslungsgefahr bereits dann bestehen, wenn ein Zeichen mit einem prägenden Bestandteil einer Firma übereinstimmt (ÖBl 1984, 133 = PBl 1984, 211 - John Player).Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch das behauptete Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG schon dann anzunehmen ist, wenn die angegriffene Bezeichnung nur mit einem Bestandteil der Firma übereinstimmt. Zu dieser Frage gibt es bereits eine Rechtsprechung. Danach kann Verwechslungsgefahr bereits dann bestehen, wenn ein Zeichen mit einem prägenden Bestandteil einer Firma übereinstimmt (ÖBl 1984, 133 = PBl 1984, 211 - John Player).
Daraus kann, wie die Beklagte bemerkt, zwar folgen, dass ein (nichtregistriertes) Zeichen auch ohne Verkehrsgeltung selbstständig geschützt ist; die von ihr behauptete Unvereinbarkeit mit § 9 Abs 3 UWG wird damit aber nicht begründet. Als Firmenbestandteil ist ein Zeichen nur dann selbstständig geschützt, wenn die Voraussetzungen für den Schutz der Firma erfüllt sind und wenn das Zeichen den Gesamteindruck der Firma prägt; es ist daher, ebenso wie ein nichtregistriertes Zeichen nach § 9 Abs 3 UWG, nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geschützt.Daraus kann, wie die Beklagte bemerkt, zwar folgen, dass ein (nichtregistriertes) Zeichen auch ohne Verkehrsgeltung selbstständig geschützt ist; die von ihr behauptete Unvereinbarkeit mit Paragraph 9, Absatz 3, UWG wird damit aber nicht begründet. Als Firmenbestandteil ist ein Zeichen nur dann selbstständig geschützt, wenn die Voraussetzungen für den Schutz der Firma erfüllt sind und wenn das Zeichen den Gesamteindruck der Firma prägt; es ist daher, ebenso wie ein nichtregistriertes Zeichen nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG, nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geschützt.