Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 179/97w×

Entscheidung 4 Ob 179/97w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob179/97w

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. G***** Gesellschaft mbH & Co KEG, 2. U***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 100.000,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 14.Mai 1997, GZ 2 R 127/97k-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 55, Absatz 3, JN ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, wenn nur ein Teil der Kapitalsforderung eingeklagt wird. Voraussetzung ist, daß ein schon ziffernmäßig bestimmter Rest offen bleibt (Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 55, JN Rz 3 mwN). Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt grundsätzlich nur aufgrund der Angaben in der Klage (Paragraph 41, Absatz 2, JN; Mayr aaO Paragraph 41, JN Rz 2 mwN).

Die Klägerin hat zwar behauptet, daß die Erstbeklagte "insbesondere nach Paragraph 1409, ABGB und Paragraph 25, HGB" hafte; sie hat aber vorgebracht, die Haftung der Erstbeklagten als Unternehmensübernehmerin bis zum Wert des Unternehmens in Anspruch zu nehmen. Das Unternehmen sei mindestens S 500.000,-- wert. Die Höhe jener Forderung, welche die Klägerin insgesamt gegen die Beklagten geltend machen will, steht demnach nach dem Klagevorbringen noch nicht fest, so daß das Rekursgericht zu Recht den eingeklagten Betrag als maßgebend erachtet hat. Die von den Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, welches Gericht zuständig ist, wenn der Kläger einen Anspruch nach Paragraph 25, HGB und damit die unbeschränkte Haftung des Beklagten geltend macht, stellt sich im vorliegenden Verfahren demnach nicht.

Anmerkung

E46675 04A01797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00179.97W.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_0040OB00179_97W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung