Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenienten sind zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revisionen sind aber nicht berechtigt.
Die Beklagte und die Nebenintervenienten vertreten die Auffassung, daß die Kausalität etwaiger Mängel der Balustrade für den eingetretenen Schaden nach dem vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt nicht feststehe. Da das Berufungsgericht die Feststellung über den zum Unfallszeitpunkt ausgeübten Druck auf die Balustrade nicht übernommen habe, fehle auch jede Grundlage für die (übernommene) Feststellung, daß ein mängelfreies Bauwerk dem Druck standgehalten hätte.
Richtig ist, daß die beiden Feststellungen nicht voneinander losgelöst gesehen werden können. Allerdings trifft es nicht zu, daß die angefochtene Entscheidung die logischen Denkgesetze verletzte, weil die eine Feststellung nicht übernommen, die andere aber übernommen wird. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Balustrade den Anforderungen der ÖNorm B 4012 entsprechen und einem Horizontalschub von 1,5 kN/m hätte standhalten müssen. Ist diese Auffassung richtig, so waren die Mängel der Balustrade auch dann unfallskausal, wenn die tatsächlichen Lasten nicht - wie vom Erstgericht aufgrund des Gutachtens des von ihm beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. Franz E* festgestellt - bei 0,3 bis 0,5 kN/m, sondern - wie von der Beklagten in der Beweisrüge unter Berufung auf das im Verfahren 21 Cg 204/95i des Landesgerichts für ZRS Wien eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Gunter R* geltend gemacht - bei 1,4 kN/m lagen.
Zu prüfen ist daher, ob der Zustand der Balustrade an der im Zeitpunkt der Generalsanierung im Jahre 1964 gültigen ÖNorm B 4001 oder an der im Unfallszeitpunkt gültigen ÖNorm B 4012 zu messen ist. Die ÖNorm B 4001 schreibt für Brüstungen und Geländer, bei denen - wie im vorliegenden Fall - mit Menschenansammlungen zu rechnen ist, 1,0 kN/m vor, die ÖNorm B 4012 1,5 kN/m.
ÖNormen sind vom Österreichischen Normungsinstitut erstellte Richtlinien. Sie geben die technischen Erfahrungen wieder, wie sie bei der Herstellung baulicher Anlagen zu berücksichtigen sind (s § 97 Abs 1 Wiener Bauordnung; s Moritz, Bauordnung für Wien Kurzkommentar 226). Bauliche Anlagen müssen aber nicht nur den technischen Erfahrungen und damit den jeweiligen ÖNormen im Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen; ihr Eigentümer hat auch dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden (§ 129 Abs 2 Wiener Bauordnung). Zu diesem Zweck hat er den Bauzustand zu überwachen und gegebenenfalls den Befund eines Sachverständigen einzuholen (§ 129 Abs 5 Wiener Bauordnung). Verschlechtert sich der Zustand einer Baulichkeit derart, daß dadurch öffentliche Interessen berührt werden, so liegt ein Baugebrechen vor, welches der Eigentümer zu beseitigen hat und zu dessen Beseitigung ihn die Behörde verhalten kann (§ 129 Abs 4 Wiener Bauordnung). Öffentliche Interessen werden (ua) immer dann berührt, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (Moritz aaO 290 mwN).ÖNormen sind vom Österreichischen Normungsinstitut erstellte Richtlinien. Sie geben die technischen Erfahrungen wieder, wie sie bei der Herstellung baulicher Anlagen zu berücksichtigen sind (s Paragraph 97, Absatz eins, Wiener Bauordnung; s Moritz, Bauordnung für Wien Kurzkommentar 226). Bauliche Anlagen müssen aber nicht nur den technischen Erfahrungen und damit den jeweiligen ÖNormen im Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen; ihr Eigentümer hat auch dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden (Paragraph 129, Absatz 2, Wiener Bauordnung). Zu diesem Zweck hat er den Bauzustand zu überwachen und gegebenenfalls den Befund eines Sachverständigen einzuholen (Paragraph 129, Absatz 5, Wiener Bauordnung). Verschlechtert sich der Zustand einer Baulichkeit derart, daß dadurch öffentliche Interessen berührt werden, so liegt ein Baugebrechen vor, welches der Eigentümer zu beseitigen hat und zu dessen Beseitigung ihn die Behörde verhalten kann (Paragraph 129, Absatz 4, Wiener Bauordnung). Öffentliche Interessen werden (ua) immer dann berührt, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (Moritz aaO 290 mwN).
Nach dem festgestellten Sachverhalt entsprachen die zum Haupteingang der Universität führenden Balustraden schon im Zeitpunkt ihrer Generalsanierung im Jahre 1964 nicht dem Stand der Technik. In den folgenden 30 Jahren hat sich ihr Zustand durch Witterungseinflüsse derart verschlechtert, daß die Mängel mit freiem Auge erkennbar waren. Diese Mängel führten dazu, daß die Balustraden nicht standsicher waren.
Damit entstand eine Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen, die die Beklagte zur Mängelbehebung verpflichtet hätte. Wäre die Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen und hätte sie die Mängel behoben, so hätte sie bei der Sanierung den nunmehrigen Stand der Technik beachten müssen. Danach mußten - wie in der ÖNorm B 4012 aus 1981 festgelegt - derartige Anlagen einem Druck von 1,5 kN/m standhalten.
Mit der Verpflichtung, die Balustraden bei der Sanierung den Sicherheitsanforderungen der geltenden ÖNormen anzupassen, werden die Sorgfaltspflichten der Beklagten nicht überspannt. Die Beklagte verfügt mit der Bundesbaudirektion über eine Einrichtung, deren Aufgabe es ist, den Zustand der Bauten laufend zu kontrollieren und die allenfalls notwendigen Maßnahmen zu treffen. Ob ein Gebäudehalter auch bei Fehlen eines Sanierungsbedarfs und ohne gesetzlichen Auftrag schon aufgrund seiner Sorgfaltspflichten zur Anpassung an die jeweiligen Sicherheitsstandards verpflichtet ist oder ob eine derartige Verpflichtung die Sorgfaltsanforderungen in unzumutbarer Weise überspannte, ist daher hier nicht entscheidend (zur Anpassungsverpflichtung bei Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen Gebäudehalter und Geschädigtem s SZ 66/179 = ecolex 1994, 316 = JBl 1994, 555 = RdW 1994, 276 = ZfRV 1994, 161 [Schwind]).
Die im vorliegenden Fall zu bejahende Anpassungsverpflichtung führt entgegen der Auffassung der Nebenintervenienten zu keiner Rückwirkung von ÖNormen. Der Beklagten werden nicht (nur) Versäumnisse bei der Generalsanierung im Jahre 1964 vorgeworfen, sondern ihr vorwerfbares Verhalten besteht vor allem darin, daß sie die in den Folgejahren durch Witterungseinflüsse fortschreitenden und neu hinzukommenden Baugebrechen nicht saniert und es damit auch verabsäumt hat, die Balustraden den aktuellen Sicherheitsanforderungen anzupassen.
Hätte die Beklagte die offenkundigen Mängel behoben und die Balustraden fachgerecht saniert, so hätten sie einem Druck von 1,5 kN/m standgehalten. Sie wären daher, selbst wenn sie, wie vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Gunter R* angenommen, einem Druck von 1,4 kN/m ausgesetzt waren, nicht abgestürzt. Daraus folgt, daß die Mängel der Balustraden für den Unfall kausal waren und es nicht darauf ankommt, ob der seitliche Druck zwischen 0,3 und 0,5 kN/m oder bei 1,4 kN/m lag. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang gerügten Mängel des Berufungsverfahrens sind für die Entscheidung unerheblich.
Die Haftung nach § 1319 ABGB setzt voraus, daß der Einsturz oder die Ablösung von Teilen auf eine mangelhafte Beschaffenheit des Gebäudes oder Werks zurückzuführen ist. Der Mangel kann durch fehlerhafte Errichtung oder - wie hier - durch unzureichende Instandhaltung hervorgerufen worden sein. Daß äußere Ereignisse zu dem Mangel hinzutreten und den Einsturz auslösen, schließt die Haftung nicht aus (s Koziol, Österreichisches Haftpflichtrechtý, 397f mwN).Die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB setzt voraus, daß der Einsturz oder die Ablösung von Teilen auf eine mangelhafte Beschaffenheit des Gebäudes oder Werks zurückzuführen ist. Der Mangel kann durch fehlerhafte Errichtung oder - wie hier - durch unzureichende Instandhaltung hervorgerufen worden sein. Daß äußere Ereignisse zu dem Mangel hinzutreten und den Einsturz auslösen, schließt die Haftung nicht aus (s Koziol, Österreichisches Haftpflichtrechtý, 397f mwN).
Der Besitzer haftet, wenn er nicht beweist, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben. Darunter sind Vorkehrungen zu verstehen, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (EvBl 1983/63; Schwimann/Harrer, ABGBý § 1319 Rz 8; Koziol aaO 400, jeweils mwN).Der Besitzer haftet, wenn er nicht beweist, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben. Darunter sind Vorkehrungen zu verstehen, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (EvBl 1983/63; Schwimann/Harrer, ABGBý Paragraph 1319, Rz 8; Koziol aaO 400, jeweils mwN).
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die von der Beklagten eingesetzten Gebäudeaufseher den Zustand der Balustraden nur unzureichend kontrolliert und offenkundige Mängel nicht bemerkt. Das Berufungsgericht hat die Gebäudeaufseher als Repräsentanten der Beklagten gewertet und die deliktische Haftung der Beklagten bejaht. Dem hält die Beklagte das Fehlen von Feststellungen entgegen, die auf eine Leitungsfunktion der beiden Gebäudeaufseher schließen ließen. Dem kann nicht gefolgt werden:
Nach ständiger Rechtsprechung, haftet die juristische Person - nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch - für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne daß es darauf ankäme, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht (ua JBl 1998, 713 = RdW 1998, 664 mwN).
Repräsentanten sind demnach Personen, die in "gehobener" Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nach § 1319 ABGB nicht dadurch entziehen, daß sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen (s ZAS 1985, 24 [P. Bydlinski]).Repräsentanten sind demnach Personen, die in "gehobener" Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach Paragraph 1315, ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nach Paragraph 1319, ABGB nicht dadurch entziehen, daß sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen (s ZAS 1985, 24 [P. Bydlinski]).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Bundesbaudirektion Wien mit der baulichen Betreuung des Universitätsgebäudes betraut. In der im Hauptgebäude der Universität eingerichteten Außenstelle sind ein Bautechniker und zwei (angelernte) Gebäudeaufseher tätig. Die Kontrolle des Bauzustands ist Aufgabe der beiden Gebäudeaufseher. Weitere Feststellungen über ihren Tätigkeitsbereich hat das Erstgericht nicht getroffen. Das schadet jedoch nicht, weil die Beklagte in jedem Fall für ihr Fehlverhalten einzustehen hat:
War den beiden Gebäudeaufsehern ein selbständiger Wirkungsbereich übertragen, so waren sie Repräsentanten der Beklagten und die Beklagte haftet aus diesem Grund für sie deliktisch. Arbeiteten sie hingegen unter der Kontrolle des Bautechnikers, so wäre dieser als Repräsentant der Beklagten anzusehen. Ihm wäre vorzuwerfen, daß er nicht durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sichergestellt hat, daß die beiden Gebäudeaufseher ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausführten.
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten demnach zu Recht bejaht. Beide Revisionen mußten erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Klägerin ist bei der Verzeichnung ihrer Kosten ein Rechenfehler unterlaufen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Klägerin ist bei der Verzeichnung ihrer Kosten ein Rechenfehler unterlaufen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten für die Beantwortung der Revision der Nebenintervenienten zu ersetzen (EFSlg 20.743).