Entscheidung 4 Ob 18/01b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hannes G*****, 2. Susanne G*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ingeborg F*****, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 9. November 2000, GZ 54 R 261/00x-58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Kläger wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Kläger wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Verfahren vor dem Berufungsgericht mangelhaft geblieben sei. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den in der Berufung gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint. Der dem Erstgericht unterlaufene Verfahrensmangel bestehe darin, dass das Erstgericht zwei Zeugen nicht vernommen habe.
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 3 mwN). Sie können auch nicht über den Umweg einer angeblichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens Gegenstand des Revisionsverfahrens werden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 503, Rz 3 mwN). Sie können auch nicht über den Umweg einer angeblichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens Gegenstand des Revisionsverfahrens werden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00018.01B.0130.000
Dokumentnummer
JJT_20010130_OGH0002_0040OB00018_01B0000_000