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Entscheidung 4 Ob 18/05h×

Entscheidung 4 Ob 18/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob18/05h

Entscheidungsdatum

14.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß, die Hofrätin Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Thomas P*****, geboren *****, vertreten durch die Mutter Maria P*****, diese vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Engelbert P*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. November 2004, GZ 15 R 460/04d-94, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz-Land vom 9. September 2004, GZ 14 P 193/02v-87, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Zuteilung der Obsorge ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, sofern auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung des Kindeswohls auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern, ihre Betreuungsmöglichkeiten, erzieherischen Fähigkeiten und Bemühungen ebenso ab wie auf die emotionale Bindung des Kindes zu seinen Eltern. Es werden die Lebensumstände beim einen und beim andern Elternteil in ihrer Gesamtheit abgewogen und gegenübergestellt. Welcher dieser Umstände für die Obsorgezuteilung unter Beachtung des Kindeswohls ausschlaggebend wird, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sich daraus keine generellen Leitlinien für die Beurteilung des Kindeswohls auch für andere Fälle entwickeln lassen.

Die Vorinstanzen haben die Lebensverhältnisse der Eltern, ihre erzieherischen Fähigkeiten und Bemühungen, wie auch die emotionale Bindung des Kindes zu beiden Eltern und die bei jedem von ihnen zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten sorgfältig abgewogen. Für die Zuteilung der Obsorge an die Mutter ausschlaggebend war die zeitlich umfassendere Betreuungsmöglichkeit der Mutter als bisheriger Hauptbezugsperson, wodurch - anders als beim Vater - eine Drittbetreuung vermieden werden kann. Eine zur Korrektur anlassgebende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Textnummer

E76594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00018.05H.0314.000

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050314_OGH0002_0040OB00018_05H0000_000