Entscheidung 4 Ob 18/05h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.03.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß, die Hofrätin Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Thomas P*****, geboren *****, vertreten durch die Mutter Maria P*****, diese vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Engelbert P*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. November 2004, GZ 15 R 460/04d-94, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz-Land vom 9. September 2004, GZ 14 P 193/02v-87, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Zuteilung der Obsorge ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung des Kindeswohls auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern, ihre Betreuungsmöglichkeiten, erzieherischen Fähigkeiten und Bemühungen ebenso ab wie auf die emotionale Bindung des Kindes zu seinen Eltern. Es werden die Lebensumstände beim einen und beim andern Elternteil in ihrer Gesamtheit abgewogen und gegenübergestellt. Welcher dieser Umstände für die Obsorgezuteilung unter Beachtung des Kindeswohls ausschlaggebend wird, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sich daraus keine generellen Leitlinien für die Beurteilung des Kindeswohls auch für andere Fälle entwickeln lassen.Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Zuteilung der Obsorge ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, sofern auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung des Kindeswohls auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern, ihre Betreuungsmöglichkeiten, erzieherischen Fähigkeiten und Bemühungen ebenso ab wie auf die emotionale Bindung des Kindes zu seinen Eltern. Es werden die Lebensumstände beim einen und beim andern Elternteil in ihrer Gesamtheit abgewogen und gegenübergestellt. Welcher dieser Umstände für die Obsorgezuteilung unter Beachtung des Kindeswohls ausschlaggebend wird, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sich daraus keine generellen Leitlinien für die Beurteilung des Kindeswohls auch für andere Fälle entwickeln lassen.
Die Vorinstanzen haben die Lebensverhältnisse der Eltern, ihre erzieherischen Fähigkeiten und Bemühungen, wie auch die emotionale Bindung des Kindes zu beiden Eltern und die bei jedem von ihnen zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten sorgfältig abgewogen. Für die Zuteilung der Obsorge an die Mutter ausschlaggebend war die zeitlich umfassendere Betreuungsmöglichkeit der Mutter als bisheriger Hauptbezugsperson, wodurch - anders als beim Vater - eine Drittbetreuung vermieden werden kann. Eine zur Korrektur anlassgebende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00018.05H.0314.000
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20050314_OGH0002_0040OB00018_05H0000_000