Der Kläger stützt seinen Anspruch auf den Vertrag vom 10. (15.) 6. 1951, den der Beklagte als Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Klägers erfüllen müsse. In diesem Vertrag ist vereinbart, dass über Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnisse ein Schiedsgericht zu entscheiden habe. Dies hat der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einließ. Er hat damit rechtzeitig die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes erhoben, weil durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes zwar nicht der Rechtsweg, aber die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und auch der Arbeitsgerichte zur Entscheidung über die betreffende Rechtsstreitigkeit ausgeschlossen wird (Fasching, Kom. z. ZPO I 54, III 167 f, IV 736, RZ 1958/89). Die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichtes bindet auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien; es ist dabei unerheblich, ob es sich um einen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger handelt (SZ 18/12, SZ 7/279 ua). Die Bindung an die Schiedsgerichtsvereinbarung gilt auch im Falle einer Schuldübernahme nach § 1409 ABGB (SZ 15/43). Die vom Rekursgericht erwähnte Frage der Rechtsnachfolge des Beklagten nach dem Vertragspartner des Klägers ist daher im Rahmen des Zuständigkeitsstreites jedenfalls unerheblich, weil sich der Beklagte unabhängig vom Grund der vom Kläger behaupteten Übernahme der Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 10. (15.) 6. 1951 auf die darin enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung berufen kann. Richtig ist allerdings, dass auf die Geltendmachung einer Schiedsgerichtsvereinbarung verzichtet und die Vereinbarung auch jederzeit ausdrücklich oder stillschweigend wieder aufgehoben werden kann (RZ 1958/89, 1967/37). Die Aufhebung einer Schiedsgerichtsvereinbarung bedarf nicht der Schriftform (Fasching, Kom. z. ZPO IV 727, 738, GlUNF 3459). Es kann aber die Auffassung des Rekursgerichtes nicht geteilt werden, dass im vorliegenden Fall eine stillschweigende Aufhebung der Schiedsgerichtsvereinbarung erfolgt sei. Eine ausdrückliche Aufhebung der Schiedsgerichtsvereinbarung wurde nicht einmal behauptet.Der Kläger stützt seinen Anspruch auf den Vertrag vom 10. (15.) 6. 1951, den der Beklagte als Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Klägers erfüllen müsse. In diesem Vertrag ist vereinbart, dass über Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnisse ein Schiedsgericht zu entscheiden habe. Dies hat der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einließ. Er hat damit rechtzeitig die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes erhoben, weil durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes zwar nicht der Rechtsweg, aber die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und auch der Arbeitsgerichte zur Entscheidung über die betreffende Rechtsstreitigkeit ausgeschlossen wird (Fasching, Kom. z. ZPO römisch eins 54, römisch drei 167 f, römisch vier 736, RZ 1958/89). Die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichtes bindet auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien; es ist dabei unerheblich, ob es sich um einen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger handelt (SZ 18/12, SZ 7/279 ua). Die Bindung an die Schiedsgerichtsvereinbarung gilt auch im Falle einer Schuldübernahme nach Paragraph 1409, ABGB (SZ 15/43). Die vom Rekursgericht erwähnte Frage der Rechtsnachfolge des Beklagten nach dem Vertragspartner des Klägers ist daher im Rahmen des Zuständigkeitsstreites jedenfalls unerheblich, weil sich der Beklagte unabhängig vom Grund der vom Kläger behaupteten Übernahme der Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 10. (15.) 6. 1951 auf die darin enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung berufen kann. Richtig ist allerdings, dass auf die Geltendmachung einer Schiedsgerichtsvereinbarung verzichtet und die Vereinbarung auch jederzeit ausdrücklich oder stillschweigend wieder aufgehoben werden kann (RZ 1958/89, 1967/37). Die Aufhebung einer Schiedsgerichtsvereinbarung bedarf nicht der Schriftform (Fasching, Kom. z. ZPO römisch vier 727, 738, GlUNF 3459). Es kann aber die Auffassung des Rekursgerichtes nicht geteilt werden, dass im vorliegenden Fall eine stillschweigende Aufhebung der Schiedsgerichtsvereinbarung erfolgt sei. Eine ausdrückliche Aufhebung der Schiedsgerichtsvereinbarung wurde nicht einmal behauptet.
Der Beklagte hat allerdings im Schreiben vom 19. 4. 1971, mit dem er das Schreiben des Klägers vom 13. 4. 1971 beantwortete, ausgeführt, dass dem Kläger natürlich die ordentlichen Gerichte wie jedem anderen Bürger zur Verfügung stehen. Daraus war auch bei Kenntnis des Übereinkommens vom 10. (15.) 6. 1951, auf das sich der Kläger in seinem Schreiben vom 13. 4. 1971 ausdrücklich berufen hatte, keineswegs mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Beklagte an diesem Vertrag etwas ändern, insbesondere die darin enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung aufheben wolle. Er hat bereits am Beginn seines Schreibens vom 19. 4. 1971 ausgeführt, dass er die Zahlung eines Ruhegenusses an den Kläger ab sofort eingestellt habe und es dem Kläger somit frei bleibe „sich an ein Gericht um Geltendmachung zu wenden". Er hat am Ende des Schreibens dann noch einmal darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Anrufung der ordentlichen Gerichte wie jedem anderen Staatsbürger freistehe, wenn er glaube, dass ihm ein berechtigter Anspruch vorenthalten werde. Das Schreiben des Klägers vermittelte daher bei objektiver Beurteilung lediglich den Eindruck, dass der Beklagte freiwillig keine Leistungen aus dem vom Kläger bezogenen Vertrag vom 10. (15.) 6. 1951 mehr erbringen wolle und dass es dem Kläger überlassen bleibe, die nach der Rechtsordnung für jedermann möglichen Schritte zur Durchsetzung des von ihm behaupteten Anspruches zu unternehmen. Ein Wille des Beklagten zu einer Änderung des Vertrages - sei es auch nur hinsichtlich der vorgesehenen Art der Austragung von Streitigkeiten daraus - war diesem Schreiben nicht mit der nach § 863 ABGB erforderlichen Deutlichkeit, die Handlungen voraussetzt, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund an ihrem Sinn zu zweifeln übrig lassen, zu entnehmen. Da somit bei objektiver Beurteilung des Inhaltes des Schreibens des Beklagten daraus nicht abzuleiten war, dass er die Schiedsgerichtsvereinbarung außer Kraft setzen will, hätte der Vertreter des Klägers in seinen Schreiben vom 27. 4. 1971 und 1. 6. 1971 eine solche Absicht dem Beklagten als juristischem Laien gegenüber eindeutiger und klarer ausdrücken müssen, wenn er aus dem bloßen Stillschweigen des Beklagten auf diese Schreiben dessen Zustimmung zu einer Aufhebung der Schiedsgerichtsvereinbarung ableiten wollte. Unter den gegebenen Umständen war aus dem Stillschweigen des Beklagten nur zu schließen, dass er seinen Standpunkt aufrecht erhalte, wonach er freiwillig nichts mehr leiste und der Kläger die nach der Rechtsordnung möglichen Schritte zur Durchsetzung des behaupteten Anspruches unternehmen möge. Die Schreiben des Vertreters des Klägers waren nämlich so abgefasst, dass ein juristischer Laie bei unbefangener Beurteilung den Eindruck erhielt, dass die Durchsetzung des behaupteten Anspruches gegen den Beklagten mit den Mitteln der Rechtsordnung angekündigt werden soll, nicht aber, dass eine Änderung der getroffenen Vereinbarung über diesen Anspruch und seine Durchsetzung vorgeschlagen und angestrebt werde.Der Beklagte hat allerdings im Schreiben vom 19. 4. 1971, mit dem er das Schreiben des Klägers vom 13. 4. 1971 beantwortete, ausgeführt, dass dem Kläger natürlich die ordentlichen Gerichte wie jedem anderen Bürger zur Verfügung stehen. Daraus war auch bei Kenntnis des Übereinkommens vom 10. (15.) 6. 1951, auf das sich der Kläger in seinem Schreiben vom 13. 4. 1971 ausdrücklich berufen hatte, keineswegs mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Beklagte an diesem Vertrag etwas ändern, insbesondere die darin enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung aufheben wolle. Er hat bereits am Beginn seines Schreibens vom 19. 4. 1971 ausgeführt, dass er die Zahlung eines Ruhegenusses an den Kläger ab sofort eingestellt habe und es dem Kläger somit frei bleibe „sich an ein Gericht um Geltendmachung zu wenden". Er hat am Ende des Schreibens dann noch einmal darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Anrufung der ordentlichen Gerichte wie jedem anderen Staatsbürger freistehe, wenn er glaube, dass ihm ein berechtigter Anspruch vorenthalten werde. Das Schreiben des Klägers vermittelte daher bei objektiver Beurteilung lediglich den Eindruck, dass der Beklagte freiwillig keine Leistungen aus dem vom Kläger bezogenen Vertrag vom 10. (15.) 6. 1951 mehr erbringen wolle und dass es dem Kläger überlassen bleibe, die nach der Rechtsordnung für jedermann möglichen Schritte zur Durchsetzung des von ihm behaupteten Anspruches zu unternehmen. Ein Wille des Beklagten zu einer Änderung des Vertrages - sei es auch nur hinsichtlich der vorgesehenen Art der Austragung von Streitigkeiten daraus - war diesem Schreiben nicht mit der nach Paragraph 863, ABGB erforderlichen Deutlichkeit, die Handlungen voraussetzt, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund an ihrem Sinn zu zweifeln übrig lassen, zu entnehmen. Da somit bei objektiver Beurteilung des Inhaltes des Schreibens des Beklagten daraus nicht abzuleiten war, dass er die Schiedsgerichtsvereinbarung außer Kraft setzen will, hätte der Vertreter des Klägers in seinen Schreiben vom 27. 4. 1971 und 1. 6. 1971 eine solche Absicht dem Beklagten als juristischem Laien gegenüber eindeutiger und klarer ausdrücken müssen, wenn er aus dem bloßen Stillschweigen des Beklagten auf diese Schreiben dessen Zustimmung zu einer Aufhebung der Schiedsgerichtsvereinbarung ableiten wollte. Unter den gegebenen Umständen war aus dem Stillschweigen des Beklagten nur zu schließen, dass er seinen Standpunkt aufrecht erhalte, wonach er freiwillig nichts mehr leiste und der Kläger die nach der Rechtsordnung möglichen Schritte zur Durchsetzung des behaupteten Anspruches unternehmen möge. Die Schreiben des Vertreters des Klägers waren nämlich so abgefasst, dass ein juristischer Laie bei unbefangener Beurteilung den Eindruck erhielt, dass die Durchsetzung des behaupteten Anspruches gegen den Beklagten mit den Mitteln der Rechtsordnung angekündigt werden soll, nicht aber, dass eine Änderung der getroffenen Vereinbarung über diesen Anspruch und seine Durchsetzung vorgeschlagen und angestrebt werde.
Da somit die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht aufgehoben wurde, ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht gegeben. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.