Begründung:
Die ursprünglich gegen das "Ö*****-Register" nach dem UWG erhobene Unterlassungsklage wurde - samt der Aufforderung, binnen 3 Wochen die Klagebeantwortung zu erstatten - am 21.11.1989 Friedrich D***** unter der Anschrift W*****, R*****gasse 41/1, zugestellt. Auf Antrag des Klägers erließ das Erstgericht am 29.8.1990 ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil gemäß § 243 Abs 4, § 398 Abs 1 ZPO. Nachdem Friedrich D***** dagegen eine Berufung erhoben hatte, beantragte der Kläger, die Bezeichnung der beklagten Partei auf "Friedrich D*****, Verleger des Ö*****-Registers, W*****, R*****gasse 41/1", richtigzustellen. Das "Ö*****-Register" sei keine Person sondern lediglich der Titel eines von Friedrich D***** herausgegebenen Nachschlagewerkes.Die ursprünglich gegen das "Ö*****-Register" nach dem UWG erhobene Unterlassungsklage wurde - samt der Aufforderung, binnen 3 Wochen die Klagebeantwortung zu erstatten - am 21.11.1989 Friedrich D***** unter der Anschrift W*****, R*****gasse 41/1, zugestellt. Auf Antrag des Klägers erließ das Erstgericht am 29.8.1990 ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil gemäß Paragraph 243, Absatz 4,, Paragraph 398, Absatz eins, ZPO. Nachdem Friedrich D***** dagegen eine Berufung erhoben hatte, beantragte der Kläger, die Bezeichnung der beklagten Partei auf "Friedrich D*****, Verleger des Ö*****-Registers, W*****, R*****gasse 41/1", richtigzustellen. Das "Ö*****-Register" sei keine Person sondern lediglich der Titel eines von Friedrich D***** herausgegebenen Nachschlagewerkes.
Mit Beschluß vom 16.10.1990 (ON 8) berichtigte das Erstgericht die Parteienbezeichnung des Beklagten im beantragten Sinn. Da Friedrich D***** im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung "Ö***** *****-Register" aufgetreten sei, sei mit dieser Berichtigung kein unzulässiger Parteienwechsel verbunden.
Das Rekursgericht bestätigte mit seinem Beschluß 1 R 213/90 (ON 12) den Berichtigungsbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Nach dem Inhalt der Klage habe der Kläger zweifelsfrei den Inhaber des "Ö*****-Registers" wegen wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch nehmen wollen; die vom Erstgericht vorgenommene Berichtigung der Parteienbezeichnung sei daher durch § 235 Abs 5 ZPO gedeckt gewesen.Das Rekursgericht bestätigte mit seinem Beschluß 1 R 213/90 (ON 12) den Berichtigungsbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Nach dem Inhalt der Klage habe der Kläger zweifelsfrei den Inhaber des "Ö*****-Registers" wegen wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch nehmen wollen; die vom Erstgericht vorgenommene Berichtigung der Parteienbezeichnung sei daher durch Paragraph 235, Absatz 5, ZPO gedeckt gewesen.
Mit seinem (bestätigenden) Urteil 1 R 212/90 (ON 13) über die Berufung gegen das Versäumungsurteil verband das Berufungsgericht den Beschluß, mit dem es die Berufung, soweit eine Nichtigkeit geltend gemacht worden war, verwarf. Das (berichtigte) Versäumungsurteil sei, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Parteienbezeichnung vorgelegen seien, nicht gegen ein partei- oder prozeßunfähiges Gebilde erlassen worden.