Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mit der Begründung zugelassen, daß "die Beurteilung des Begriffes 'yellow press' - soweit ersichtlich - bisher dem Obersten Gerichtshof nicht zur Entscheidung vorgelegen ist". Dem hält die Beklagte entgegen, daß die "Beurteilung" des Begriffes "yellow press" eine Tatfrage und keine Rechtsfrage sei. Die Entscheidung hänge somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab.
Was unter "yellow press" zu verstehen ist, kann auf Grund der Erfahrungssätze des täglichen Lebens beurteilt werden. Dienen Erfahrungssätze nicht zur Feststellung von Tatsachen, sondern zur Ergänzung, Ausfüllung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, dann gehören sie nicht mehr zum Beweisverfahren, sondern sind Teil der rechtlichen Beurteilung (ÖBl 1985, 107). Die Frage, was unter "yellow press" zu verstehen ist, ist daher eine Rechtsfrage; sie ist im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblich, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht damit befaßt hat.Was unter "yellow press" zu verstehen ist, kann auf Grund der Erfahrungssätze des täglichen Lebens beurteilt werden. Dienen Erfahrungssätze nicht zur Feststellung von Tatsachen, sondern zur Ergänzung, Ausfüllung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, dann gehören sie nicht mehr zum Beweisverfahren, sondern sind Teil der rechtlichen Beurteilung (ÖBl 1985, 107). Die Frage, was unter "yellow press" zu verstehen ist, ist daher eine Rechtsfrage; sie ist im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblich, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht damit befaßt hat.
Richtig ist, daß der Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Äußerung gegen sich gelten lassen muß (MR 1991, 78 uva). "Yellow press" ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein mehrdeutiger Begriff. Darunter wird, laut Cassell's Wörterbuch, "die Senationspresse, Asphaltpresse, Hetzpresse, gelbe Presse" verstanden; in der medienkundlichen Fachliteratur ist "yellow press" ein Sammelbegriff für nicht im Abonnement vertriebene, auf der Straße verkaufte Zeitungen, die durch auffallend aufgemachte Berichte über spektakuläre Ereignisse, Verbrechen etc. hohe Auflagen erzielen.
Die Beklagte hat behauptet, daß 'DIE GANZE WOCHE' den 'yellow press'-Sektor abdeckt"; sie hat damit die Behauptung aufgestellt, daß "DIE GANZE WOCHE" eine Zeitung dieses Typs sei. Die Werbeaussage der Beklagten findet sich in einer Aussendung, die sich an die Werbebranche, also an potentielle Inserenten, richtet; das Verständnis dieser Verkehrskreise ist somit maßgebend (s. ÖBl 1977, 39). Die in der Werbebranche Tätigen sind in der Regel keine Fachleute der Verlagskunde und der Publizistik; ihr Verständnis angloamerikanischer Begriffe wird viel eher von der Umgangssprache als von der Fachliteratur geprägt sein. In der Umgangssprache hat "yellow press", wie Cassell's Wörterbuch zeigt, jedenfalls eine extrem negative Bedeutung.
Die Bezeichnung einer Zeitung als "yellow press" ist somit geschäftsschädigend. Da die Beweislast für die Richtigkeit der herabsetzenden Tatsachenbehauptung die Beklagte trifft (§ 7 Abs 1 UWG), hätte die Beklagte behaupten und bescheinigen müssen, daß DIE GANZE WOCHE nach Aufmachung und Inhalt als "Sensationspresse, Asphaltpresse, Hetzpresse, gelbe Presse" bezeichnet werden kann.Die Bezeichnung einer Zeitung als "yellow press" ist somit geschäftsschädigend. Da die Beweislast für die Richtigkeit der herabsetzenden Tatsachenbehauptung die Beklagte trifft (Paragraph 7, Absatz eins, UWG), hätte die Beklagte behaupten und bescheinigen müssen, daß DIE GANZE WOCHE nach Aufmachung und Inhalt als "Sensationspresse, Asphaltpresse, Hetzpresse, gelbe Presse" bezeichnet werden kann.
Dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast hat die Beklagte nicht genügt. Sie hat in ihrer Äußerung nur behauptet, daß die Einordnung als "yellow press" auf Grund von Merkmalen erfolge, deren Vorliegen in erster Linie auf verlegerisches Geschick und nicht auf ein im Sinne der Klagebehauptungen minderwertiges Produkt schließen lasse.
Mit der Behauptung, "DIE GANZE WOCHE" decke den "yellow press"-Sektor ab, hat die Beklagte eine Behauptung aufgestellt, die geeignet ist, Betrieb und Kredit der Klägerin zu schädigen. Da sie die Wahrheit der herabsetzenden Tatsachenbehauptung nicht bescheinigt hat, hat sie damit, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, gegen § 7 Abs 1 UWG verstoßen.Mit der Behauptung, "DIE GANZE WOCHE" decke den "yellow press"-Sektor ab, hat die Beklagte eine Behauptung aufgestellt, die geeignet ist, Betrieb und Kredit der Klägerin zu schädigen. Da sie die Wahrheit der herabsetzenden Tatsachenbehauptung nicht bescheinigt hat, hat sie damit, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG verstoßen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der von der Klägerin verzeichneten Kosten auf § 393 Abs 1 EO; hinsichtlich der von der Beklagten verzeichneten Kosten auf §§ 402, 78 EO; §§ 40, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der von der Klägerin verzeichneten Kosten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; hinsichtlich der von der Beklagten verzeichneten Kosten auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.