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Entscheidung 4 Ob 18/97v×

Entscheidung 4 Ob 18/97v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob18/97v

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Heinz L*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Heinz Erwin S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14.November 1996, GZ 43 R 907/96t-71, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem angefochtenen Beschluß liegt die Annahme zugrunde, daß der Vater als Bautechniker monatlich mindestens S 17.000,-- verdienen könnte. Daß der Vater laut rechtskräftigem Strafurteil vom 6.4.1995 ein monatliches Konsulentenhonorar von S 40.000,-- beziehen soll, hat sich auf die Unterhaltshöhe nicht ausgewirkt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluß insoweit aktenwidrig sein sollte. Das Rekursgericht legt schlüssig dar, daß die bisherige Lebensgestaltung des Vaters trotz der auf ihn verübten Schußattentate nicht auf seine Unfähigkeit schließen läßt, ein monatliches Einkommen von mindestens S 17.000,-- zu erzielen.

Anmerkung

E44931 04A00187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00018.97V.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19970128_OGH0002_0040OB00018_97V0000_000