Entscheidung 4 Ob 180/12t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Mai 2012, GZ 3 R 86/12f-15, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. Februar 2012, GZ 15 Cg 68/11k-11, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass der Rechtsweg unzulässig gewesen sei, weil die Klägerin kein Schlichtungsverfahren nach § 87 Abs 5 WTBG eingeleitet habe. Allerdings hat schon das Berufungsgericht die darauf gestützte Nichtigkeitsberufung verworfen. Das steht nach ständiger Rechtsprechung einer Wahrnehmung in dritter Instanz entgegen (RIS-Justiz RS0042981, RS0043405).Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass der Rechtsweg unzulässig gewesen sei, weil die Klägerin kein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 87, Absatz 5, WTBG eingeleitet habe. Allerdings hat schon das Berufungsgericht die darauf gestützte Nichtigkeitsberufung verworfen. Das steht nach ständiger Rechtsprechung einer Wahrnehmung in dritter Instanz entgegen (RIS-Justiz RS0042981, RS0043405).
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00180.12T.1018.000
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012
Dokumentnummer
JJT_20121018_OGH0002_0040OB00180_12T0000_000