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Entscheidung 4 Ob 180/17z×

Entscheidung 4 Ob 180/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000234 Rechtssatz 29.09.1983Zivilrecht
Der Sinngehalt einer Entscheidung ist in erster Linie aus ihrem Spruch, hilfsweise aus ihrer Begründung und der der Entscheidung zugrundeliegenden Antragstellung zu ermitteln. Ein etwa in der Entscheidung selbst objektiv nicht hinreichend bestimmt zum Ausdr …
RS0000300 Rechtssatz 02.09.1965Zivilrecht
Die Entscheidungsgründe sind für die Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen (SZ 25/121, 6 Ob 122/62).
RS0008802 Rechtssatz 28.01.1970Strafrecht
1) Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des Wortlautes von Spruch und Gründen der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss und nicht …
RS0117737 Rechtssatz 12.06.2003Zivilrecht
Auch dann, wenn die zugelassene Revision gegen ein Zwischenurteil mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 3 ZPO zurückgewiesen wurde und der Gegner in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, ist die E …
RS0118891 Rechtssatz 29.04.2004Zivilrecht
Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0123222 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt.