Das Rechtsmittel ist vom Obersten Gerichtshof nicht inhaltlich zu behandeln:
1. Mit 1. Juli 2018 ist das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG), in Kraft getreten.
1.1. Gemäß § 1503 Abs 9 Z 4 ABGB sind, soweit im Folgenden nichts anders bestimmt ist, die nach Z 1 leg cit mit 1. Juli 2018 in Kraft tretenden Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Vertretungsverhältnisse nach der jeweils verbindlichen Rechtslage („sukzessives Anknüpfungselement“) zu beurteilen sind, also bis zum 30. Juni 2018 nach den bisherigen Vorschriften, danach nach den neuen Regelungen (7 Ob 179/18a mwN).1.1. Gemäß Paragraph 1503, Absatz 9, Ziffer 4, ABGB sind, soweit im Folgenden nichts anders bestimmt ist, die nach Ziffer eins, leg cit mit 1. Juli 2018 in Kraft tretenden Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Vertretungsverhältnisse nach der jeweils verbindlichen Rechtslage („sukzessives Anknüpfungselement“) zu beurteilen sind, also bis zum 30. Juni 2018 nach den bisherigen Vorschriften, danach nach den neuen Regelungen (7 Ob 179/18a mwN).
1.2. Gemäß § 239 Abs 1 ABGB idFd 2. ErwSchG ist im rechtlichen Verkehr dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. Abs 2 leg cit enthält eine demonstrative Aufzählung möglicher Unterstützungsleistungen.1.2. Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, ABGB idFd 2. ErwSchG ist im rechtlichen Verkehr dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. Absatz 2, leg cit enthält eine demonstrative Aufzählung möglicher Unterstützungsleistungen.
Nach § 240 Abs 1 ABGB idFd 2. ErwSchG kommt eine Teilnahme dieser Personen am Rechtsverkehr durch einen Vertreter nur dann in Betracht, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Die Vertretung erfolgt durch eine von ihnen bevollmächtigte Person (Vorsorgevollmacht) oder durch einen gewählten oder gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Nach Abs 2 leg cit darf kein Erwachsenenvertreter für die volljährige Person tätig werden, soweit sie bei Besorgung ihrer Angelegenheiten entsprechend unterstützt wird.Nach Paragraph 240, Absatz eins, ABGB idFd 2. ErwSchG kommt eine Teilnahme dieser Personen am Rechtsverkehr durch einen Vertreter nur dann in Betracht, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Die Vertretung erfolgt durch eine von ihnen bevollmächtigte Person (Vorsorgevollmacht) oder durch einen gewählten oder gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Nach Absatz 2, leg cit darf kein Erwachsenenvertreter für die volljährige Person tätig werden, soweit sie bei Besorgung ihrer Angelegenheiten entsprechend unterstützt wird.
Nach § 271 ABGB idFd 2. ErwSchG ist nunmehr einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, alsNach Paragraph 271, ABGB idFd 2. ErwSchG ist nunmehr einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
2. sie dafür keinen Vertreter hat,
3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
2.1. Den Umgang mit am 1. Juli 2018 anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters regelt § 207m Abs 3 AußStrG idFd 2. ErwSchG. Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach den §§ 116a bis 126 AußStrG idFd 2. ErwSchG ist in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte.2.1. Den Umgang mit am 1. Juli 2018 anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters regelt Paragraph 207 m, Absatz 3, AußStrG idFd 2. ErwSchG. Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach den Paragraphen 116 a bis 126 AußStrG idFd 2. ErwSchG ist in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte.
2.2. Die Materialien zum 2. ErwSchG (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 78) führen zu § 207m AußStrG aus, dass „ein zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach den neuen Verfahrensvorschriften (ausgenommen § 127) fortzusetzen“ ist, weil „ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Sachwalter mehr bestellt (bzw dessen Wirkungsbereich verändert oder die Sachwalterschaft übertragen oder beendet) werden kann“.2.2. Die Materialien zum 2. ErwSchG (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 78, ) führen zu Paragraph 207 m, AußStrG aus, dass „ein zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach den neuen Verfahrensvorschriften (ausgenommen Paragraph 127,) fortzusetzen“ ist, weil „ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Sachwalter mehr bestellt (bzw dessen Wirkungsbereich verändert oder die Sachwalterschaft übertragen oder beendet) werden kann“.
2.3. Damit ist im vorliegenden Verfahren nicht die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts nach der alten Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof zu überprüfen, sondern – unter Wegfall der vor 1. Juli 2018 gefassten Beschlüsse der Vorinstanzen – eine Entscheidung nach den Bestimmungen des 2. ErwSchG zu treffen (8 Ob 109/18i, 7 Ob 179/18a).
3.1. Abgesehen davon, dass einer Entscheidung nach den Bestimmungen des 2. ErwSchG durch den Obersten Gerichtshof selbst Rechtsschutzdefizitbedenken entgegenstehen, fehlen hier ausreichende Entscheidungsgrundlagen. Insbesondere ist auf Sachverhaltsebene noch nicht ausreichend geklärt, ob dem Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung konkrete Nachteile drohen, ob er in der Lage war, im Kündigungsverfahren einen gewillkürten Vertreter zu beauftragen, bejahendenfalls, ob er diesem zweckdienliche Anweisungen zur Wahrnehmung seiner Interessen erteilen und deren Befolgung selbständig überwachen kann. Dabei ist zu beachten, dass nach dem neuen Erwachsenenvertretungsrecht die Selbstbestimmung grundsätzlich Vorrang vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat.
3.2. Da hier vor dem 1. Juli 2018 keine rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen erfolgt ist, wird das Erstgericht nach Ergänzung seiner Feststellungen zu den Voraussetzungen der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach den Bestimmungen des 2. ErwSchG eine Entscheidung nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu treffen haben.