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Entscheidung 4 Ob 181/08h×

Entscheidung 4 Ob 181/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob181/08h

Entscheidungsdatum

18.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 65.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. August 2008, GZ 2 R 124/08g-11, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Mai 2007, GZ 19 Cg 58/08p-6, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht verbot der Beklagten, Gewinnspiele anzukündigen/zu bewerben/durchzuführen, wenn über die zu gewinnenden Preise insofern unrichtige Angaben gemacht werden, als entgegen der tatsächlichen Verfügbarkeit eine Gewinnchance für jeden Tag eines bestimmten Zeitraums in Aussicht gestellt wird. Die Ankündigung der Beklagten, ab 2. März 2008 jeden Tag ein EM-Ticket zu verlosen, sei unzutreffend gewesen, weil derartige Verlosungen bis 6. März 2008 nicht stattgefunden hätten. Diese Geschäftspraktik sei gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Anh Ziffer 19, UWG jedenfalls als irreführend einzustufen, weshalb für die Heranziehung der in Paragraph 2, Absatz eins und 3 UWG genannten Kriterien kein Raum bleibe.

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob auch bei per-se Verboten nach dem Anhang zum UWG in der Fassung der Novelle 2007 BGBl römisch eins 79 in jedem Fall zu prüfen sei, ob die Spürbarkeitsgrenze des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UWG überschritten worden sei (zu 4 Ob 42/08t sei dies ausdrücklich offen gelassen worden).

Auch in diesem Fall muss die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht allgemein beantwortet werden, ist doch die - tatsächlich unrichtige - Behauptung, jeden Tag ein Ticket zu verlosen, jedenfalls geeignet (zumindest einen) Durchschnittsverbraucher wesentlich zu beeinflussen, also in Ansehung der beworbenen Zeitung zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getroffen hätte. Die Ankündigung täglicher Verlosungen soll doch offensichtlich ein permanentes Interesse an der Zeitung erwecken und damit den Absatz fördern.

Auch die Frage, ob das hier beanstandete Verhalten unter Ziffer 19, des Anhangs zum UWG zu subsumieren ist, ist für die Berechtigung des bekämpften Unterlassungsgebots ohne Bedeutung: Legte man Ziffer 19, des Anhangs zum UWG im Sinn der Beklagten so (eng) aus, dass nur das gänzliche Unterbleiben angekündigter Gewinnausspielungen tatbestandsmäßig wäre, so müsste geprüft werden, ob eine irreführende Geschäftspraktik nach Paragraph 2, UWG vorliegt oder letztlich ein Verstoß gegen die Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, UWG vorliegt vergleiche 4 Ob 42/08t mwN). Dies wäre aber unzweifelhaft zu bejahen, widerspricht es doch jedenfalls der beruflichen Sorgfalt eines Unternehmers, tägliche Verlosungen anzukündigen und dies in der Folge - auch nur teilweise - nicht einzuhalten. Dass diese Geschäftspraktik das Verbraucherverhalten zu beeinflussen vermag, wurde bereits festgehalten.

Im Übrigen wirft die nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung des Eindrucks auf die angesprochenen Verkehrskreise und der Irreführungseignung - von einer hier nicht vorliegenden vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erheblichen Rechtsfragen auf (RIS-Justiz RS0043000, RS0053112). Da die Beklagte sohin keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E89420 4Ob181.08h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2009/104 - Jeden Tag ein EM-Ticket XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00181.08H.1118.000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20081118_OGH0002_0040OB00181_08H0000_000