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Entscheidung 4 Ob 181/11p×

Entscheidung 4 Ob 181/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob181/11p

Entscheidungsdatum

22.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2011, GZ 15 R 144/11y-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage (hier: die Ankündigung eines Gewinnspiels im Zusammenhang mit dem Verlobungsring der nunmehrigen Herzogin von Cambridge) verstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Die beanstandete Ankündigung ist in zweifacher Weise geeignet, den Durchschnittsverbraucher über den Gegenstand des Gewinnspiels in die Irre zu führen. Zum einen kann sie dahin gedeutet werden, dass ein einziges, dafür aber hochwertiges Duplikat des Verlobungsrings verlost würde („Gewinnen Sie Kates Ring“); zum anderen kann sie auch dahin verstanden werden, dass ein - in diesem Fall naheliegenderweise minderwertiges - Imitat dieses Ringes als Zugabe zu jeder Zeitung gewährt würde („Hochzeits-Ring für jede Leserin“; „***** schenkt heute seinen Leserinnen den Ring, den alle haben wollen.“). Auf diese Mehrdeutigkeit haben die Vorinstanzen zutreffend mit einem Verbot reagiert, das beide möglichen Aspekte der Irreführung (Wert und Menge) erfasst. Dass dies in der Begründung bei der Rekursentscheidung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, kann die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht begründen.

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E99313

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00181.11P.1122.000

Im RIS seit

21.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111122_OGH0002_0040OB00181_11P0000_000