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Entscheidung 4 Ob 181/23f×

Entscheidung 4 Ob 181/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013947 Rechtssatz 28.10.1976Zivilrecht
Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, we …
RS0014146 Rechtssatz 20.03.1986Zivilrecht
Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an.
RS0014157 Rechtssatz 31.03.1977Zivilrecht
Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind.
RS0014420 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten; ganz besonders aber gilt dies, wenn aus der Nichtgeltendmachung von Dauertatbeständen durch längere Zeit auf einen stillschweigenden Kündigungsverz …
RS0016561 Rechtssatz 05.04.1972Zivilrecht
Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen (vgl SZ 31/57). Bei einem Haftungsausschluss für die Dauer der Garantiefrist muss der Partei …
RS0018523 Rechtssatz 02.12.1969Zivilrecht
Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf, haftet der Verkäufer auch im Fall eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung (so schon HS 5361).
RS0018561 Rechtssatz 06.11.1986Zivilrecht
Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein Gewährleistungsausschluss für Baumängel darf nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
RS0018564 Rechtssatz 22.09.1971Zivilrecht
Ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist auch wegen verborgener Mängel zulässig.
RS0018762 Rechtssatz 23.04.1986Zivilrecht
Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche stellen ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers dar und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB.
RS0018921 Rechtssatz 19.10.1955Zivilrecht
Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werkes und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.
RS0042555 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfa …
RS0042881 Rechtssatz 08.05.1985Zivilrecht
Die Ausformung des Begriffes der Sittenwidrigkeit kann nur an Hand von Einzelfällen erfolgen und hat für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung.